Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-12-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 ,

2 sowie Artikel 6 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung der Artikel 6 und 7 der Verwaltungsvereinbarung vom

3 16. Januar/15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen, verordnet: 1. Kapitel : Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Diese Verordnung regelt die schweizerische Maturitätsprüfung zur Erlangung eines gymnasialen Maturitätsausweises.

2 Der nach dieser Verordnung ausgestellte Maturitätsausweis ist den kantonalen gymnasialen Maturitätsausweisen gleichgestellt, die auf Grund der Maturitäts-Aner-

4 kennungsverordnung vom 15. Februar 1995 (MAV) beziehungsweise des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen anerkannt werden.

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Die Durchführung der Prüfung obliegt der Schweizerischen Maturitätskommission (Kommission).

2 5 Das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (Staatssekretariat) führt das Prüfungssekretariat und ist für die administrative Leitung der Maturitätsprüfung zuständig.

2. Kapitel: Besondere Prüfungsbestimmungen

1. Abschnitt: Prüfungssessionen, Anmeldung und Zulassung

6 Art. 3 Prüfungssessionen

1 Prüfungssessionen finden jährlich je zweimal in der deutschen, der französischen und der italienischen Schweiz statt.

2 Ort und Zeit der Prüfungen sowie die Anmeldefristen werden auf der Website des

7 Staatssekretariats publiziert.

8 Art. 4 Anmeldung

1 Die Kandidaten und Kandidatinnen melden sich beim Staatssekretariat zur Prüfung an, indem sie folgende Unterlagen einreichen:

2 Für die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c sind die Formulare des Staatssekretariates zu verwenden.

9 Zulassung Art. 5 Ergibt die Prüfung der Anmeldeunterlagen, dass die Zulassungsbedingungen erfüllt sind, so teilt das Staatssekretariat dies dem Kandidaten oder der Kandidatin unter gleichzeitiger Angabe von Ort und Zeit der Prüfung sowie der Frist für die Bezahlung der Anmeldeund der Prüfungsgebühr und der Frist für einen allfälligen Prüfungsrückzug schriftlich mit.

Art. 6 Hinderungsgrund

Zur Gesamtprüfung oder zur zweiten Teilprüfung (Art. 20) ist nur zugelassen, wer im Jahr dieser Prüfung mindestens 18 Jahre alt wird. Liegen besondere Gründe vor (etwa Zuzug aus dem Ausland mit weiter fortgeschrittener Schulbildung), so können mit Bewilligung des Staatssekretariats jüngere Kandidaten und Kandidatinnen zugelassen werden.

10 Art. 7 Anmeldeund Prüfungsgebühren Die Anmeldegebühr und die Prüfungsgebühren richten sich nach der Verordnung

11 vom 3. November 2010 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen.

2. Abschnitt: Prüfung und Maturitätszeugnis

Art. 8 Prüfungszweck

1 Die Prüfung soll feststellen, ob die Kandidaten und Kandidatinnen die Hochschulreife erlangt haben.

2 Hochschulreife im Sinne von Absatz 1 setzt voraus:

12 und rechtfertigen zu können.

Art. 9 Prüfungsziele und -inhalte

1 Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer richten sich nach dem gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der EDK.

2 Sie sind in den Richtlinien (Art. 10) enthalten.

Art. 10 Richtlinien

1 Die Kommission erlässt Richtlinien für die Prüfungen in der deutschen, der fran-

13 zösischen und der italienischen Schweiz. Diese enthalten:

14 die Liste der zugelassenen Hilfsmittel; f.

15 g. die bei der Wiederholung der Prüfung möglichen Abfolgen der Prüfungsteile, sowohl für den Fall einer Gesamtprüfung wie von Teilprüfungen (Art. 20).

2 Die Richtlinien sind dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung vorzulegen.

16 Art. 11 Prüfungspräsidium

1 Die Prüfung wird von einem Mitglied der Kommission präsidiert (Sessionsprä-

17 sident oder Sessionspräsidentin).

2 Der Sessionspräsident oder die Sessionspräsidentin vertritt die Kommission im Prüfungsverfahren und trifft alle für die Durchführung der Prüfung notwendigen Anordnungen, soweit sie nicht andern Organen vorbehalten sind. Er oder sie bezeichnet die Experten und Expertinnen, die Examinatoren und Examinatorinnen sowie die Redaktoren und Redaktorinnen der schriftlichen Prüfungsaufgaben. Er oder sie sorgt für ein einheitliches Vorgehen bei der Bewertung der Prüfungsleistungen.

3 Die Sessionspräsidenten und -präsidentinnen treffen sich periodisch untereinander und mit den durch die Prüfung betroffenen Kreisen. Sie sorgen mit Hilfe der Fachverantwortlichen für die Harmonisierung der Aufgabenstellungen und Prüfungsanforderungen. Sie schlagen der Kommission Änderungen und Anpassungen der Richtlinien vor.

Art. 12 Examinatoren und Examinatorinnen sowie Experten

und Expertinnen

1 Die Examinatoren und Examinatorinnen korrigieren die schriftlichen Prüfungsarbeiten. Sie bereiten die mündlichen Prüfungen vor, führen sie durch und bewerten die erbrachten Leistungen.

2 Die Experten und Expertinnen nehmen Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten der zweiten Teilprüfung (Art. 20) und nehmen an den mündlichen Prüfungen in den verschiedenen Fächern teil. Sie beteiligen sich an der Bewertung der Leistun-

18 gen der Kandidaten und Kandidatinnen.

Art. 13 Zutritt zur Prüfung

Aussenstehenden ist der Zutritt zu den Prüfungen mit Bewilligung der Prüfungsleitung gestattet.

Art. 14 Prüfungsfächer, Maturitätsprofil

1 19 Die Maturitätsprüfung wird in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 1 MAV in zwölf Fächern abgenommen, nämlich:

20 c. in einem Ergänzungsfach.

2 Die zehn Grundlagenfächer sind:

Fussnoten

[^1]: SR 414.110

[^2]: [BS 4 291; AS 2000 1891 Ziff. III 1, 2002 701 Ziff. I 3, 2006 2197 Anhang Ziff. 88. AS 2007 4031 Art. 61]. Siehe heute: das BG vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11 ).

[^3]: BBl 1995 II 318

[^4]: SR 413.11

[^5]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 1749).

[^7]: www.sbf.admin.ch >Themen>Bildung>Maturität

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 1749).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 363).

[^10]: Fassung gemäss Art. 11 Abs. 2 Ziff. 1 der V vom 3. Nov. 2010 über Gebühren und Ent- schädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2010 5787).

[^11]: SR 172.044.13

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 1749).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 1749).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 1749).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 1749).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6125).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6125).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 1749).

[^19]: SR 413.11

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 1749).

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