Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)

Typ Andere
Veröffentlichung 1998-11-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 9 a Absätze 3 und 6, 9 b Absatz 4, 9 c Absatz 4 und 97

1 2 (EBG), des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich 3

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Benützung von Eisenbahninfrastrukturen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugang).

2 Sie gilt für Eisenbahninfrastrukturen, die aufgrund einer Infrastrukturkonzession oder eines Staatsvertrages betrieben werden.

3 Kein Netzzugang muss gewährt werden auf:

Art. 2

Aufgehoben

2. Abschnitt: Netzzugang für schweizerische Unternehmen 4

Art. 3 Netzzugangsbewilligung

(Art. 8 c und 8 d EBG)

1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang über das Gesuch um Erteilung oder Erneuerung einer Netzzugangsbewilligung.

2 Es kann die Netzzugangsbewilligung auf bestimmte Verkehrsarten oder Strecken beschränken.

Art. 4 Fachliche Eignung

(Art. 8 d Abs. 1 Bst. a EBG) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss den Nachweis der fachlichen Eignung für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb im Verfahren zur Erteilung der Sicherheitsbescheinigung erbringen.

Art. 5 Finanzielle Leistungsfähigkeit

(Art. 8 d Abs. 1 Bst. b EBG)

1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen ist finanziell leistungsfähig, wenn seine Angaben erwarten lassen, dass es den finanziellen Verpflichtungen während mindestens einem Jahr nachkommen kann.

2 Ist die finanzielle Leistungsfähigkeit ungenügend, jedoch eine finanzielle Sanierung im Gange, so kann das BAV eine provisorische Bewilligung für höchstens sechs Monate erteilen.

3 5 Die Angaben für die finanzielle Leistungsfähigkeit richten sich nach Anhang 1.

6 Art. 5 a Finanzgarantien für Infrastrukturbetreiberinnen (Art. 8 d Abs. 1 Bst. b EBG) Das BAV kann eine Infrastrukturbetreiberin ermächtigen, von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Trassenpreise der folgenden zwei Monate eine Finanzgarantie in Form einer Vorauszahlung oder einer Bankgarantie zu verlangen, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht über eine Bankgarantie oder Bürgschaft nach Anhang 1 Ziffer 4 verfügt und:

7 Art. 5 b Versicherungsschutz (Art. 8 d Abs. 1 Bst. b EBG)

1 Der Versicherungsschutz ist genügend, wenn das Unternehmen nachweist, dass es gegen die Folgen seiner Haftpflicht bis zu einem Betrag von 100 Millionen Franken je Schadenereignis versichert ist, oder gleichwertige Sicherheiten vorweist.

2 Endigt der Versicherungsvertrag vor dem im Nachweis über die Sicherstellung angegebenen Zeitpunkt, so muss sich das Versicherungsunternehmen darin verpflichten, bis zum Entzug der Bewilligung, längstens aber während 15 Tagen nach Benachrichtigung des BAV über das Ende des Vertrages gleichwohl Ersatzansprüche nach dessen Bestimmungen zu decken. Als Zeitpunkt des Entzugs gilt der Tag, an dem die Entzugsverfügung rechtskräftig wird.

Art. 6 Zuverlässige Geschäftsführung

(Art. 8 d Abs. 1 Bst. c EBG)

1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen und seine geschäftsführenden Personen dürfen in den letzten zehn Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht verurteilt worden sein wegen:

2 Gegen das Unternehmen oder seine geschäftsführenden Personen dürfen keine Verlustscheinforderungen bestehen.

Art. 7 Arbeitsrechtliche Vorschriften, Arbeitsbedingungen der Branche

(Art. 8 d Abs. 1 Bst. d EBG) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss den Gesamtarbeitsvertrag vorlegen. Besteht kein Gesamtarbeitsvertrag, so muss es dem BAV mindestens die Angaben über die Löhne, die wöchentliche Arbeitszeit und den Ferienanspruch unterbreiten.

Art. 8 Sitz in der Schweiz

(Art. 8 d Abs. 1 Bst. e EBG) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss im Handelsregister eingetragen sein.

3. Abschnitt: Netzzugang für ausländische Unternehmen

8 Art. 9 Ausländische Netzzugangsbewilligungen können für Fahrten auf grenznahen Strecken anerkannt werden, ohne dass dafür ein zwischenstaatliches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Netzzugangsbewilligungen erforderlich ist.

3 a . Abschnitt: Netznutzungsplan 9

10 Art. 9 a Inhalt

1 Der Netznutzungsplan enthält eine Netzgrafik und insbesondere Angaben über:

2 Er enthält soweit erforderlich Angaben zu geplanten Ankunfts-, Abfahrtsund Durchfahrtszeiten.

3 11 ...

12 Art. 9 b Pflichten der Infrastrukturbetreiberinnen

1 Die Infrastrukturbetreiberinnen passen beim Erstellen eines neuen Netznutzungsplans die bestehenden Netznutzungspläne soweit erforderlich an.

2 Sie publizieren den Netznutzungsplan elektronisch.

4. Abschnitt: Trassenvergabe 13

Art. 10 Pflichten der Infrastrukturbetreiberin

1 Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Netz, indem sie:

14 d. die grundsätzlichen Bedingungen des Netzzuganges, soweit sie in dieser Verordnung nicht ausgeführt sind, und die wesentlichen technischen Gegebenheiten der Strecke wie Profil (Neigung), Kurvenradien, Länge der Ausweichgleise, Perronlängen, Streckenklasse und Sicherheitsausrüstung publiziert;

15 e. Zusatzleistungen (Art. 22) anbietet, soweit dies mit der vorhandenen Infrastruktur und dem verfügbaren Personal möglich ist.

2 Das BAV legt die Art und Weise der Publikationen fest.

3 16 ...

Art. 11 Antragsfrist für Trassen

1 Die ordentliche Trassenzuteilung erfolgt abgestimmt auf das Fahrplanverfahren. Das BAV legt die Fristen für die Beantragung von Trassen und das Zuteilungsverfahren zusammen mit jenen für das Fahrplanverfahren fest.

2 Wer ausserhalb der Fristen nach Absatz 1, aber wenigstens 60 Tage vor der ersten Fahrt, eine Trasse beantragt, erhält innert 30 Tagen die Mitteilung, ob die gewünschte Trasse frei ist.

3 Die letzte Frist, um eine Trasse zu beantragen, ist:

4 Die Infrastrukturbetreiberin kann die letztmögliche Antragsfrist später ansetzen.

5 Bei der Trassenzuteilung müssen Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung nicht vorliegen.

17 Art. 11 a Übertragung von Trassen

18 Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen ihnen zugeteilte Trassen nicht auf Dritte übertragen.

19 20 Art. 11 b Streckensperrungen für Bauarbeiten

1 Muss eine Strecke für Bauarbeiten zeitweise gesperrt werden, so muss die Infrastrukturbetreiberin die eingeschränkte Verfügbarkeit den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschliessern zwei Monate vor Ablauf der Antragsfrist für Trassen bekanntgeben. Wochenendsperren und verlängerte Nachtsperren muss sie drei Monate zum Voraus bekanntgeben. Sperren ohne Auswirkungen auf die Anschlussgewährung des Personenverkehrs und mit der Möglichkeit, andere Strecken für den Güterverkehr zu nutzen, kann sie mit den Eisenbahnverkehrsunter-

21 nehmen und Anschliessern kurzfristig vereinbaren.

2 Die Infrastrukturbetreiberin legt nach Konsultation der Eisenbahnverkehrsunternehmen und der Besteller im konzessionierten Personenverkehr den Ersatzverkehr und die Umleitungen fest. Dabei sind die Transportketten zu gewährleisten. Die angepassten Fahrpläne sind mindestens zwei Monate im Voraus zu publizieren. Auf

22 Reisende, Absender und Empfänger dürfen keine Mehrkosten überwälzt werden.

3 23 Der Trassenpreis richtet sich nach den effektiv erbrachten Leistungen.

4 Im konzessionierten Personenverkehr auf Normalspurstrecken trägt die Infrastrukturbetreiberin die eigenen Kosten sowie die Kosten des Bahnersatzes. Die Eisen-

24 bahnverkehrsunternehmen tragen die eigenen Kosten.

5 Im übrigen Verkehr entschädigt die Infrastrukturbetreiberin die Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Mehrkosten der mit der Umleitung verbundenen Fahrleis-

25 tungen. Das BAV regelt die Berechnung der Entschädigung.

6 Gibt die Infrastrukturbetreiberin eine Sperrung nicht rechtzeitig bekannt, so entschädigt sie die Eisenbahnverkehrsunternehmen für die dadurch entstandenen Mehrkosten und Mindererlöse mit einer Pauschale. Das BAV regelt die Berechnung der

26 Pauschale.

27 Trassenzuteilung Art. 12

1 Die Infrastrukturbetreiberin teilt die Trassen aufgrund des geltenden Netznutzungsplans zu.

2 Teilt sie eine Trasse nicht oder nicht zur gewünschten Zeit zu, so muss sie dies gegenüber dem antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmen begründen.

3 Will sie freigebliebene Trassen einer anderen Verkehrsart für ein regelmässiges Angebot des Personenverkehrs zuteilen, so bedarf sie der Genehmigung des BAV.

4 Nutzt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Trasse auf einer überlasteten Strecke (Art. 12 a ) aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen, die es beeinflussen kann, in geringerem Ausmass, als dies die publizierten Netzzugangsbedingungen festlegen, so kann die Infrastrukturbetreiberin die Trasse einer anderen Antragstellerin zuteilen.

5 Trassen für die europäischen Güterverkehrskorridore (Art. 9 a Abs. 1 Bst. a) wer-

28 den nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 913/2010/EU bestellt und zugeteilt.

6 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation (Art. 41 des Personenbeförderungsgesetzes vom

29 20. März 2009 ).

30 Überlastete Strecken Art. 12 a

1 Kann die Infrastrukturbetreiberin Anträge auf Trassenzuteilung wegen ungenügender Kapazität der Strecke nicht berücksichtigen, so erklärt sie die Strecke für überlastet.

2 Stehen alternative, nicht überlastete Strecken zur Verfügung, so sind diese als Ersatz anzubieten.

3 Wird eine Strecke für überlastet erklärt, so ist die Infrastrukturbetreiberin berechtigt, bereits zugesicherte Trassen für fakultativ verkehrende Züge zu streichen und nicht mehr anzubieten, sofern dadurch die Kapazität der Strecke besser genutzt wird.

4 Bei einer Streckenüberlastung ermittelt die Infrastrukturbetreiberin in einer Kapazitätsanalyse deren Gründe und legt darin kurzund mittelfristige Massnahmen zu deren Abhilfe dar. Sie unterbreitet die Kapazitätsanalyse dem BAV innerhalb von drei Monaten, nachdem die Strecke für überlastet erklärt worden ist. Das BAV kann auf Antrag der Infrastrukturbetreiberin die in der Kapazitätsanalyse dargelegten

31 Massnahmen für die Nutzerinnen als verbindlich erklären.

5 Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAV innerhalb von sechs Monaten nach

32 Abschluss der Kapazitätsanalyse einen Plan zur Erhöhung der Kapazität vorlegen.

6 Das BAV unterbreitet den Plan den Nutzerinnen der überlasteten Strecke. Es

33 genehmigt den Plan oder verlangt dessen Änderung.

34 Art. 12 b Rahmenvereinbarung

1 Die Infrastrukturbetreiberin und die Unternehmen, die an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert sind (Art. 9 a Abs. 4 EBG), können über den Netzzugang eine Rahmenvereinbarung abschliessen. Darin werden die Merkmale der

35 zuzuteilenden Trassen festgelegt.

2 Die Rahmenvereinbarung wird in der Regel für zwei Fahrplanperioden, höchstens aber für zehn Jahre geschlossen.

3 Sie darf keine ausschliesslichen Nutzungsrechte zusichern.

4 Sie kann von der Infrastrukturbetreiberin im Interesse einer besseren Nutzung der Strecken gekündigt werden. Für diesen Fall kann die Vereinbarung Entschädigungszahlungen vorsehen.

36 Konfliktregelung Art. 12 c

1 Bei mehreren Anträgen für eine Trasse der gleichen Verkehrsart sucht die Infrastrukturbetreiberin nach einer einvernehmlichen Lösung.

2 Kommt keine Lösung zustande, so gelten folgende Grundsätze:

3 Das BAV regelt die Einzelheiten des Bietverfahrens.

Art. 13 Angaben über die Eisenbahnverkehrsunternehmen

Die Namen und Adressen der Eisenbahnverkehrsunternehmen und die in den Dienstfahrplänen enthaltenen Angaben sind öffentlich.

37 Art. 14 Betriebsstörungen

1 Die Infrastrukturbetreiberin hat im Falle von Betriebsstörungen ein Weisungsrecht gegenüber den Eisenbahnverkehrsunternehmen. Infrastrukturbetreiberin und Eisenbahnverkehrsunternehmen sind zur Behebung der Störung und zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs zur gegenseitigen Information und zu gegenseitigen Hilfeleistungen mit Personal und Material verpflichtet.

2 Führt die Störung voraussichtlich zu einer mehrtägigen Streckensperrung, so legt die Infrastrukturbetreiberin nach Rücksprache mit den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen die Ausweichstrecken, die Trassen und den Ersatzverkehr (Notfahrplan) fest. Sie publiziert den Notfahrplan in geeigneter Weise.

3 Der Notfahrplan stellt die bestmögliche Auslastung der vorhandenen Kapazität sicher. Im Notfahrplan ausgewiesene Anschlüsse des Personenverkehrs sind zu gewährleisten.

4 Führt die Störung voraussichtlich zu einer Streckensperrung, die länger als drei Tage dauert, so ermittelt die Infrastrukturbetreiberin den Verkehrsanteil der Eisenbahnverkehrsunternehmen am Güterverkehr auf der von der Sperrung betroffenen

38 Strecke und auf der Ausweichstrecke. Sie teilt die Trassen auf der Ausweichstrecke jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Massgabe seines Verkehrsanteils auf der von der Sperrung betroffenen Strecke und der Ausweichstrecke zu. Sie kann dem Personenund dem Güterverkehr bereits zugeteilte Trassen entziehen, wenn dies der bestmöglichen Auslastung der Kapazität dient.

5 Führt die Ausweichstrecke über die Netze mehrerer Infrastrukturbetreiberinnen, so setzen diese einen gemeinsamen Notfallstab ein, der die Aufgaben nach den Absätzen 2–4 wahrnimmt.

5. Abschnitt: Netzzugangsvereinbarung

Art. 15 Form und Inhalt

1 Die Netzzugangsvereinbarung (Art. 9 c Abs. 2 EBG) ist zwischen der Infrastruktur-

39 betreiberin und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen abzuschliessen. Sie ist in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch schriftlich und im Doppel auszufertigen.

2 Sie enthält mindestens:

40 c. ...

41 j. die Regelung der Rechte und Pflichten bezüglich der Überwachung der Züge durch Zugkontrolleinrichtungen.

3 Besteht bereits eine Vereinbarung und soll ihre Gültigkeit um eine einzelne Trasse ausgedehnt werden, genügt für die Bestätigung nach Absatz 2 Buchstaben e und f eine von der Infrastrukturbetreiberin aufgezeichnete elektronische Übermittlung durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen.

Art. 16 Ergänzendes Recht

Sieht die Vereinbarung nichts anderes vor, gelten folgende Bestimmungen:

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