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Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL)

Geltender Text a fecha 2007-01-01

gestützt auf die Artikel 24–26 und 138 a der Luftfahrtverordnung

1 vom 14. November 1973 (LFV), verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Übernahme der von der Organisation der gemeinsamen

2 Luftfahrtbehörden (JAA: Joint Aviation Authorities) herausgegebenen Reglemente über Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (JAR-FCL-Regle-

3 mente ).

Art. 2 JAR-FCL-Reglemente

1 Die Reglemente JAR-FCL 1 und JAR-FCL 2 regeln die Erteilung der Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen und Bewilligungen zum Führen von Flugzeugen (JAR-FCL 1) und von Hubschraubern (JAR-FCL 2) und legen die Voraussetzungen für die Durchführung einer anerkannten Ausbildung und von Fähigkeitsüberprüfun-

4 gen fest.

2 Das Reglement JAR-FCL 3 legt die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für den Erwerb oder die Erneuerung einer Lizenz fest sowie die Durchführung der medizinischen Untersuchungen und die dafür notwendige Infrastruktur.

3 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bleiben die Bestimmungen über

5 die Flugausweise im Reglement vom 25. März 1975 über die Ausweise für Flugpersonal (RFP) anwendbar. Sie regeln insbesondere:

6 die Erteilung von Bewilligungen an Hubschrauberpiloten und -pilotinnen für b. Landungen im Gebirge, Abflüge bei Bodenund Hochnebel, Arbeitsflüge, Flüge mit Nachtsichtgeräten und Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern und -springerinnen;

Art. 3 Offizielle Fassung

1 Die englische Fassung der JAR-FCL-Reglemente ist verbindlich; sie kann beim

7 Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) eingesehen oder gegen Bezahlung beim

8 zuständigen Dienst der JAA erworben werden. Sie wird nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert.

2 9 ...

10 Erteilung, Verlängerung und Erneuerung Art. 4 Die Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen und Bewilligungen nach den JAR- FCL-Reglementen werden vom Bundesamt erteilt, verlängert und erneuert.

Art. 5 Rechte und Pflichten

1 Die Rechte und Pflichten der Inhaber und Inhaberinnen von JAR-FCL-Fluglizenzen sowie der Betriebe und Personen, die mit der Ausbildung oder der Fähigkeitsüberprüfung betraut sind, werden von den JAR-FCL-Reglementen geregelt.

2 Lizenzen, die auf Grund der JAR-FCL-Reglemente im Ausland ausgestellt wurden, berechtigen dazu, auf schweizerischem Gebiet alle Luftfahrzeuge zu führen, die in einem JAA-Mitgliedstaat registriert sind.

3 In Abweichung von den JAR-FCL-Reglementen können im Hoheitsgebiet der Schweiz Inhaber oder Inhaberinnen einer Berufspilotenlizenz ihre Rechte bis zum

11 Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollendet haben, ausüben.

Art. 6 Körperliche und geistige Fähigkeiten

1 Jede Person, die eine JAR-FCL-Lizenz erwerben oder erneuern will, muss ein nach den Bestimmungen des JAR-FCL-3-Reglementes ausgestelltes Arztzeugnis vorlegen, welches bestätigt, dass sie über die körperlichen und geistigen Fähigkeiten verfügt, die für die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Tätigkeiten notwendig sind.

2 Die Aufgaben des flugmedizinischen Zentrums (AMC: Aeromedical Center), die im JAR-FCL-3-Reglement vorgesehen sind, werden durch das Fliegerärztliche Institut in Dübendorf wahrgenommen.

Art. 7 Ausbildungseinrichtungen

1 Ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist jede Schule für Flugzeugund Hubschrauberpiloten und -pilotinnen, die eine nach nationalem Recht ausgestellte Bewilligung hat, berechtigt, auf Gesuch hin Ausbildungen für Privatpiloten und -pilotinnen (Sichtflug) auf einmotorigen Luftfahrzeugen mit Einmann-Besatzung nach den Bestimmungen der JAR-FCL-Reglemente durchzuführen. Sie kann weiterhin Ausbildungen für den Erwerb von Ausweisen, die nach ausschliesslich nationalem Recht geregelt sind, durchführen.

2 Ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen Schulen und Flugbetriebsunternehmen, die Flugzeugund Hubschrauberpiloten und -pilotinnen ausbilden und eine nach nationalem Recht ausgestellte Bewilligung haben, für eine andere als die in Absatz 1 genannte Ausbildung die entsprechende JAR-FCL-Bewilligung erlangen. Diese Bewilligung wird vom Bundesamt erteilt, wenn die von ihm festgelegten Bedingungen gemäss den JAR-FCL-Reglementen erfüllt sind; sie wird insbesondere verlangt für Ausbildungen für den Erwerb einer Berufspilotenund einer Linienpilotenlizenz sowie für eine Instrumentenflug-, eine Typenoder Lehrberechtigung.

3 Bei der ersten Erneuerung der JAR-FCL-Bewilligung nach Absatz 2, spätestens aber am 30. Juni 2002 bei der Ausbildung für das Führen von Flugzeugen beziehungsweise am 31. Dezember 2009 bei der Ausbildung für das Führen von Hubschraubern, müssen die Ausbildungseinrichtungen darlegen, dass sie alle Betriebs-

12 bedingungen nach den JAR-FCL-Reglementen erfüllen. Einrichtungen, die diese Forderung nicht erfüllen, erhalten eine Schulbewilligung, die auf die Ausbildung von Privatpiloten und -pilotinnen nach den JAR-FCL-Reglementen und die Ausbildung für den Erwerb von Ausweisen nach ausschliesslich nationalem Recht beschränkt ist.

4 Ab 1. Juli 1999 sind alle Ausbildungseinrichtungen für Flugzeugpiloten und -pilotinnen verpflichtet, die Ausbildung entsprechend den JAR-FCL-Reglementen durchzuführen. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. Ausbildungen, die vor diesem

13 Zeitpunkt nach dem RFP begonnen wurden, können nach diesem Reglement beendet werden, sofern sie bis am 30. Juni 2002 abgeschlossen werden können.

5 Ab 1. Januar 2007 sind alle Ausbildungseinrichtungen für Hubschrauberpiloten und -pilotinnen verpflichtet, die Ausbildung nach den JAR-FCL-Reglementen durchzuführen. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt nach dem RFP begonnen wurden, können nach diesem Reglement beendet

14 werden, sofern sie bis am 31. Dezember 2009 abgeschlossen werden können.

6 Die Ausbildungseinrichtungen führen die Ausbildungen gemäss den Lehrplänen und Ausbildungsprogrammen der JAR-FCL-Reglemente und des Bundesamtes

15 durch. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.

Art. 8 Flugzeugpiloten und -pilotinnen

1 16 Ab 1. Juli 1999 können Personen, die einen nach dem RFP ausgestellten Flugzeugpilotenausweis besitzen, eine gleichwertige JAR-FCL-Lizenz erlangen, sofern sie die Voraussetzungen der JAR-FCL-Reglemente erfüllen. Andernfalls bleiben ihre Rechte als Piloten und Pilotinnen auf das Führen von in der Schweiz registrierten Flugzeugen beschränkt.

2 Ab 1. Juli 1999 müssen alle neuen Ausbildungen für das Führen von Flugzeugen nach den JAR-FCL-Reglementen durchgeführt werden, ausgenommen die Ausbildungen für den Erwerb von Ausweisen und Bewilligungen nach ausschliesslich nationalem Recht.

3 Ab 1. Januar 2000 werden alle Ausweise für das Führen von Flugzeugen nach den JAR-FCL-Reglementen erneuert, ausgenommen die Ausweise nach ausschliesslich nationalem Recht.

4 Erweiterungen und Bewilligungen, die nicht in den JAR-FCL-Reglementen geregelt sind, werden nach nationalem Recht erteilt und erneuert.

Art. 9 Hubschrauberpiloten und -pilotinnen

1 17 Ab 1. Januar 2007 können Personen, die einen nach dem RFP ausgestellten Hubschrauberpilotenausweis besitzen, eine gleichwertige JAR-FCL-Lizenz erlangen, sofern sie die Voraussetzungen der JAR-FCL-Reglemente erfüllen. Andernfalls bleiben ihre Rechte als Piloten und Pilotinnen auf das Führen von in der Schweiz

18 registrierten Hubschraubern beschränkt.

2 Ab 1. Januar 2007 müssen alle neuen Ausbildungen für das Führen von Hubschraubern nach den JAR-FCL-Reglementen durchgeführt werden, ausgenommen die Ausbildungen für den Erwerb von Bewilligungen nach ausschliesslich nationa-

19 lem Recht.

3 Ab 1. Januar 2007 werden alle Ausweise für das Führen von Hubschraubern nach

20 den JAR-FCL-Reglementen erneuert. 3bis Bis 31. Dezember 2008 werden auf Antrag alle bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen Musterberechtigungen für eine Dauer von 12 Monaten einmalig verlängert oder erneuert, sofern die Bedingungen gemäss RFP oder JAR-FCL 2 erfüllt sind. Nach Ablauf dieser Dauer ist für Verlängerungen oder Erneuerungen das

21 Reglement JAR-FCL 2 anwendbar.

4 Erweiterungen und Bewilligungen, die nicht in den JAR-FCL-Reglementen geregelt sind, werden nach nationalem Recht erteilt und erneuert.

Art. 10 Richtlinien

1 Das Bundesamt erlässt Richtlinien, die die Bestimmungen der JAR-FCL-Reglemente insbesondere über die Ausbildung der Piloten und Pilotinnen, über die Fähigkeitsprüfungen und -überprüfungen ergänzen, um unter anderem den topografischen und flugverkehrstechnischen Besonderheiten der Schweiz Rechnung zu tragen.

2 Diese Richtlinien können beim Bundesamt eingesehen oder erworben werden. Sie

22 23 veröffentlicht. werden zudem auf der Internetseite des Bundesamtes

Art. 11 Verweigerung, Entzug oder Einschränkung einer Lizenz oder

einer Ermächtigung

1 24 In Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG) kann das Bundesamt die Erteilung einer JAR-FCL-Lizenz oder -Ermächtigung verweigern, diese und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauernd entziehen oder deren Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich:

2 Diese Bestimmungen sind für Ausbildungsbetriebe sinngemäss anwendbar.

Art. 12 Ausnahmen

1 Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen oder neue Massnahmen treffen, namentlich um Härtefälle abzuwenden, der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen oder

25 die Sicherheit der Besatzung, der Passagiere oder Dritter zu erhöhen.

2 Es kann die Ausnahme befristen und mit Bedingungen und Auflagen verbinden.

Art. 13 Änderung des bisherigen Rechtes

26 Das Reglement vom 25. März 1975 über die Ausweise für Flugpersonal (RFP) wird wie folgt geändert:

Art. 1

...

Art. 1a

ehemaliger Art. 1

Art. 5 Abs. 1, 2 und 4

Aufgehoben

Art. 229 Abs. 1bis und 3

...

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 748.01

[^2]: Adresse: Joint Aviation Authorities, Saturnusstraat 8–10, P.O. Box 3000, NL-2130 KA Hoofddorp, Niederlande.

[^3]: Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licensing (1: Aeroplane, 2: Helicopter, 3: Medical).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

[^5]: SR 748.222.1

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

[^7]: Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern.

[^8]: Adresse: IHS Aviation Information, 15 Inverness Way Est, Englewood, CO 80112. USA. (http://www.ihsaviation.com) Bezugsadresse in der Schweiz: Technischer Fachbuch-Vertrieb AG, Spitalstrasse 12, 2501 Biel (www.tfv.ch)

[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

[^13]: SR 748.222.1

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

[^16]: SR 748.222.1

[^17]: SR 748.222.1

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

[^23]: Satz eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

[^24]: SR 748.0

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

[^26]: SR 748.222.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.