Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV)

Typ Andere
Veröffentlichung 1998-11-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 (Gebührenverordnung BAV, GebV-BAV) vom 25. November 1998 (Stand am 1. Januar 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 63 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes

2 (PBG), vom 20. März 2009 und auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

3 4 vom 21. März 1997 , verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

5 Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt:

6 a. die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen der Konzessions-, Aufsichtsund Verwaltungsbehörde in den Bereichen Eisenbahnen, Automobile, Trolleybusse, Schifffahrt, Seilbahnen und ähnliche Verkehrsarten;

7 c. die jährlichen Regalabgaben in den unter Buchstabe a aufgeführten Bereichen.

8 Art. 1 a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-

9 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

10 Art. 2 Gebührenpflicht Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst.

11 Art. 3 Gebührenund Abgabenfreiheit

1 Behörden und Institutionen des Bundes sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.

2 Behörden der Kantone und der Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. Sie sind jedoch gebührenpflichtig, wenn sie um eine Konzession oder Bewilligung des Bundes ersuchen oder die Dienstleistung als Inhaber der Konzession oder Bewilligung veranlassen.

3 12

4 13

14 Art. 4 Gebührenund Abgabenarten In dieser Verordnung gelten als:

15 a. Konzessionsbzw. Bewilligungsgebühr: die Gebühr für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Erneuerung, Änderung oder Übertragung einer Konzession bzw. einer Bewilligung sowie um Erstreckung von Fristen, die in einer Konzession bzw. Bewilligung festgelegt sind;

16 3. …

17 4. Gebühr für Fahrzeugkontrollen: die Gebühr für regelmässige technischbetriebliche Kontrollen und Nachkontrollen sowie für Inspektionen von Fahrzeugen der konzessionierten Automobilund Trolleybusunternehmungen;

18 besondere Verwaltungsgebühren: die übrigen Gebühren für Verwaltungsc. verfahren sowie für die übrigen Dienstleistungen und Verfügungen in Konzessions-, Genehmigungs-, Zustimmungs-, Aufsichtsund anderen Verwaltungssachen, insbesondere für schriftliche Beanstandungen bei Audits und für Abklärungen, Gutachten, Unfalluntersuchungen, umfangreiche Beratungen und Akteneinsicht;

19 d. …

20 Regalabgabe: die Abgabe für das mit der Konzession bzw. Bewilligung ere. teilte oder erneuerte Recht zur regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung.

21 Art. 5

22 Art. 6 Gebührenund Abgabenbemessung

1 Die Gebühren werden nach Gebührenansätzen bemessen. Ist kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebe-

23 nenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand festgelegt.

2 Die Regalabgabe wird für die ganze Geltungsdauer der Konzession oder Bewilligung aufgrund der festgelegten Jahresansätze berechnet. Bis zu sechs Monaten gilt

24 der halbe Jahresansatz, für mehr als sechs Monate der ganze.

25 Gebühren nach Zeitaufwand Art. 7

1 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 100–200 Franken.

2 Innerhalb der Bandbreite nach Absatz 1 wird der Stundenansatz je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals, dem öffentlichen Interesse und dem Interesse oder dem Nutzen der gebührenpflichtigen

26 Person festgelegt.

Art. 8 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen, die einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordern oder die auf Gesuch hin oder aus Verschulden des Gebührenpflichtigen dringlich oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu

50 Prozent der Gebühr erhoben werden.

27 Art. 9 Ermässigung und Erlass von Gebühren und Abgaben

1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann die Gebühren und die Abgaben herabsetzen oder erlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen oder der Arbeitsaufwand gering-

28 fügig ist.

2 Veranlasst der Bund die Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Konzession und hat er daran ein wesentliches Interesse, so kann er die Gebühren und die Ab-

29 gaben teilweise oder ganz erlassen.

3 Für die Genehmigung kantonaler Erlasse, die Gewährung finanzieller Leistungen sowie die Behandlung von Personalangelegenheiten von Bundesbediensteten werden in der Regel keine Gebühren erhoben.

Art. 10 Voranschlag

1 Der Gebührenoder Abgabenpflichtige erhält auf Begehren Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren, Abgaben und Auslagen oder einen schriftlichen Vor-

30 anschlag.

2 Gebührenund Abgabenpflichtige, die zum ersten Mal eine aufwendige oder mit ausserordentlichen Auslagen verbundene Dienstleistung veranlassen oder ein zum Vornherein als aussichtslos erscheinendes Gesuch stellen, können schriftlich über

31 die voraussichtlichen Gebühren, Abgaben und Auslagen unterrichtet werden.

3 Für die Mitteilungen werden keine Gebühren erhoben.

32 Art. 11 Gebührenund Abgabenbezug

1 Eine Dienstleistung wird nicht erbracht, solange ein verlangter Vorschuss nicht geleistet ist. Solange frühere Konzessionsund Bewilligungsgebühren nicht bezahlt sind, werden neue Gesuche nicht behandelt.

2 Abgaben und Gebühren können zum Voraus oder per Nachnahme eingezogen werden.

33 Art. 12 Rückerstattung von Gebühren und Abgaben

1 Die Vorschüsse für Gebühren und Abgaben werden zurückerstattet:

34 übersteigen, a. in der Höhe des Betrages, um den sie den Aufwand des BAV wenn der Gebührenund Abgabenpflichtige sein Gesuch vor dem Entscheid zurückzieht; die Regalabgabe wird in diesem Fall ganz zurückerstattet;

2 Wird auf die Konzession bzw. auf die Bewilligung mindestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer verzichtet, so wird auf Gesuch hin die Regalabgabe angemessen zurückerstattet.

3 Wird die Konzession bzw. die Bewilligung wegen eines Verstosses gegen ihre Bestimmungen oder gesetzlichen Pflichten widerrufen bzw. entzogen, so werden keine Gebühren oder Abgaben zurückerstattet.

35 Art. 13 Gebührenund Abgabenverfügung Die Abgaben werden in einer Verfügung festgesetzt. Diese setzt die Zahlungsweise fest.

36 Art. 14

Art. 15 Fälligkeit

1 37 Die Abgabe wird fällig:

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.

38 Art. 16 Verjährung

1 Forderungen aus Abgaben verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Abgabenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

2. Abschnitt: Konzessionen, Bewilligungen und Regalabgaben 39

Art. 17 Grundgebühren für Eisenbahn-Infrastrukturkonzession,

Einheitskonzession, Seilbahnkonzession und Personenbeförderungskonzession mit Trolleybusbetrieb Franken 1 Die Grundgebühr beträgt für:

40 d. Erstreckung von Fristen in einer Konzession 500.

2 In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet werden.

41 Art. 18 Grundgebühren für Personenbeförderungskonzession und -bewilligung Franken 1 Die Grundgebühr beträgt für:

42 h. Verzicht auf eine Bewilligung 500.

2 In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet werden.

43 Art. 19 Regalabgaben

1 Die Regalabgabe wird erhoben bei Erteilung und Erneuerung der Konzession oder Bewilligung. Sie beträgt je Geltungsjahr der Konzession oder Bewilligung:

44 über die Personenbeförderung pauschal 100 Franken. 4. November 2009

2 Keine Regalabgabe wird erhoben bei Erteilung und Erneuerung der Konzession für:

45 c. Eisenbahnen und Seilbahnen, die von der öffentlichen Hand bestellte Leistungen erbringen oder auf von der öffentlichen Hand abgegoltenen Infrastrukturen verkehren;

3. Abschnitt: Eisenbahnen

46 Art. 20 Gebühren für den Netzzugang

1 Die Grundgebühr für die Erteilung oder Erneuerung einer Netzzugangsbewilligung

47 nach der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 beträgt 1000 Franken.

2 In der Grundgebühr ist ein Aufwand bis fünf Stunden enthalten. Für weiteren Aufwand wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.

3 Die Gebühr für den Widerruf wird nach Zeitaufwand berechnet.

48 Art. 21 Gebühren für die Sicherheitsgenehmigung und die Sicherheitsbescheinigung

1 Die Grundgebühr für die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung nach der Eisen-

49 bahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV) beträgt 1000 Franken.

2 In der Grundgebühr ist ein Aufwand bis fünf Stunden enthalten. Für weiteren Aufwand wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.

3 Die Grundgebühr für eine Sicherheitsbescheinigung nach EBV beträgt für: Franken

4 Die Gebühr für den Widerruf einer Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung wird nach Zeitaufwand berechnet.

50 Art. 22 Gebühren für die Zulassung von Triebfahrzeugführern und

51 für die Ausbildung der Prüfungsexperten

1 Triebfahrzeugführende bezahlen folgende Gebühren für: Franken

52 a. …

53 die erstmalige Ausstellung des Ausweises 150 b.

54 wand erhoben.

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3 Für die vom BAV organisierte oder in seinem Auftrag durchgeführte Ausbildung der Prüfungsexperten wird ein angemessener Kostenanteil erhoben.

Art. 23 Plangenehmigungsgebühr

1 Die Gebühr für die Plangenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 des Eisenbahnge-

56 setzes vom 20. Dezember 1957 (EBG) bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexi-

57 tät der Einsprachen. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 50 000 Franken. Bei besonders aufwendigen Verfahren kann sie auf höchstens 200 000 Franken

58 erhöht werden.

2 Die Gebühr für die Festlegung der Projektierungszonen und Baulinien bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen. Sie beträgt jedoch mindestens 1000

59 und höchstens 50 000 Franken.

3 Die Plangenehmigungsgebühr kann mit der Betriebsbewilligungsgebühr eingezogen werden.

4 In vereinfachten und ordentlichen Plangenehmigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausgenommen sind ordentliche Verfahren für Gesuche, welche Enteignungen erforderlich machen. Diesfalls richtet sich die Parteient-

60 schädigung nach Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die

61 Enteignung.

62 Betriebsbewilligungsgebühr Art. 24 Die Gebühr für die Betriebsbewilligung bemisst sich nach dem Zeitaufwand sowie nach der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 50 000 Franken. Bei besonders aufwendigen Verfahren kann sie auf höchstens 200 000 Franken erhöht werden.

Art. 25 Gebühren für Genehmigungen von Fahrzeugen, Anlagen und

63 abweichende Betriebsvorschriften

1 Die Gebühr für die Prüfung und die Genehmigung von Pflichtenheften und Typenskizzen bei Fahrzeugen bzw. von Anlagenplänen bei Sicherungsanlagen nach Artikel 18 w Absatz 2 EBG wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens

64 400 Franken.

2 65

3 66 Die Gebühr für die Typenzulassung nach Artikel 7 EBV bemisst sich nach dem

67 Zeitaufwand.

4 Die Gebühr für die Genehmigung einer von den übergeordneten Vorschriften

68 abweichenden Betriebsvorschrift wird nach Zeitaufwand erhoben.

69 Gebühr für die Registrierung von Fahrzeugen Art. 25 a

1 Die Jahresgebühr für die Registrierung beträgt pro Fahrzeug 2.50 Franken.

2 Sie beträgt jedoch mindestens 30 Franken pro Unternehmen.

70 Gebühr für die Anerkennung von Risikobewertungsstellen und Art. 25 b benannten beauftragten Stellen im Eisenbahnbereich

71 von Risikobewertungs- Die Gebühr für die Anerkennung nach Artikel 15 v EBV stellen und benannten beauftragten Stellen wird nach Zeitaufwand berechnet.

72 Art. 26

4. Abschnitt: Automobile

Art. 27

Die Gebühr für die Kontrolle von Fahrzeugen, die das Unternehmen mit der Konzession im öffentlichen Verkehr verwendet, beträgt je: Franken

73 Art. 27 a Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmung Die Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmen betragen für: Franken

74 a. die Erteilung, den Entzug oder den Widerruf der Zulassungsbewilligung 500

5. Abschnitt: Trolleybusse

Art. 28 Plangenehmigungsgebühr

1 Die Plangenehmigungsgebühr beträgt 500–30 000 Franken.

2 Für Fahrzeuge richtet sich die Gebühr nach Artikel 25 Absatz 1.

75 Art. 29 Betriebsbewilligungsgebühr Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.

Art. 30 Kontrollgebühren

1 Die Gebühr für Fahrzeugkontrollen, ohne Kontrolle der elektrischen Einrichtungen, beträgt je: Franken

2 Die Gebühr für die Kontrolle der elektrischen Einrichtungen eines Fahrzeuges beträgt je: Franken

3 76

6. Abschnitt: Schifffahrt

77 Art. 31 Plangenehmigungsgebühr für die Schifffahrt

1 78 Die Plangenehmigungsgebühr für die Schifffahrt beträgt 500–50 000 Franken.

2 Die Gebühr für die Plangenehmigung und das Ausstellen von Betriebsbewilligun-

79 gen bei Neubauten und Abnahmen von neuen Schiffen wird wie folgt berechnet: Franken

80 a. Grundgebühr bei Neubauten von Schiffen 8000

81 Zuschlag pro zugelassenen Passagier 14 b.

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