Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV)
1 (Gebührenverordnung BAV, GebV-BAV) vom 25. November 1998 (Stand am 1. Januar 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 63 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes
2 (PBG), vom 20. März 2009 und auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes
3 4 vom 21. März 1997 , verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
5 Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt:
6 a. die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen der Konzessions-, Aufsichtsund Verwaltungsbehörde in den Bereichen Eisenbahnen, Automobile, Trolleybusse, Schifffahrt, Seilbahnen und ähnliche Verkehrsarten;
- b. die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die Personenund Güterbeförderung auf der Strasse;
7 c. die jährlichen Regalabgaben in den unter Buchstabe a aufgeführten Bereichen.
8 Art. 1 a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-
9 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
10 Art. 2 Gebührenpflicht Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst.
11 Art. 3 Gebührenund Abgabenfreiheit
1 Behörden und Institutionen des Bundes sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.
2 Behörden der Kantone und der Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. Sie sind jedoch gebührenpflichtig, wenn sie um eine Konzession oder Bewilligung des Bundes ersuchen oder die Dienstleistung als Inhaber der Konzession oder Bewilligung veranlassen.
3 12 …
4 13 …
14 Art. 4 Gebührenund Abgabenarten In dieser Verordnung gelten als:
15 a. Konzessionsbzw. Bewilligungsgebühr: die Gebühr für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Erneuerung, Änderung oder Übertragung einer Konzession bzw. einer Bewilligung sowie um Erstreckung von Fristen, die in einer Konzession bzw. Bewilligung festgelegt sind;
- b. Aufsichtsgebühren: 1. Plangenehmigungsgebühr: die Gebühr für die Behandlung und die Genehmigung der Pläne und Planänderungen für Bauten und Anlagen, einschliesslich elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessionierten Verkehrsunternehmungen sowie für die Typenzulassung der Bauelemente, Anlagen, Fahrzeuge oder deren Teile, 2. Betriebsbewilligungsgebühr: die Gebühr für die Erprobung, die Abnahme, die Erteilung und die Änderung der Bewilligung zur Eröffnung des Betriebes für Bauten, Anlagen und Fahrzeuge, einschliesslich elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessionierten Verkehrsunternehmungen sowie für die Bewilligung zur Inverkehrsetzung umgebauter oder von anderen Unternehmen übernommener Fahrzeuge,
16 3. …
17 4. Gebühr für Fahrzeugkontrollen: die Gebühr für regelmässige technischbetriebliche Kontrollen und Nachkontrollen sowie für Inspektionen von Fahrzeugen der konzessionierten Automobilund Trolleybusunternehmungen;
18 besondere Verwaltungsgebühren: die übrigen Gebühren für Verwaltungsc. verfahren sowie für die übrigen Dienstleistungen und Verfügungen in Konzessions-, Genehmigungs-, Zustimmungs-, Aufsichtsund anderen Verwaltungssachen, insbesondere für schriftliche Beanstandungen bei Audits und für Abklärungen, Gutachten, Unfalluntersuchungen, umfangreiche Beratungen und Akteneinsicht;
19 d. …
20 Regalabgabe: die Abgabe für das mit der Konzession bzw. Bewilligung ere. teilte oder erneuerte Recht zur regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung.
21 Art. 5
22 Art. 6 Gebührenund Abgabenbemessung
1 Die Gebühren werden nach Gebührenansätzen bemessen. Ist kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebe-
23 nenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand festgelegt.
2 Die Regalabgabe wird für die ganze Geltungsdauer der Konzession oder Bewilligung aufgrund der festgelegten Jahresansätze berechnet. Bis zu sechs Monaten gilt
24 der halbe Jahresansatz, für mehr als sechs Monate der ganze.
25 Gebühren nach Zeitaufwand Art. 7
1 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 100–200 Franken.
2 Innerhalb der Bandbreite nach Absatz 1 wird der Stundenansatz je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals, dem öffentlichen Interesse und dem Interesse oder dem Nutzen der gebührenpflichtigen
26 Person festgelegt.
Art. 8 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen, die einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordern oder die auf Gesuch hin oder aus Verschulden des Gebührenpflichtigen dringlich oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu
50 Prozent der Gebühr erhoben werden.
27 Art. 9 Ermässigung und Erlass von Gebühren und Abgaben
1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann die Gebühren und die Abgaben herabsetzen oder erlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen oder der Arbeitsaufwand gering-
28 fügig ist.
2 Veranlasst der Bund die Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Konzession und hat er daran ein wesentliches Interesse, so kann er die Gebühren und die Ab-
29 gaben teilweise oder ganz erlassen.
3 Für die Genehmigung kantonaler Erlasse, die Gewährung finanzieller Leistungen sowie die Behandlung von Personalangelegenheiten von Bundesbediensteten werden in der Regel keine Gebühren erhoben.
Art. 10 Voranschlag
1 Der Gebührenoder Abgabenpflichtige erhält auf Begehren Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren, Abgaben und Auslagen oder einen schriftlichen Vor-
30 anschlag.
2 Gebührenund Abgabenpflichtige, die zum ersten Mal eine aufwendige oder mit ausserordentlichen Auslagen verbundene Dienstleistung veranlassen oder ein zum Vornherein als aussichtslos erscheinendes Gesuch stellen, können schriftlich über
31 die voraussichtlichen Gebühren, Abgaben und Auslagen unterrichtet werden.
3 Für die Mitteilungen werden keine Gebühren erhoben.
32 Art. 11 Gebührenund Abgabenbezug
1 Eine Dienstleistung wird nicht erbracht, solange ein verlangter Vorschuss nicht geleistet ist. Solange frühere Konzessionsund Bewilligungsgebühren nicht bezahlt sind, werden neue Gesuche nicht behandelt.
2 Abgaben und Gebühren können zum Voraus oder per Nachnahme eingezogen werden.
33 Art. 12 Rückerstattung von Gebühren und Abgaben
1 Die Vorschüsse für Gebühren und Abgaben werden zurückerstattet:
34 übersteigen, a. in der Höhe des Betrages, um den sie den Aufwand des BAV wenn der Gebührenund Abgabenpflichtige sein Gesuch vor dem Entscheid zurückzieht; die Regalabgabe wird in diesem Fall ganz zurückerstattet;
- b. in der Höhe des Betrages, um den sie die festgesetzte Gebühr und Abgabe übersteigen;
- c. ganz, wenn dem Gesuch nicht entsprochen wird, weil der Bund den Bau und Betrieb übernimmt.
2 Wird auf die Konzession bzw. auf die Bewilligung mindestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer verzichtet, so wird auf Gesuch hin die Regalabgabe angemessen zurückerstattet.
3 Wird die Konzession bzw. die Bewilligung wegen eines Verstosses gegen ihre Bestimmungen oder gesetzlichen Pflichten widerrufen bzw. entzogen, so werden keine Gebühren oder Abgaben zurückerstattet.
35 Art. 13 Gebührenund Abgabenverfügung Die Abgaben werden in einer Verfügung festgesetzt. Diese setzt die Zahlungsweise fest.
36 Art. 14
Art. 15 Fälligkeit
1 37 Die Abgabe wird fällig:
- a.[^30] Tage nach Eröffnung der Verfügung;
- b. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.
38 Art. 16 Verjährung
1 Forderungen aus Abgaben verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Abgabenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.
2. Abschnitt: Konzessionen, Bewilligungen und Regalabgaben 39
Art. 17 Grundgebühren für Eisenbahn-Infrastrukturkonzession,
Einheitskonzession, Seilbahnkonzession und Personenbeförderungskonzession mit Trolleybusbetrieb Franken 1 Die Grundgebühr beträgt für:
- a. Erteilung oder Ausdehnung der Konzession 5000
- b. Erneuerung oder Änderung der Konzession 2000
- c. Übertragung der Konzession 500
40 d. Erstreckung von Fristen in einer Konzession 500.
2 In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet werden.
41 Art. 18 Grundgebühren für Personenbeförderungskonzession und -bewilligung Franken 1 Die Grundgebühr beträgt für:
- a. Erteilung der Konzession oder Bewilligung 2300
- b. Erneuerung oder Änderung der Konzession oder Bewilligung 1200
- c. Erneuerung oder Änderung der Konzession oder Bewilligung 500 bei geringfügigem Aufwand
- d. Übertragung der Konzession oder Bewilligung 500
- e. Entzug der Konzession oder Bewilligung 500
- f. Widerruf der Konzession oder Bewilligung 500
- g. Aufhebung der Konzession 500
42 h. Verzicht auf eine Bewilligung 500.
2 In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet werden.
43 Art. 19 Regalabgaben
1 Die Regalabgabe wird erhoben bei Erteilung und Erneuerung der Konzession oder Bewilligung. Sie beträgt je Geltungsjahr der Konzession oder Bewilligung:
- a. für Seilbahnen 20 Franken je 100 Personen Förderleistung der Anlage in einer Stunde und Richtung;
- b. für den grenzüberschreitenden Personenfernverkehr auf der Strasse pauschal 500 Franken;
- c. für Eisenbahnen 4 Franken je 10 Personen Sitzplatzkapazität;
- d. für den Flughafentransfer nach Artikel 6 Buchstabe e der Verordnung vom
44 über die Personenbeförderung pauschal 100 Franken. 4. November 2009
2 Keine Regalabgabe wird erhoben bei Erteilung und Erneuerung der Konzession für:
- a. die Schifffahrt;
- b. den Personenverkehr auf der Strasse, der nicht unter Absatz 1 Buchstabe b oder d fällt;
45 c. Eisenbahnen und Seilbahnen, die von der öffentlichen Hand bestellte Leistungen erbringen oder auf von der öffentlichen Hand abgegoltenen Infrastrukturen verkehren;
- d. nicht gewinnorientierte Eisenbahnen, die hauptsächlich Fahrten mit historischen Fahrzeugen anbieten.
3. Abschnitt: Eisenbahnen
46 Art. 20 Gebühren für den Netzzugang
1 Die Grundgebühr für die Erteilung oder Erneuerung einer Netzzugangsbewilligung
47 nach der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 beträgt 1000 Franken.
2 In der Grundgebühr ist ein Aufwand bis fünf Stunden enthalten. Für weiteren Aufwand wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.
3 Die Gebühr für den Widerruf wird nach Zeitaufwand berechnet.
48 Art. 21 Gebühren für die Sicherheitsgenehmigung und die Sicherheitsbescheinigung
1 Die Grundgebühr für die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung nach der Eisen-
49 bahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV) beträgt 1000 Franken.
2 In der Grundgebühr ist ein Aufwand bis fünf Stunden enthalten. Für weiteren Aufwand wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.
3 Die Grundgebühr für eine Sicherheitsbescheinigung nach EBV beträgt für: Franken
- a. die Erteilung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung Teil A 1000
- b. die Erteilung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung Teil B 1000 Franken
- c. die gleichzeitige Erteilung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigungen Teil A und B 1000
- d. die Erweiterung der Sicherheitsbescheinigung Teil B 500
- e. die dringliche Erweiterung der Sicherheitsbescheinigung Teil B innert 5 Arbeitstagen (Zustimmung der Infrastrukturbetreiberin vorliegend) 2000
- f. die dringliche Erweiterung der Sicherheitsbescheinigung Teil B innert 6 bis 10 Arbeitstagen (Zustimmung der Infrastrukturbetreiberin vorliegend) 1500
4 Die Gebühr für den Widerruf einer Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung wird nach Zeitaufwand berechnet.
50 Art. 22 Gebühren für die Zulassung von Triebfahrzeugführern und
51 für die Ausbildung der Prüfungsexperten
1 Triebfahrzeugführende bezahlen folgende Gebühren für: Franken
52 a. …
53 die erstmalige Ausstellung des Ausweises 150 b.
- c. die Änderung oder die Erneuerung des Ausweises 100 1bis Für die Genehmigung einer Spezialkategorie wird eine Gebühr nach Zeitauf-
54 wand erhoben.
2 55 …
3 Für die vom BAV organisierte oder in seinem Auftrag durchgeführte Ausbildung der Prüfungsexperten wird ein angemessener Kostenanteil erhoben.
Art. 23 Plangenehmigungsgebühr
1 Die Gebühr für die Plangenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 des Eisenbahnge-
56 setzes vom 20. Dezember 1957 (EBG) bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexi-
57 tät der Einsprachen. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 50 000 Franken. Bei besonders aufwendigen Verfahren kann sie auf höchstens 200 000 Franken
58 erhöht werden.
2 Die Gebühr für die Festlegung der Projektierungszonen und Baulinien bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen. Sie beträgt jedoch mindestens 1000
59 und höchstens 50 000 Franken.
3 Die Plangenehmigungsgebühr kann mit der Betriebsbewilligungsgebühr eingezogen werden.
4 In vereinfachten und ordentlichen Plangenehmigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausgenommen sind ordentliche Verfahren für Gesuche, welche Enteignungen erforderlich machen. Diesfalls richtet sich die Parteient-
60 schädigung nach Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die
61 Enteignung.
62 Betriebsbewilligungsgebühr Art. 24 Die Gebühr für die Betriebsbewilligung bemisst sich nach dem Zeitaufwand sowie nach der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 50 000 Franken. Bei besonders aufwendigen Verfahren kann sie auf höchstens 200 000 Franken erhöht werden.
Art. 25 Gebühren für Genehmigungen von Fahrzeugen, Anlagen und
63 abweichende Betriebsvorschriften
1 Die Gebühr für die Prüfung und die Genehmigung von Pflichtenheften und Typenskizzen bei Fahrzeugen bzw. von Anlagenplänen bei Sicherungsanlagen nach Artikel 18 w Absatz 2 EBG wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens
64 400 Franken.
2 65 …
3 66 Die Gebühr für die Typenzulassung nach Artikel 7 EBV bemisst sich nach dem
67 Zeitaufwand.
4 Die Gebühr für die Genehmigung einer von den übergeordneten Vorschriften
68 abweichenden Betriebsvorschrift wird nach Zeitaufwand erhoben.
69 Gebühr für die Registrierung von Fahrzeugen Art. 25 a
1 Die Jahresgebühr für die Registrierung beträgt pro Fahrzeug 2.50 Franken.
2 Sie beträgt jedoch mindestens 30 Franken pro Unternehmen.
70 Gebühr für die Anerkennung von Risikobewertungsstellen und Art. 25 b benannten beauftragten Stellen im Eisenbahnbereich
71 von Risikobewertungs- Die Gebühr für die Anerkennung nach Artikel 15 v EBV stellen und benannten beauftragten Stellen wird nach Zeitaufwand berechnet.
72 Art. 26
4. Abschnitt: Automobile
Art. 27
Die Gebühr für die Kontrolle von Fahrzeugen, die das Unternehmen mit der Konzession im öffentlichen Verkehr verwendet, beträgt je: Franken
- a. Leichter Motorwagen, Kleinbus 100
- b. Autobus 140
- c. Gelenkbus 160
- d. Personentransportanhänger 140
- e. Sachentransportanhänger 70
73 Art. 27 a Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmung Die Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmen betragen für: Franken
74 a. die Erteilung, den Entzug oder den Widerruf der Zulassungsbewilligung 500
- b. die Änderung oder Erneuerung der Zulassungsbewilligung 300
- c. die Ausstellung oder Änderung des Fachausweises 50
- d. den Eintrag in das Register der Fachausweisinhaber 25
- e. eine beglaubigte Kopie 20
5. Abschnitt: Trolleybusse
Art. 28 Plangenehmigungsgebühr
1 Die Plangenehmigungsgebühr beträgt 500–30 000 Franken.
2 Für Fahrzeuge richtet sich die Gebühr nach Artikel 25 Absatz 1.
75 Art. 29 Betriebsbewilligungsgebühr Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.
Art. 30 Kontrollgebühren
1 Die Gebühr für Fahrzeugkontrollen, ohne Kontrolle der elektrischen Einrichtungen, beträgt je: Franken
- a. Trolleybus 140
- b. Gelenktrolleybus 160
- c. Personentransportanhänger 140
2 Die Gebühr für die Kontrolle der elektrischen Einrichtungen eines Fahrzeuges beträgt je: Franken
- a. Trolleybus 100
- b. Gelenktrolleybus 130
- c. Personentransportanhänger 100
3 76 …
6. Abschnitt: Schifffahrt
77 Art. 31 Plangenehmigungsgebühr für die Schifffahrt
1 78 Die Plangenehmigungsgebühr für die Schifffahrt beträgt 500–50 000 Franken.
2 Die Gebühr für die Plangenehmigung und das Ausstellen von Betriebsbewilligun-
79 gen bei Neubauten und Abnahmen von neuen Schiffen wird wie folgt berechnet: Franken
80 a. Grundgebühr bei Neubauten von Schiffen 8000
81 Zuschlag pro zugelassenen Passagier 14 b.
- c. Zuschlag für Fähren pro Tonne Tragfähigkeit 30
- d. Zuschlag für Güterschiffe pro Tonne Tragfähigkeit 10
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.