Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-01-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 30 b , 30 c Absatz 3, 30 d Buchstabe a, 30 f , 30 g , 30 h , 39

1 (USG) Absatz 1 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983

2 sowie in Ausführung des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer

3 Entsorgung, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass elektrische und elektronische Geräte:

2 Sie regelt:

3 4 Die Vorschriften der Verordnung vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen und der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai

5 6 2005 bleiben vorbehalten.

Art. 2 Begriff

1 Geräte im Sinne dieser Verordnung sind elektrisch betriebene:

7 d. Leuchten;

8 Leuchtmittel (ohne Glühlampen); e.

9 g. Sportund Freizeitgeräte sowie Spielzeug.

2 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die elektronischen Bestand-

10 teile von Geräten nach Absatz 1 sowie für PCB -haltige Vorschaltgeräte von

11 Leuchten.

3 Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) kann nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsbranchen eine Richtlinie mit einer Liste der Geräte erlassen.

2. Abschnitt: Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung

Art. 3 Rückgabepflicht

Wer sich eines Gerätes entledigt, muss dieses einem Händler, Hersteller oder Importeur oder einer Entsorgungsunternehmung zurückgeben. Zulässig ist auch die Rückgabe an eine öffentliche Sammlung oder Sammelstelle für Geräte.

Art. 4 Rücknahmepflicht

1 Händler müssen Geräte der Art, die sie im Sortiment führen, kostenlos zurücknehmen. Für Detailhändler gilt die Pflicht zur kostenlosen Rücknahme nur gegenüber

12 den Endverbrauchern und Endverbraucherinnen.

2 Hersteller und Importeure müssen Geräte der von ihnen hergestellten oder impor-

13 tierten Marken kostenlos zurücknehmen.

3 Händler, die Geräte nur an Händler abgeben, sowie Hersteller und Importeure können Dritte mit der Rücknahme beauftragen.

4 Die Rücknahmepflicht nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für elektronische Bestandteile von Geräten.

5 Detailhändler müssen die Geräte in allen Verkaufsstellen während den gesamten

14 Öffnungszeiten zurücknehmen.

Art. 5 Entsorgungspflicht

1 Die Rücknahmepflichtigen müssen die Geräte entsorgen, die sie nicht weiterverwenden und nicht an andere Rücknahmepflichtige übergeben. Sie können Dritte damit beauftragen.

2 Rücknahmepflichtige, welche die Entsorgung der Geräte nicht durch finanzielle Beiträge an eine private Organisation sicherstellen, müssen:

15 Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.

Art. 6 Anforderungen an die Entsorgung

Wer Geräte entsorgt, muss sicherstellen, dass die Entsorgung umweltverträglich, insbesondere nach dem Stand der Technik, erfolgt; namentlich müssen:

Art. 7 Entsorgungsbewilligung

1 Wer Geräte zur Entsorgung entgegennimmt, braucht eine Bewilligung des Kantons. Keine Bewilligung braucht, wer:

2 Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn in einem Gesuch nachgewiesen ist, dass die Einrichtungen und Fachleute vorhanden sind, die für eine umweltverträgliche Entsorgung der Geräte notwendig sind.

3 Sie legt in der Bewilligung insbesondere fest:

4 Die Bewilligung wird auf höchstens fünf Jahre befristet.

Art. 8 Liste der Bewilligungen

1 Die Kantone stellen dem Bundesamt Kopien der von ihnen erteilten Bewilligungen zu.

2 Das Bundesamt veröffentlicht periodisch eine Liste, welche die Inhaber und Inhaberinnen von Bewilligungen, die Art der Geräte, die entgegengenommen werden dürfen, und die Art der zugelassenen Entsorgung enthält.

3. Abschnitt: Export zur Entsorgung von Geräten

Art. 9 Exportbewilligung

1 Wer Geräte zur Entsorgung exportiert, braucht eine Bewilligung des Bundesamtes.

2 Das Gesuch für die Bewilligung muss enthalten:

3 Das Bundesamt erlässt so bald als möglich, in der Regel spätestens 40 Tage nach Eingang des Gesuches, eine Verfügung. Es bewilligt den Export, wenn:

4 Es befristet die Bewilligung auf höchstens ein Jahr.

Art. 10 Begleitscheine

1 Für Exporte zur Entsorgung von Geräten in die Mitgliedstaaten der OECD sind die Begleitscheine der OECD für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zu verwenden, für Exporte in die Mitgliedstaaten der EU die entsprechenden Begleitscheine der EU. Für Exporte in andere Staaten gibt das Bundesamt bekannt,

16 welche Begleitscheine zu verwenden sind .

2 Das Bundesamt kann in der Bewilligung für Exporte in die Mitgliedstaaten der OECD festhalten, dass keine Begleitscheine verwendet werden müssen, wenn:

Art. 11 Aufgaben der Zollämter

1 Die Zollämter verweigern den Export von Geräten, die zur Entsorgung bestimmt sind, wenn:

2 Sie senden dem Bundesamt Kopien der Begleitscheine.

3 a . Abschnitt: Vollzug 17

Art. 11 a

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.

2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Übergangsbestimmungen

1 Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Geräte zur Entsorgung entgegennimmt, muss bis spätestens am 31. Dezember 1998 ein Gesuch für eine Bewilligung nach Artikel 7 einreichen.

2 Er oder sie darf Geräte noch bis spätestens am 31. Dezember 1999 ohne Bewilligung entgegennehmen.

3 Die Behörde entscheidet über die Gesuche bis spätestens am 31. Dezember 1999.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 814.01

[^2]: SR 0.814.05

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3529).

[^4]: SR 814.610

[^5]: SR 814.81

[^6]: Fassung gemäss Ziff. II 13 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

[^7]: Tritt am 1. Aug. 2005 in Kraft.

[^8]: Tritt am 1. Aug. 2005 in Kraft.

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3529).

[^10]: PCB: Polychlorierte Biphenyle

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3529).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3529).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3529).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3529).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3529).

[^16]: Bezugsquellennachweis: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, CH-3003 Bern

[^17]: Eingefügt durch Ziff. II 10 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

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