Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG)
gestützt auf die Artikel 30 b , 30 c Absatz 3, 30 d Buchstabe a, 30 f , 30 g , 30 h , 39
1 (USG) Absatz 1 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
2 sowie in Ausführung des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer
3 Entsorgung, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass elektrische und elektronische Geräte:
- a. nicht in Siedlungsabfälle gelangen;
- b. umweltverträglich entsorgt werden.
2 Sie regelt:
- a. die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte;
- b. den Export zur Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte.
3 4 Die Vorschriften der Verordnung vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen und der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai
5 6 2005 bleiben vorbehalten.
Art. 2 Begriff
1 Geräte im Sinne dieser Verordnung sind elektrisch betriebene:
- a. Geräte der Unterhaltungselektronik;
- b. Geräte der Büro-, Informationsund Kommunikationstechnik;
- c. Haushaltgeräte;
7 d. Leuchten;
8 Leuchtmittel (ohne Glühlampen); e.
- f. Werkzeuge (ohne ortsfeste industrielle Grosswerkzeuge);
9 g. Sportund Freizeitgeräte sowie Spielzeug.
2 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die elektronischen Bestand-
10 teile von Geräten nach Absatz 1 sowie für PCB -haltige Vorschaltgeräte von
11 Leuchten.
3 Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) kann nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsbranchen eine Richtlinie mit einer Liste der Geräte erlassen.
2. Abschnitt: Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung
Art. 3 Rückgabepflicht
Wer sich eines Gerätes entledigt, muss dieses einem Händler, Hersteller oder Importeur oder einer Entsorgungsunternehmung zurückgeben. Zulässig ist auch die Rückgabe an eine öffentliche Sammlung oder Sammelstelle für Geräte.
Art. 4 Rücknahmepflicht
1 Händler müssen Geräte der Art, die sie im Sortiment führen, kostenlos zurücknehmen. Für Detailhändler gilt die Pflicht zur kostenlosen Rücknahme nur gegenüber
12 den Endverbrauchern und Endverbraucherinnen.
2 Hersteller und Importeure müssen Geräte der von ihnen hergestellten oder impor-
13 tierten Marken kostenlos zurücknehmen.
3 Händler, die Geräte nur an Händler abgeben, sowie Hersteller und Importeure können Dritte mit der Rücknahme beauftragen.
4 Die Rücknahmepflicht nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für elektronische Bestandteile von Geräten.
5 Detailhändler müssen die Geräte in allen Verkaufsstellen während den gesamten
14 Öffnungszeiten zurücknehmen.
Art. 5 Entsorgungspflicht
1 Die Rücknahmepflichtigen müssen die Geräte entsorgen, die sie nicht weiterverwenden und nicht an andere Rücknahmepflichtige übergeben. Sie können Dritte damit beauftragen.
2 Rücknahmepflichtige, welche die Entsorgung der Geräte nicht durch finanzielle Beiträge an eine private Organisation sicherstellen, müssen:
- a. die zurückgenommenen Geräte auf eigene Rechnung der Entsorgung zuführen;
- b. in ihren Verkaufsstellen an gut sichtbarer Stelle deutlich darauf hinweisen, dass sie Geräte zurücknehmen; und
- c. ein Verzeichnis über die Anzahl der verkauften und der zurückgenommenen Geräte führen sowie Belege aufbewahren, die dokumentieren, dass sie die zurückgenommenen Geräte zur Entsorgung weitergeleitet haben; dem Bundesamt und den Kantonen ist auf Verlangen jeweils für die letzten fünf Jahre
15 Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
Art. 6 Anforderungen an die Entsorgung
Wer Geräte entsorgt, muss sicherstellen, dass die Entsorgung umweltverträglich, insbesondere nach dem Stand der Technik, erfolgt; namentlich müssen:
- a. besonders schadstoffhaltige Bestandteile wie Nickel-Cadmium-Akkumulatoren, quecksilberhaltige Schalter, PCB-haltige Kondensatoren und FCKWhaltige Wärmeisolationen getrennt entsorgt werden;
- b. Bildröhren sowie metallhaltige Bestandteile wie Leiterplatten, Metallgehäuse, Metallrahmen, Kabel mit hohen Metallanteilen und vorwiegend aus Metallen bestehende Steckervorrichtungen verwertet werden, soweit dies wirtschaftlich tragbar ist;
- c. nicht verwertete organisch-chemische Bestandteile wie Kunststoffgehäuse, Kabelisolationen oder Kunstharzplatten in geeigneten Anlagen verbrannt werden.
Art. 7 Entsorgungsbewilligung
1 Wer Geräte zur Entsorgung entgegennimmt, braucht eine Bewilligung des Kantons. Keine Bewilligung braucht, wer:
- a. Geräte lediglich sammelt oder befördert;
- b. rücknahmepflichtig ist und Geräte lediglich zwischenlagert;
- c. selber hergestellte Geräte zurücknimmt und diese lediglich in ihre Bauteile zerlegt.
2 Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn in einem Gesuch nachgewiesen ist, dass die Einrichtungen und Fachleute vorhanden sind, die für eine umweltverträgliche Entsorgung der Geräte notwendig sind.
3 Sie legt in der Bewilligung insbesondere fest:
- a. die Art der Entsorgung;
- b. Art und Umfang der Meldungen über die entsorgten Geräte;
- c. weitere Auflagen, wenn dies für die umweltverträgliche Entsorgung der Geräte notwendig ist, wie Begrenzungen von Art und Menge der Geräte, die entgegengenommen werden dürfen.
4 Die Bewilligung wird auf höchstens fünf Jahre befristet.
Art. 8 Liste der Bewilligungen
1 Die Kantone stellen dem Bundesamt Kopien der von ihnen erteilten Bewilligungen zu.
2 Das Bundesamt veröffentlicht periodisch eine Liste, welche die Inhaber und Inhaberinnen von Bewilligungen, die Art der Geräte, die entgegengenommen werden dürfen, und die Art der zugelassenen Entsorgung enthält.
3. Abschnitt: Export zur Entsorgung von Geräten
Art. 9 Exportbewilligung
1 Wer Geräte zur Entsorgung exportiert, braucht eine Bewilligung des Bundesamtes.
2 Das Gesuch für die Bewilligung muss enthalten:
- a. Art und Menge der Geräte;
- b. den Namen und die Adresse der Entsorgungsunternehmung;
- c. den Nachweis, dass die vorgesehene Entsorgung umweltverträglich ist, insbesondere einen schriftlichen Vertrag mit der Entsorgungsunternehmung sowie Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die für die Entsorgung vorgesehene Anlage den Vorschriften des Importstaates entspricht;
- d. den Nachweis, dass der Export dem Importstaat und den Transitstaaten notifiziert worden ist.
3 Das Bundesamt erlässt so bald als möglich, in der Regel spätestens 40 Tage nach Eingang des Gesuches, eine Verfügung. Es bewilligt den Export, wenn:
- a. das Gesuch die Anforderungen von Absatz 2 erfüllt;
- b. der Importstaat und die Transitstaaten dem Import schriftlich zugestimmt haben; vorbehalten sind abweichende Vorschriften in völkerrechtlichen Vereinbarungen oder Beschlüssen;
- c. der Export nicht gegen völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen verstösst;
- d. der Export nicht gegen andere Vorschriften des Bundes oder gegen Vorschriften des Importoder Transitstaates verstösst.
4 Es befristet die Bewilligung auf höchstens ein Jahr.
Art. 10 Begleitscheine
1 Für Exporte zur Entsorgung von Geräten in die Mitgliedstaaten der OECD sind die Begleitscheine der OECD für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zu verwenden, für Exporte in die Mitgliedstaaten der EU die entsprechenden Begleitscheine der EU. Für Exporte in andere Staaten gibt das Bundesamt bekannt,
16 welche Begleitscheine zu verwenden sind .
2 Das Bundesamt kann in der Bewilligung für Exporte in die Mitgliedstaaten der OECD festhalten, dass keine Begleitscheine verwendet werden müssen, wenn:
- a. völkerrechtliche Vereinbarungen und Beschlüsse sowie die Vorschriften des Importstaates und von Transitstaaten die Verwendung von Begleitscheinen nicht vorschreiben; und
- b. die Verwendung von Begleitscheinen unverhältnismässig wäre.
Art. 11 Aufgaben der Zollämter
1 Die Zollämter verweigern den Export von Geräten, die zur Entsorgung bestimmt sind, wenn:
- a. die Bewilligung des Bundesamtes nicht vorliegt;
- b. die erforderlichen Begleitscheine nicht beiliegen oder darin wichtige Angaben fehlen.
2 Sie senden dem Bundesamt Kopien der Begleitscheine.
3 a . Abschnitt: Vollzug 17
Art. 11 a
1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Übergangsbestimmungen
1 Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Geräte zur Entsorgung entgegennimmt, muss bis spätestens am 31. Dezember 1998 ein Gesuch für eine Bewilligung nach Artikel 7 einreichen.
2 Er oder sie darf Geräte noch bis spätestens am 31. Dezember 1999 ohne Bewilligung entgegennehmen.
3 Die Behörde entscheidet über die Gesuche bis spätestens am 31. Dezember 1999.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 814.01
[^2]: SR 0.814.05
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3529).
[^4]: SR 814.610
[^5]: SR 814.81
[^6]: Fassung gemäss Ziff. II 13 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).
[^7]: Tritt am 1. Aug. 2005 in Kraft.
[^8]: Tritt am 1. Aug. 2005 in Kraft.
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3529).
[^10]: PCB: Polychlorierte Biphenyle
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3529).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3529).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3529).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3529).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3529).
[^16]: Bezugsquellennachweis: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, CH-3003 Bern
[^17]: Eingefügt durch Ziff. II 10 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
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