Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)
1 gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftgesetzes vom 29. April 1998
2 (LwG), verordnet:
1. Kapitel: Geltungsbereich und Gegenstand
Art. 1
1 Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die
3 gestützt darauf erlassenen Verordnungen.
2 Die Verordnung regelt zudem das Verfahren für:
- a. die Anerkennung von Betrieben und von Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit;
- b. die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen.
2. Kapitel: Begriffe
1. Abschnitt: Personen und standardisierte Arbeitskraft
Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr
4 führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.
2 Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3 Führen ungetrennt lebende Eheund Konkubinatspartner oder Personen in eingetragener Partnerschaft mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb. Davon ausgenommen sind Betriebe, die in die Partnerschaft eingebracht werden und die weiterhin als selbstständige und unabhängige Betriebe nach Arti-
5 kel 6 bewirtschaftet werden.
4 Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
6 Art. 3 Standardarbeitskraft
1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren.
2 Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren:
- a. Flächen ha 1. landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) ohne Spe- 0,022 SAK pro zialkulturen (Art. 15) 2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in Hangund 0,323 SAK pro ha Terrassenlagen 3. Rebflächen in Hangund Terrassenlagen (mehr 1,077 SAK pro ha als 30 % natürliche Neigung)
- b. Nutztiere (Art. 27) 1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen 0,039 SAK pro GVE 2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und abge- 0,008 SAK pro GVE setzte Ferkel 3. Zuchtschweine 0,032 SAK pro GVE 4. andere Nutztiere 0,027 SAK pro GVE
7 c. Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: ha 1. Hanglagen mit 18–35 % Neigung 0,016 SAK pro 2. Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Nei- 0,027 SAK pro ha gung 3. Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung 0,054 SAK pro ha 4. den biologischen Landbau Faktoren nach Bst. a plus 20 % 5. Hochstamm-Feldobstbäume 0,001 SAK pro Baum
3 Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1–4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitäts-
8 stufe I ausgerichtet werden.
Art. 4 Milchverwerter
1 Als Milchverwerter gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Produzenten und Produzentinnen kaufen und diese zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
2 Als Milchverwerter gelten auch Direktvermarkter und Verwerter, welche Milch oder Milchbestandteile zur Herstellung von Milchprodukten von andern Milchverwertern zukaufen.
Art. 5 Direktvermarkter
Als Direktvermarkter gelten Produzenten und Produzentinnen, die eigene Produkte ab ihren Betrieben direkt Verbrauchern und Verbraucherinnen verkaufen.
2. Abschnitt: Betriebsund Gemeinschaftsformen
Art. 6 Betrieb
1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
- a. Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
- b. eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
9 rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie c. unabhängig von anderen Betrieben ist;
- d. ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
- e. während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2 Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
- a. die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
- b. auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
10 c. die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst. 2bis In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
- a. der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
11 b. der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11–25 der Direktzah-
12 lungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV) erbracht wird; und
13 die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober c.
14 15 2013 , der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 und ande-
16 rer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.
3 Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4 Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
- a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
17 b. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigenoder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
- c. die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben aus-
18 geführt werden.
19 Art. 7
Art. 8 Gemeinschaftsweidebetrieb
Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
- a. der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient;
- b. Gemeinschaftsweiden (Art. 25) aufweist;
- c. über Gebäude oder Einrichtungen für die Weidehaltung verfügt; und
- d. von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Allmendkorporation o-
20 der einer Personengesellschaft bewirtschaftet wird.
Art. 9 Sömmerungsbetrieb
1 Als Sömmerungsbetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
- a. der Sömmerung von Tieren dient;
- b. von den Betrieben der Bestösser örtlich getrennt ist;
- c. Sömmerungsweiden (Art. 26) aufweist;
- d. über Gebäude oder Einrichtungen verfügt, die für die Sömmerung nötig sind;
21 e. während der Sömmerung bewirtschaftet wird; und
- f. von andern Sömmerungsbetrieben unabhängig ist.
2 Ein Sömmerungsbetrieb mit mehreren Stufen gilt als nur ein Sömmerungsbetrieb.
22 Art. 10 Betriebsgemeinschaft Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
- a. die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
- b. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
- c. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
- d. die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
- e. jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
23 Art. 11 Tierhaltung
1 Als Tierhaltung gelten Stallungen und Einrichtungen (ohne Weideunterstände oder Weidstadel) zum regelmässigen Halten von Tieren auf der Produktionsstätte sowie
24 auf dem Sömmerungsoder Gemeinschaftsweidebetrieb.
2 Zu einer Tierhaltung gehören:
- a. bei Produktionsstätten: das Zentrum einer Tierhaltung sowie weitere Stallungen und Einrichtungen im Umkreis von höchstens 3 km vom Zentrum der Tierhaltung;
- b. bei Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetrieben: die Stallungen und Einrichtungen der Betriebe, unabhängig von der Distanz zu deren Zent-
25 rum.
3 Die Kantone können im Einzelfall auch Stallungen und Einrichtungen als zur Tierhaltung gehörend bezeichnen, deren Abstand vom Zentrum der Tierhaltung grösser ist als derjenige nach Absatz 2 Buchstabe a.
4 Sind auf einer Produktionsstätte Stallungen und Einrichtungen im Gebiet mehrerer Kantone vorhanden, so besteht in Abweichung von Absatz 2 pro Standortkanton je eine Tierhaltung. Die betroffenen Kantone können bestimmen, dass nur eine einzige Tierhaltung besteht.
26 Art. 11 a Tierhalter und Tierhalterinnen Als Tierhalter und Tierhalterinnen gelten die:
- a. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen nach Artikel 2, die Tiere halten;
27 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungsund Gemeinb. schaftsweidebetrieben, die Tiere halten.
28 Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn:
- a. mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen;
- b. die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind;
- c. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind;
- d. die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
- e. jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
2 a . Abschnitt: 29 Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion und landwirtschaftsnahe Tätigkeiten
Art. 12 a Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion
1 Als Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion gelten landwirtschaftliche Tätigkeiten von Betrieben und Gemeinschaftsformen, die mit betriebseigenen Flächen, Gebäuden, Einrichtungen, Geräten und Arbeitskräften gegen Entgelt für Dritte erbracht werden.
2 Nicht als Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion gelten wirtschaftliche Tätigkeiten, mit denen keine landwirtschaftliche Tätigkeit verbunden ist, wie die Vermietung oder Gebrauchsleihe von Flächen, Gebäuden, Stallungen oder Maschinen an andere Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen oder an Dritte.
Art. 12 b Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten
Als landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gelten wirtschaftliche Tätigkeiten von Betrieben und Gemeinschaftsformen ausserhalb der eigentlichen Produktion sowie ausserhalb von Aufbereitung, Lagerung und Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sofern diese Tätigkeiten von den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, von deren Familie oder von Angestellten des Betriebs oder der Gemeinschaftsform ausgeübt werden und einen Bezug zum Betrieb haben.
3. Abschnitt: Flächen
30 Art. 13 Betriebsfläche
31 Die Betriebsfläche (BF) setzt sich zusammen aus:
- a. der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
32 dem Wald (ohne Weidefläche von Waldweiden) sowie übrigen bestockten b. Flächen;
- c. der landwirtschaftlich unproduktiven Vegetationsfläche;
- d. den unproduktiven Flächen wie Gebäudeplätzen, Hofraum, Wegen oder nicht kultivierbarem Land;
- e. den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen wie Kiesgruben, Steinbrüchen oder Gewässern.
33 Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche
1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
- a. die Ackerfläche;
- b. die Dauergrünfläche;
- c. die Streuefläche;
- d. die Fläche mit Dauerkulturen;
- e. die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
- f. die Fläche mit Hecken, Uferund Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach
34 dem Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 gehört.
2 Nicht zur LN gehören:
- a. Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungsoder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
- b. Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungsoder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
Art. 15 Spezialkulturen
1 Als Spezialkulturen gelten Reben, Hopfen, Obstanlagen, Beeren, Gemüse ausser
35 Konservengemüse, Tabak, Heilund Gewürzpflanzen sowie Pilze.
2 Spezialkulturen belegen Flächen nach Artikel 14 Buchstaben a, d und e.
Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN
1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
- a. Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
- b. Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
- c. Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
- d. erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
- e. Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flugund militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
36 f. Flächen mit Photovoltaik-Anlagen.
2 Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
- a. diese stark eingeschränkt ist;
- b. der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
- c. der Pflegecharakter überwiegt.
3 Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutz-
37 fläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
- a. die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
- b. es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
38 für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den c.
39 massgebenden Bestimmungen des LPG schriftlich abgeschlossen ist; und
- d. die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend
40 bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.
41 Art. 17 Flächen im Ausland
1 Im Ausland gelegene Flächen gelten als landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes, wenn:
- a. sie in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom
42 liegen; 18. März 2005
- b. die Voraussetzungen zur zollfreien Einfuhr der auf dieser Fläche erzeugten Produkte erfüllt sind; und
- c. das Betriebszentrum in der schweizerischen Grenzzone liegt.
2 Als angestammte Flächen gelten Flächen, die mindestens seit dem 1. Mai 1984 ununterbrochen von einem in der schweizerischen Grenzzone wohnenden Produzenten bewirtschaftet werden.
3 Bei Abtretung einer angestammten Fläche kann diese durch eine gleich grosse, bisher nicht angestammt gewesene Fläche ersetzt werden, sofern die abgetretene Fläche nicht an einen Produzenten übergeht, der einen Betrieb in der schweizerischen Grenzzone bewirtschaftet.
4 Die Kantone führen ein Verzeichnis der angestammten Flächen im Ausland.
Art. 18 Ackerfläche
1 Als Ackerfläche gilt die Fläche, welche in eine Fruchtfolge einbezogen ist. Sie setzt sich aus der offenen Ackerfläche und den Kunstwiesen zusammen.
2 Als offene Ackerfläche gilt die Fläche, auf der einjährige Acker-, Gemüseund Beerenkulturen sowie einjährige Gewürzund Medizinalpflanzen angebaut werden. Buntbrache, Rotationsbrache und Säume auf Ackerland zählen zur offenen Acker-
43 fläche.
3 Als Kunstwiese gilt die als Wiese angesäte Fläche, die innerhalb einer Fruchtfolge während mindestens einer Vegetationsperiode bewirtschaftet wird.
Art. 19 Dauergrünfläche
1 Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als sechs Jahren als
44 Dauerwiese oder als Dauerweide.
2 Als Dauerwiese gilt die Fläche, die jährlich mindestens ein Mal zur Futtergewinnung gemäht wird.
3 Als Dauerweide gilt die Fläche mit ausschliesslicher Weidenutzung. Verbuschte oder unproduktive Teile einer Weide sind nicht anrechenbar. Anrechenbar sind hingegen die Weideflächen von Waldweiden ausserhalb der Sömmerungsfläche.
4 Als Waldweiden gelten die bestockten Weiden (Wytweiden) nach Artikel 2 der
45 Waldverordnung vom 30. November 1992 .
5 Heuwiesen im Sömmerungsgebiet gehören zur Dauergrünfläche, wenn:
46 sie jährlich gemäht werden und diese Nutzung auf ununterbrochener, langa. jähriger Tradition beruht; und
- b. das geerntete Raufutter zur Winterfütterung auf dem Betrieb verwendet wird.
6 Flächen, die nicht jährlich gemäht werden, sonst aber die Voraussetzungen für Heuwiesen im Sömmerungsgebiet nach Absatz 5 erfüllen, gehören, soweit sie tatsächlich genutzt werden, ebenfalls zur Dauergrünfläche, wenn:
- a. sie zusammenhängend mindestens 20 Aren aufweisen;
- b. ihre Nutzung nicht gefährlich ist; und
- c. es sich um eigene oder gepachtete Flächen handelt.
7 Als Dauergrünfläche gilt auch eine gepflegte Selve von Edelkastanien mit einer
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