Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)

Typ Andere
Veröffentlichung 1998-11-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 24, 43, 47, 57 c Absatz 2 und 57 g Absatz 1 des Regierungs-

1 (RVOG) und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997

2 3 und Artikel 6 a Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 , verordnet:

1. Kapitel: Der Bundesrat

Art. 1 Verhandlungen

(Art. 13, 16 Abs. 1 und 4, 17 RVOG)

1 Die Sitzungen des Bundesrates finden in der Regel einmal jede Woche statt.

2 Geschäfte von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite werden einzeln beraten und beschlossen. Geschäfte von weit reichender Bedeutung können im Rahmen von Klausuren behandelt werden.

3 Die übrigen Geschäfte können, wenn sie unbestritten sind, ohne Einzelberatung gesamthaft verabschiedet oder in einem schriftlichen Beschlussverfahren erledigt

4 werden. Präsidialentscheide nach Artikel 26 Absatz 4 RVOG bleiben vorbehalten.

4 Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die Durchführung einer Sitzung zur Verfügung steht, kann der Bundesrat auch einzelne Geschäfte nach Absatz 2 schriftlich oder mit anderen Mitteln verhandeln. Diese Beschlüsse sind denjenigen in den Sitzungen gleichgestellt. Präsidialentscheide nach Artikel 26 Absätze

5 1–3 RVOG bleiben vorbehalten.

5 Die Beschlüsse werden für jedes Geschäft schriftlich festgehalten.

6 Art. 1 a und 1 b

Art. 2 Geschäftsplanung

(Art. 25 Abs. 2 Bst. a, 32 Bst. b und 33 RVOG)

1 Mit der Geschäftsplanung wird sichergestellt, dass die Geschäfte im Bundesrat entsprechend ihrer Bedeutung und Dringlichkeit behandelt werden können.

2 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident legt mit der Bundeskanzlei und den Departementen die wichtigsten Geschäfte und Themenschwerpunkte für ein Quartal oder Semester fest.

Art. 3 Anträge, Aussprachen und Informationsnotizen

(Art. 14, 15, 17 RVOG)

1 Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse in der Regel gestützt auf schriftliche Anträge und nach abgeschlossenem Mitberichtsverfahren (Art. 5).

2 Das Antragsrecht steht den Mitgliedern des Bundesrates sowie, für die Geschäfte der Bundeskanzlei, der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler zu.

3 Soweit das Bundesrecht andere Behörden oder Organe bezeichnet, die dem Bundesrat Geschäfte vorlegen oder Anträge unterbreiten können, geschieht dies über die Bundeskanzlei oder das Departement, das den engsten Sachbezug zum betreffenden Geschäft aufweist.

4 Der Bundesrat führt Aussprachen insbesondere zu Geschäften von weit reichender Bedeutung durch. Er trifft bei Bedarf Zwischenentscheide, legt Grundzüge einer Lösung fest und erteilt dem zuständigen Departement oder der Bundeskanzlei Anweisungen zur Bearbeitung des Geschäfts.

5 Die Departemente oder die Bundeskanzlei können dem Bundesrat jederzeit ohne formellen Antrag Informationsnotizen über wichtige Vorgänge und Tätigkeiten in ihrem Aufgabenbereich zuleiten.

Art. 4 Ämterkonsultation

1 Bei der Vorbereitung von Anträgen lädt das federführende Amt die mitinteressierten Verwaltungseinheiten unter Ansetzung angemessener Fristen zur Stellungnahme ein. In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Ämterkonsultation verzichtet oder kann diese auf einen engen Adressatenkreis beschränkt werden. 1bis Bei vertraulichen und geheimen Geschäften des Bundesrates sind zu wichtigen und strittigen rechtlichen Fragen nach Möglichkeit vor der Sitzung des Bundesrates die für die vorgängige rechtliche Prüfung zuständigen Verwaltungseinheiten zu

7 konsultieren.

2 Differenzen werden so weit wie möglich in der Ämterkonsultation bereinigt; das federführende Departement erstattet dem Bundesrat darüber Bericht.

3 Als mitinteressiert gelten die Verwaltungseinheiten, die einen fachlichen Bezug zum Geschäft haben oder die für die Beurteilung finanzieller, rechtlicher oder formeller Aspekte zuständig sind.

Art. 5 Mitberichtsverfahren

(Art. 15 und 33 RVOG)

1 Das Mitberichtsverfahren dient der Entscheidvorbereitung auf Stufe Bundesrat. Ziel des Verfahrens ist es, dass sich der Bundesrat in den Verhandlungen auf grundsätzliche Aspekte konzentrieren kann. 1bis Das Mitberichtsverfahren beginnt mit der Unterzeichnung des Antrags durch das

8 federführende Departement.

2 Das federführende Departement reicht der Bundeskanzlei den unterzeichneten

9 Antrag rechtzeitig zur Durchführung des Mitberichtsverfahrens ein.

1 a . Kapitel: 10 Informationsgesuche von Ratsmitgliedern und parlamentarischen Kommissionen

Art. 5 a

1 Über Gesuche von Ratsmitgliedern und von parlamentarischen Kommissionen um Informationen nach den Artikeln 7 beziehungsweise 150 des Parlamentsgesetzes

11 vom 13. Dezember 2002 (ParlG) entscheidet das zuständige Departement. Besteht zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und dem zuständigen Departement Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, so entscheidet der Bundesrat.

2 Der Bundesrat entscheidet in jedem Fall:

3 Gesuche um Einsichtnahme in Beschlüsse des Bundesrates werden von der Bundeskanzlei im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement bearbeitet und beantwortet.

1 b . Kapitel: 12 Konsultation der für die Aussenpolitik zuständigen parlamentarischen Kommissionen

Art. 5 b

1 Eine Konsultation der für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen zu wesent-

13 lichen Vorhaben im Sinne von Artikel 152 Absätze 3 und 4 ParlG erfolgt namentlich dann, wenn:

2 Eine Konsultation nach Absatz 1 erfolgt auf Basis eines Mandatsentwurfs des Bundesrates. Im Fall dringlicher Konsultationen nach Artikel 152 Absatz 4 ParlG kann die Konsultation zu vorläufigen Positionen erfolgen, welche die Schweiz in Verhandlungen einzunehmen gedenkt.

1 c . Kapitel: 14 Berichterstattung über die vertraulichen oder geheimen Erlasse, völkerrechtlichen Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts

Art. 5 c

1 Die Departemente melden aus ihrem Zuständigkeitsbereich sowie aus dem Zuständigkeitsbereich ihrer Gruppen und Ämter der Bundeskanzlei laufend den Titel und den Regelungsgegenstand:

15 18. Juni 2004 nicht veröffentlicht werden, sowie deren Änderung oder Aufhebung;

2 Die Bundeskanzlei führt eine laufend aktualisierte Liste:

3 Der Bundesrat übermittelt der Geschäftsprüfungsdelegation einmal jährlich die Liste nach Absatz 2.

2. Kapitel: Die Verwaltung

1. Abschnitt: Gliederung der Bundesverwaltung 16

Art. 6 Grundsätze

(Art. 8 Abs. 1 RVOG)

1 Die Bundesverwaltung ist in die zentrale und die dezentrale Verwaltung gegliedert.

2 Personen und Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, die durch Gesetz geschaffen worden sind und überwiegend Dienstleistungen mit Monopolcharakter oder Aufgaben der Wirtschaftsund der Sicherheitsaufsicht erfüllen, fallen unter den Bestand der dezentralen Bundesverwaltung.

3 Externe Träger von Verwaltungsaufgaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 RVOG, die überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen, fallen nicht unter den Bestand der Bundesverwaltung. Dies gilt auch für Organisationen und Personen des Privatrechts, die der Bund mit Finanzhilfen oder Abgeltungen nach Artikel 3 des

17 Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 unterstützt oder an denen er mit einer Minderheit beteiligt ist.

Art. 7 Zentrale Bundesverwaltung

(Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 43 und 44 RVOG)

1 Zur zentralen Bundesverwaltung gehören:

18 d. die Bundesämter sowie deren Untergliederungen.

2 Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben c und d können auch eine andere Bezeichnung tragen.

3 Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben b-d sind einem Departement unterstellt. Sie sind gegenüber dem Departement weisungsgebunden.

4 Bundesämter können zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn die Führbarkeit des Departements damit verbessert wird.

Art. 7 a Dezentrale Bundesverwaltung

(Art. 2 Abs. 3 RVOG)

1 Die dezentrale Bundesverwaltung besteht aus den folgenden vier Kategorien von Verwaltungseinheiten:

2 Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsungebunden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 7 b Zuordnung der dezentralen Einheiten

Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung werden im Rahmen des Gesetzes wie folgt zugeordnet:

Art. 8 Listen der Einheiten

1 In Anhang 1 sind mit ihrer Zuordnung zu einem Departement abschliessend aufgelistet:

2 In Anhang 2 sind die ausserparlamentarischen Kommissionen mit ihrer Zuordnung zu einem Departement abschliessend aufgelistet.

1 a . Abschnitt: Ausserparlamentarische Kommissionen 19

Art. 8 a Verwaltungsund Behördenkommissionen

1 Ausserparlamentarische Kommissionen sind ihrer Funktion nach entweder Verwaltungsoder Behördenkommissionen.

2 Verwaltungskommissionen haben beratende und vorbereitende Funktionen.

3 Behördenkommissionen sind mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet.

Art. 8 b Wahlvoraussetzungen

1 Zum Mitglied einer ausserparlamentarischen Kommission ist wählbar, wer die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Bundesverwaltung erfüllt.

2 20 Für die Wahl besteht keine Altersbeschränkung.

Art. 8 c Vertretung der Geschlechter

1 Frauen und Männer müssen in einer ausserparlamentarischen Kommission mindestens mit je 30 Prozent vertreten sein. Längerfristig ist eine paritätische Vertretung beider Geschlechter anzustreben.

2 Beträgt der Anteil der Frauen oder der Männer weniger als 30 Prozent, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departement eine schriftliche Begründung. bis 21 Art. 8 c Vertretung der Sprachgemeinschaften

1 In den ausserparlamentarischen Kommissionen müssen nach Möglichkeit deutsch-, französischund italienischsprachige Personen vertreten sein. Eine Vertretung einer rätoromanischsprachigen Person ist anzustreben.

2 Sind Deutsch, Französisch und Italienisch nicht mit mindestens einer Person vertreten, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departement eine schriftliche Begründung.

Art. 8 d Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern

1 Eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern ausserparlamentarischer Kommissionen ist nur ausnahmsweise gestattet und begründungspflichtig.

2 Eine Überschreitung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn:

Art. 8 e Einsetzungsverfügung

1 Ausserparlamentarische Kommissionen werden durch Verfügung des Bundesrates eingesetzt.

2 Die Einsetzungsverfügung hat insbesondere folgenden Inhalt:

22 b. ...

23 Sie nennt die Mitgliederzahl und gegebenenfalls die Gründe für eine Überc. schreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern.

24 ... d.

26 j. Sie teilt die Kommission der zuständigen Behörde (Departement oder Bundeskanzlei) zu und bezeichnet die Verwaltungsstelle, die für die Kommission das Sekretariat führt.

27 Sie nennt die Dienststelle, die für die Finanzierung der ausserparlamentak. rischen Kommission zuständig ist.

28 l. Sie regelt das Auskunftsrecht der Kommission gegenüber der Verwaltung.

29 Für ausserparlamentarische Kommissionen, die mit Aufsichtsoder Reguliem. rungsaufgaben betraut sind, enthält sie das Anforderungsprofil für deren Mitglieder. bis30 Art. 8 e Wahl der Mitglieder Der Bundesrat wählt die Mitglieder. Er bestimmt deren Funktion, soweit diese sich nicht aus spezialrechtlichen Bestimmungen über die Organisation der betreffenden Kommission ergibt. ter31 Art. 8 e Karenzfrist für Mitglieder von Kommissionen, die mit Aufsichtsund Regulierungsaufgaben betraut sind

1 Der Bundesrat kann für Mitglieder von Kommissionen, die mit Aufsichtsund Regulierungsaufgaben betraut sind, im Wahlbeschluss eine Karenzfrist ansetzen, wenn zu erwarten ist, dass der unmittelbare Wechsel eines Mitglieds nach dem Ausscheiden aus der Kommission in eine Tätigkeit bei Arbeitsoder Auftraggebern des beaufsichtigten oder regulierten Bereichs zu einem Interessenkonflikt führt.

2 Ein Interessenkonflikt liegt insbesondere vor, wenn:

3 Die Dauer der Karenzfrist beträgt mindestens sechs und maximal zwölf Monate.

4 Für die Karenzfrist kann eine Entschädigung festgelegt werden. Sie entspricht nach Massgabe der im Einzelfall zu erwartenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung maximal der bisherigen Entschädigung, wobei sämtliche für diese Zeit erhaltenen Einkünfte, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen anzurechnen sind.

5 Wer eine Karenzfristentschädigung erhält, ist verpflichtet, die während der Karenzfrist erhaltenen Einkünfte, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen dem zuständigen Departement zu melden.

6 Zu Unrecht bezogene Karenzfristentschädigungen müssen zurückerstattet werden.

32 Art. 8 f Offenlegung der Interessenbindungen

1 Jedes Kommissionsmitglied informiert über seine:

2 33 Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.

3 Das Kommissionsmitglied meldet jede Änderung der Interessenbindungen während der Amtsdauer unverzüglich dem zuständigen Departement. Dieses aktualisiert

34 das Verzeichnis nach Artikel 8 k .

4 Das Kommissionsmitglied, das seine Interessenbindungen anlässlich der Wahl nicht vollständig offengelegt oder Änderungen der Interessenbindungen während der Amtsdauer nicht gemeldet hat und dies auch nach entsprechender Aufforderung

35 durch die zuständige Behörde unterlässt, kann abberufen werden. bis36 Verwendung interner Informationen Art. 8 f

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