Verordnung vom 14. April 1999 über die Ausbildung der Truppe bei polizeilichen Einsätzen (VATPE)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-04-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 54, 92 Absatz 4 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes (MG)[^1],

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Ausbildung für subsidiäre Sicherungseinsätze von Angehörigen der Armee, Truppendetachementen und Formationen im Rahmen von Einsätzen ziviler Polizeiorgane.

2 Nicht unter diese Verordnung fallen:

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 3 Auszubildende Truppen

1 Der Chef Heer bestimmt nach den Vorgaben des Generalstabschefs die Formationen, die im Rahmen von Einsätzen ziviler Polizeiorgane für subsidiäre Sicherungseinsätze ausgebildet werden.

2 Für Aufgaben im Ordnungsdienst sind nur die Militärpolizei und das Festungswachtkorps auszubilden.

Art. 4 Zuständigkeiten

Der Generalstabschef, der Chef Heer und die Kommandanten der Grossen Verbände können in ihrem Zuständigkeitsbereich die Ausbildung der Truppe im Rahmen ziviler polizeilicher Einsätze anordnen und ihr zusätzliches Polizeimaterial zuteilen.

Art. 5 Voraussetzungen

Die Ausbildung im Rahmen von Einsätzen ziviler Polizeiorgane darf nur angeordnet werden, wenn:

Art. 6 Polizeibefugnisse

1 Die Truppe darf die Schusswaffe nur zur Notwehr und im Notstand einsetzen.

2 Weitere polizeiliche Zwangsmassnahmen darf die Truppe nur anwenden, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen zivilen polizeilichen Auftrages notwendig ist.

3 Es gelten im übrigen die Bestimmungen der Verordnung vom 26. Oktober 1994[^2] über die Polizeibefugnisse der Armee.

Art. 7 Verantwortlichkeiten und Organisation der Ausbildung

1 Die beigezogenen zivilen Polizeiorgane tragen die Verantwortung für die fach-technische Ausbildung.

2 Der Generalstabschef, der Chef Heer und die Kommandanten der Grossen Verbände vereinbaren vor Beginn der Ausbildung mit den zivilen Polizeiorganen die Einzelheiten.

Art. 8 Kosten

1 Der Bund trägt in der Regel die Kosten, die den zivilen Polizeiorganen durch die Ausbildung entstehen (Ausbildungskosten).

2 Dem Bund können keine Ausbildungskosten belastet werden, wenn die Ausbildung im Hinblick auf einen konkreten Assistenz- oder Ordnungsdiensteinsatz angeordnet wird.

Art. 9 Vollzug

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vollzieht diese Verordnung.

Art. 10 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 26. Oktober 1994[^3] über die Polizeibefugnisse der Armee wird wie folgt geändert:

…[^4]

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 510.10

[^2]: SR 510.32

[^3]: SR 510.32

[^4]: Die Änderung kann unter AS 1999 1511 konsultiert werden.

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