Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 1996-10-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Stand am 19. Dezember 1997) Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
1.

Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes vorsieht, für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. 2. Soweit nicht Absatz 3 dieses Artikels gilt, können die Vereinigten Staaten ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens eine Person, die nach ihrem Steuerrecht als ansässig gilt – ausgenommen eine Person, die nach den Absätzen 3 und 4 von Artikel 4 (Ansässige Person) in der Schweiz ansässig ist – sowie ihre Staatsbürger (einschliesslich ihrer ehemaligen Staatsbürger) so besteuern, wie wenn das Abkommen nicht in Kraft stünde. 3. Die Bestimmungen von Absatz 2 berühren nicht a) die Vergünstigungen, die die Vereinigten Staaten nach Absatz 2 von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen), den Absätzen 6 und 7 von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) sowie nach den Artikeln 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung), 24 (Gleichbehandlung) und 25 (Verständigungsverfahren) gewähren; und b) die Vergünstigungen, die die Vereinigten Staaten nach den Absätzen 1 und 2 von Artikel 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung), nach den Artikeln 20 (Studenten und Lehrlinge) und 27 (Mitglieder von diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen) sowie nach Absatz 4 von Artikel 28 (Verschiedenes) an natürliche Personen gewähren, die weder Staatsbürger der Vereinigten Staaten sind noch dort den Status von Einwanderern haben.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.

Dieses Abkommen gilt für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats erhoben werden. 2. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören a) in der Schweiz die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag usw.); b) in den Vereinigten Staaten die aufgrund des Internal Revenue Code erhobenen Bundeseinkommensteuern sowie die Abgaben, die auf Versicherungsprämien an ausländische Versicherer und hinsichtlich von privaten Stiftungen erhoben werden. Das Abkommen gilt jedoch für die Abgabe auf Versicherungsprämien, die an ausländische Versicherer gezahlt werden, nur insoweit, als die durch die Prämien gedeckten Risiken nicht bei einer Person rückversichert sind, die nicht berechtigt ist, die Vergünstigungen dieses oder eines anderen Abkommens, das eine Befreiung von dieser Abgabe vorsieht, in Anspruch zu nehmen. 3. Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1.

Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Personengesellschaften, Gesellschaften, Nachlässe, Trusts und alle anderen Personenvereinigungen; b) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem sie errichtet worden sind, für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; c) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; d) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige» (i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates (im Falle der USA: deren Staatsbürgerschaft) besitzen; und (ii) die juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind; e) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, die Beförderung erfolge ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat; f) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» (i) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter; (ii) in den Vereinigten Staaten den Secretary of the Treasury oder seinen Vertreter; g) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; h) bedeutet der Ausdruck «Vereinigte Staaten» die Vereinigten Staaten von Amerika, umfasst jedoch nicht Puerto Rico, die Jungferninseln, Guam und die anderen Besitzungen und Territorien der Vereinigten Staaten. 2. Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt, ausser wenn der Zusammenhang etwas anderes erfordert oder die zuständigen Behörden sich nach Artikel 25 (Verständigungsverfahren) auf eine gemeinsame Auslegung geeinigt haben.

Art. 4 Ansässige Person
1.

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» a) eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, ihrer Staatsangehörigkeit, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Errichtung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Ein amerikanischer Staatsbürger oder ein Ausländer, dem die Einreise zur Begründung eines ständigen Wohnsitzes in den Vereinigten Staaten rechtmässig gestattet worden ist (Inhaber einer «green card») und der nicht aufgrund dieses Absatzes oder des Absatzes 5 in der Schweiz ansässig ist, gilt nur dann als in den Vereinigten Staaten ansässig, wenn er in den Vereinigten Staaten einen längeren Aufenthalt («substantial presence»), eine ständige Wohnstätte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist jedoch eine solche Person aufgrund dieses Absatzes auch in der Schweiz ansässig, wird sie aufgrund dieses Absatzes auch als in den Vereinigten Staaten ansässig behandelt und es gilt Absatz 3;

Fussnoten

[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Oktober 1997 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 19. Dezember 1997 In Kraft getreten am 19. Dezember 1997 AS 1999 1460; BBl 1997 II 1085

[^1]: AS 1999 1459 0.672.933.61 Steuern vom Einkommen. Abk. mit den Vereinigten Staaten von Amerika

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