Abkommen vom 16. November 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der <i>Französischen Republik</i> betreffend den Militärdienst der Doppelbürger (mit Formularen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1995-11-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik,

vom Wunsch geleitet, Personen, die zugleich die schweizerische und die französische Staatsangehörigkeit besitzen, Schwierigkeiten in bezug auf ihre militärischen Pflichten auszuräumen,

vom Anliegen geleitet, die bestehenden Abläufe für die Anwendung des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 1. August 1958[^1] über den Militärdienst der Doppelbürger zu verbessern,

sind übereingekommen, folgende Bestimmungen zu erlassen:

Art. 1 Anwendungsbereich

Das vorliegende Abkommen findet Anwendung auf Personen, die übereinstimmend die schweizerische und die französische Staatsangehörigkeit besitzen in Anwendung der entsprechenden geltenden Gesetze der beiden Staaten. Diese Personen werden als «Doppelbürger» bezeichnet.

Art. 2 Militärische Pflichten

Der Ausdruck «militärische Pflichten» umfasst:

Art. 3 Grundsätze

1. Der Doppelbürger ist nur gegenüber einem der beiden Staaten verpflichtet, seine militärischen Pflichten zu erfüllen.

2. Der Doppelbürger erfüllt seine militärischen Pflichten in dem Staat, in dem er am 1. Januar des Jahres, in dem er 18 Jahre alt wird, seinen ständigen Wohnsitz hat.

Er kann indessen vor Erreichen des 19. Altersjahres erklären, seine militärischen Pflichten gegenüber dem andern Staat erfüllen zu wollen.

Der Doppelbürger, der, auf sein Gesuch hin, vor dem 18. Altersjahr begonnen hat, in einem der beiden Staaten seine militärischen Pflichten zu erfüllen, beendet sie in diesem Staat.

3. Der Doppelbürger weist seinen ständigen Wohnsitz nach durch Vorlage einer Bescheinigung, die dem Muster A im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht. Dieses Dokument wird durch die von den beiden Staaten bezeichneten Behörden abgegeben und durch den Doppelbürger dem konsularischen Vertreter des Staates zugestellt, in dem er von seinen militärischen Pflichten befreit wird.

4. Der Doppelbürger, der seinen ständigen Wohnsitz in einem Drittstaat hat, hat vor Erreichen des 19. Altersjahres den Staat zu wählen, in dem er seine militärischen Pflichten zu erfüllen wünscht.

5. Die Wahlmöglichkeit, die in Ziffer 2 Absatz 2 und Ziffer 4 vorgesehen ist, wird durch Vorlage einer Erklärung geltend gemacht, die dem Muster B im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht. Sie wird unterzeichnet:

Eine Kopie dieser Erklärung über die Wahl wird an die zuständigen Behörden des andern Staates weitergeleitet.

6. Der Doppelbürger, der nach den Regeln, die in den Ziffern 2 und 4 vorgesehen sind, seine militärischen Pflichten gegenüber einem Staat nach den Bedingungen, die in der Gesetzgebung dieses Staates vorgesehen sind, erfüllt hat, wird vom andern Staat so betrachtet, als hätte er seine militärischen Pflichten erfüllt.

Art. 4 Erfüllung der militärischen Pflichten bei späterem Erwerb

der Doppelbürgerschaft

1. Erwirbt ein Bürger eines der beiden Staaten die Staatsangehörigkeit des andern Staates erst nach dem 1. Januar des Jahres, in dem er 18 Jahre alt wird, so erfüllt er seine militärischen Pflichten in dem Staat, in dem er im Zeitpunkt der Einbürgerung seinen ständigen Wohnsitz hat. Vorbehalten bleibt Ziffer 2.

Den ständigen Wohnsitz weist dieser Doppelbürger nach mit Vorlage der Wohnsitzbescheinigung, die in Artikel 3 Ziffer 3 vorgesehen ist.

2. Wenn der Doppelbürger vor der Einbürgerung bereits Leistungen zur Erfüllung der militärischen Pflichten im ersten Staat erbracht hat, bleibt er nur gegenüber diesem Staat militärdienstpflichtig.

3. Folgende Leistungen werden als Erfüllung der militärischen Pflichten im Sinn von Ziffer 2 betrachtet:

4. Allein die verwaltungstechnische Erfassung eines Doppelbürgers durch einen Staat oder durch eine seiner konsularischen oder diplomatischen Vertretungen im Hinblick auf die Erfüllung der militärischen Pflichten wird nicht als Leistung im Sinn der Ziffer 2 betrachtet.

Art. 5 Bescheinigung des militärischen Status

Der Doppelbürger, der sich auf die Artikel 3 oder 4 berufen kann, weist gegenüber dem Staat, in dem er nicht zur Dienstleistung einberufen wird, auf dessen Gesuch hin seinen militärischen Status nach durch Vorlage einer Bescheinigung, die dem Muster C im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht.

Art. 6 Ständiger Wohnsitz

1. Der ständige Wohnsitz wird bestimmt, indem dem Ort Rechnung getragen wird, wo der Doppelbürger den Mittelpunkt seiner hauptsächlichsten Interessen hat.

2. Bis zum 18. Altersjahr ist für den noch nicht volljährigen oder noch nicht verheirateten Doppelbürger der Wohnsitz des Inhabers oder der Inhaberin der elterlichen Gewalt sein ständiger Wohnsitz. Ziffer 1 bleibt anwendbar, wenn die Eltern die elterliche Gewalt gemeinsam ausüben, aber einen getrennten ständigen Wohnsitz haben.

Art. 7 Dienstleistungspflicht in Reserven

Der Doppelbürger wird der Dienstleistungspflicht in einer Reserve oder der Bezahlung des Ersatzes für die Befreiung von der Militärdienstpflicht oder vom Zivildienst nur in dem Staat unterstellt, in dem er die Militärdienstpflicht zu erfüllen hat.

Art. 8 Mobilmachung

Im Fall einer Mobilmachung kann der Doppelbürger nur von dem Staat aufgeboten werden, in dem er seine militärischen Pflichten geleistet hat.

Art. 9 Rechtliche Stellung der Doppelbürger

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens berühren in keiner Weise die rechtliche Stellung der Betroffenen in bezug auf die Staatsangehörigkeit.

Art. 10 Missbrauch

Der Doppelbürger, der sich seinen gesetzlichen militärischen Pflichten entzieht, wird von den Vorteilen des vorliegenden Abkommens auf Begehren des Staates, in dem er sie erfüllen muss, ausgeschlossen.

Art. 11 Schwierigkeiten bei der Anwendung

Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben, werden von den beiden Staaten auf dem diplomatischem Weg geregelt.

Art. 12 Übergangsbestimmungen

1. Der militärische Status von Doppelbürgern, für die ein Entscheid in Anwendung des Abkommens vom 1. August 1958 getroffen worden ist, bleibt von diesem Abkommen bestimmt. Die im Abkommen vom 1. August 1958 vorgesehenen Auswirkungen bei der Verlegung des ständigen Wohnsitzes in den Staat, in dem der Doppelbürger keinen Dienst geleistet hat (Artikel 3 Paragraphen 2 und 3), und bei einer Mobilmachung (Artikel 5) werden indessen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens an ausser Kraft gesetzt.

2. Der militärische Status von Doppelbürgern, auf die das Abkommen vom 1. August 1958 nicht anwendbar war oder für die kein verwaltungsrechtlicher Entscheid getroffen worden ist, wird durch das vorliegende Abkommen bestimmt, sobald es in Kraft tritt.

3. Das vorliegende Abkommen berührt in keiner Weise die Wirkungen von Strafurteilen aus der Erfüllung der Militärdienstpflicht, die vor seinem Inkrafttreten gefällt worden sind. Wenn indessen der Doppelbürger seine Lage innerhalb einer Frist von zwei Jahren vom Inkrafttreten des Abkommens an gerechnet in Ordnung bringen konnte, muss er die gegen ihn ausgefällten Strafen nicht verbüssen.

4. Fälle, die beim Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens noch nicht abgeurteilt worden sind, werden im Geiste des vorliegenden Abkommens auf diplomatischem Weg geregelt.

Art. 13 Inkrafttreten und Kündigung

1. Jede der beiden Vertragsparteien verpflichtet sich, der anderen die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Verfahren für die Inkraftsetzung des vorliegenden Abkommens mitzuteilen; es tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der der letzten Mitteilung folgt, in Kraft.

Auf das gleiche Datum werden das Abkommen vom 1. August 1958[^2] zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Militärdienst der Doppelbürger, einschliesslich die Administrative Vereinbarung[^3] vom gleichen Tag, das Zusatz-Protokoll vom 3. März 1961[^4] und die Übereinkunft in Form des Notenaustausches vom 14. Februar 1989[^5] aufgehoben.

2. Dieses Abkommen wird ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen. Jede Partei kann es jederzeit kündigen, und eine solche Kündigung tritt nach sechs Monaten, vom Datum des Empfanges der Mitteilung durch die andere Partei an gerechnet, in Kraft.

Zur urkundlichen Beglaubigung dessen haben die Vertreter der zwei Regierungen, gehörig dazu bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Stempel versehen.

Ausgefertigt in französischer Sprache in Bern am 16. November 1995, in zwei Exemplaren.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Fritz Husi | Für die Regierung der Französischen Republik: / Bernard Garcia | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: [AS 1959 213]

[^2]: [AS 1959 213]

[^3]: [AS 1959 217]

[^4]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^5]: [AS 1989 531]

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