Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-12-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftgesetzes vom 29. April 1998

2 (LwG), verordnet:

1. Kapitel: Geltungsbereich und Gegenstand

Art. 1

1 Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die

3 gestützt darauf erlassenen Verordnungen.

2 Die Verordnung regelt zudem das Verfahren für:

2. Kapitel: Begriffe

1. Abschnitt: Personen und standardisierte Arbeitskraft

Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr

4 führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.

2 Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.

3 Führen ungetrennt lebende Eheund Konkubinatspartner oder Personen in eingetragener Partnerschaft mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb. Davon ausgenommen sind Betriebe, die in die Partnerschaft eingebracht werden und die weiterhin als selbstständige und unabhängige Betriebe nach Arti-

5 kel 6 bewirtschaftet werden.

4 Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.

6 Art. 3 Standardarbeitskraft

1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren.

2 Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren:

7 c. Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: ha 1. Hanglagen mit 18–35 % Neigung 0,016 SAK pro 2. Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Nei- 0,027 SAK pro ha gung 3. Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung 0,054 SAK pro ha 4. den biologischen Landbau Faktoren nach Bst. a plus 20 % 5. Hochstamm-Feldobstbäume 0,001 SAK pro Baum

3 Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1–4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitäts-

8 stufe I ausgerichtet werden.

Art. 4 Milchverwerter

1 Als Milchverwerter gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Produzenten und Produzentinnen kaufen und diese zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.

2 Als Milchverwerter gelten auch Direktvermarkter und Verwerter, welche Milch oder Milchbestandteile zur Herstellung von Milchprodukten von andern Milchverwertern zukaufen.

Art. 5 Direktvermarkter

Als Direktvermarkter gelten Produzenten und Produzentinnen, die eigene Produkte ab ihren Betrieben direkt Verbrauchern und Verbraucherinnen verkaufen.

2. Abschnitt: Betriebsund Gemeinschaftsformen

Art. 6 Betrieb

1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:

9 rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie c. unabhängig von anderen Betrieben ist;

2 Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:

10 c. die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst. 2bis In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:

11 b. der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11–25 der Direktzah-

12 lungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV) erbracht wird; und

13 die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober c.

14 15 2013 , der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 und ande-

16 rer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.

3 Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.

4 Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:

17 b. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigenoder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder

18 geführt werden.

19 Art. 7

Art. 8 Gemeinschaftsweidebetrieb

Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:

20 der einer Personengesellschaft bewirtschaftet wird.

Art. 9 Sömmerungsbetrieb

1 Als Sömmerungsbetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:

21 e. während der Sömmerung bewirtschaftet wird; und

2 Ein Sömmerungsbetrieb mit mehreren Stufen gilt als nur ein Sömmerungsbetrieb.

22 Art. 10 Betriebsgemeinschaft Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:

23 Art. 11 Tierhaltung

1 Als Tierhaltung gelten Stallungen und Einrichtungen (ohne Weideunterstände oder Weidstadel) zum regelmässigen Halten von Tieren auf der Produktionsstätte sowie

24 auf dem Sömmerungsoder Gemeinschaftsweidebetrieb.

2 Zu einer Tierhaltung gehören:

25 rum.

3 Die Kantone können im Einzelfall auch Stallungen und Einrichtungen als zur Tierhaltung gehörend bezeichnen, deren Abstand vom Zentrum der Tierhaltung grösser ist als derjenige nach Absatz 2 Buchstabe a.

4 Sind auf einer Produktionsstätte Stallungen und Einrichtungen im Gebiet mehrerer Kantone vorhanden, so besteht in Abweichung von Absatz 2 pro Standortkanton je eine Tierhaltung. Die betroffenen Kantone können bestimmen, dass nur eine einzige Tierhaltung besteht.

26 Art. 11 a Tierhalter und Tierhalterinnen Als Tierhalter und Tierhalterinnen gelten die:

27 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungsund Gemeinb. schaftsweidebetrieben, die Tiere halten.

28 Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn:

2 a . Abschnitt: 29 Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion und landwirtschaftsnahe Tätigkeiten

Art. 12 a Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion

1 Als Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion gelten landwirtschaftliche Tätigkeiten von Betrieben und Gemeinschaftsformen, die mit betriebseigenen Flächen, Gebäuden, Einrichtungen, Geräten und Arbeitskräften gegen Entgelt für Dritte erbracht werden.

2 Nicht als Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion gelten wirtschaftliche Tätigkeiten, mit denen keine landwirtschaftliche Tätigkeit verbunden ist, wie die Vermietung oder Gebrauchsleihe von Flächen, Gebäuden, Stallungen oder Maschinen an andere Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen oder an Dritte.

Art. 12 b Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten

Als landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gelten wirtschaftliche Tätigkeiten von Betrieben und Gemeinschaftsformen ausserhalb der eigentlichen Produktion sowie ausserhalb von Aufbereitung, Lagerung und Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sofern diese Tätigkeiten von den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, von deren Familie oder von Angestellten des Betriebs oder der Gemeinschaftsform ausgeübt werden und einen Bezug zum Betrieb haben.

3. Abschnitt: Flächen

30 Art. 13 Betriebsfläche

31 Die Betriebsfläche (BF) setzt sich zusammen aus:

32 dem Wald (ohne Weidefläche von Waldweiden) sowie übrigen bestockten b. Flächen;

33 Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche

1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:

34 dem Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 gehört.

2 Nicht zur LN gehören:

Art. 15 Spezialkulturen

1 Als Spezialkulturen gelten Reben, Hopfen, Obstanlagen, Beeren, Gemüse ausser

35 Konservengemüse, Tabak, Heilund Gewürzpflanzen sowie Pilze.

2 Spezialkulturen belegen Flächen nach Artikel 14 Buchstaben a, d und e.

Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN

1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:

36 f. Flächen mit Photovoltaik-Anlagen.

2 Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:

3 Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutz-

37 fläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:

38 für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den c.

39 massgebenden Bestimmungen des LPG schriftlich abgeschlossen ist; und

40 bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.

41 Art. 17 Flächen im Ausland

1 Im Ausland gelegene Flächen gelten als landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes, wenn:

42 liegen; 18. März 2005

2 Als angestammte Flächen gelten Flächen, die mindestens seit dem 1. Mai 1984 ununterbrochen von einem in der schweizerischen Grenzzone wohnenden Produzenten bewirtschaftet werden.

3 Bei Abtretung einer angestammten Fläche kann diese durch eine gleich grosse, bisher nicht angestammt gewesene Fläche ersetzt werden, sofern die abgetretene Fläche nicht an einen Produzenten übergeht, der einen Betrieb in der schweizerischen Grenzzone bewirtschaftet.

4 Die Kantone führen ein Verzeichnis der angestammten Flächen im Ausland.

Art. 18 Ackerfläche

1 Als Ackerfläche gilt die Fläche, welche in eine Fruchtfolge einbezogen ist. Sie setzt sich aus der offenen Ackerfläche und den Kunstwiesen zusammen.

2 Als offene Ackerfläche gilt die Fläche, auf der einjährige Acker-, Gemüseund Beerenkulturen sowie einjährige Gewürzund Medizinalpflanzen angebaut werden. Buntbrache, Rotationsbrache und Säume auf Ackerland zählen zur offenen Acker-

43 fläche.

3 Als Kunstwiese gilt die als Wiese angesäte Fläche, die innerhalb einer Fruchtfolge während mindestens einer Vegetationsperiode bewirtschaftet wird.

Art. 19 Dauergrünfläche

1 Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als sechs Jahren als

44 Dauerwiese oder als Dauerweide.

2 Als Dauerwiese gilt die Fläche, die jährlich mindestens ein Mal zur Futtergewinnung gemäht wird.

3 Als Dauerweide gilt die Fläche mit ausschliesslicher Weidenutzung. Verbuschte oder unproduktive Teile einer Weide sind nicht anrechenbar. Anrechenbar sind hingegen die Weideflächen von Waldweiden ausserhalb der Sömmerungsfläche.

4 Als Waldweiden gelten die bestockten Weiden (Wytweiden) nach Artikel 2 der

45 Waldverordnung vom 30. November 1992 .

5 Heuwiesen im Sömmerungsgebiet gehören zur Dauergrünfläche, wenn:

46 sie jährlich gemäht werden und diese Nutzung auf ununterbrochener, langa. jähriger Tradition beruht; und

6 Flächen, die nicht jährlich gemäht werden, sonst aber die Voraussetzungen für Heuwiesen im Sömmerungsgebiet nach Absatz 5 erfüllen, gehören, soweit sie tatsächlich genutzt werden, ebenfalls zur Dauergrünfläche, wenn:

7 Als Dauergrünfläche gilt auch eine gepflegte Selve von Edelkastanien mit einer

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