Verordnung vom 19. April 1999 über das Verfahren zur Überweisung des für die AHV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den AHV-Ausgleichsfonds
Ertragsanteils an den AHV-Ausgleichsfonds 1 vom 19. April 1999 (Stand am 1. Dezember 2018) Der Schweizerische Bundesrat,
2 gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 des Bundesbeschlusses vom 20. März 1998 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV, verordnet:
3 Einnahmen Art. 1 Als Einnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer zuzüglich der Bussen und Verzugszinsen abzüglich der Vergütungszinsen aus der Mehrwertsteuer.
4 Art. 1 a Ertragsanteil für die AHV
1 13,33 Prozent der Jahreseinnahmen aus der Mehrwertsteuer, die nach Ausscheidung der Einnahmen aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und zur Sicherung dieser Finanzierung verbleiben, werden zweckgebunden für die AHV verwendet.
2 Von diesem Ertragsanteil werden 83 Prozent dem Ausgleichsfonds der AHV und
17 Prozent der Bundeskasse zur Finanzierung des Bundesbeitrags an die AHV gutgeschrieben.
5 Art. 1 b Ertragsanteil für die AHV im Jahr 2018
1 Im Rechnungsjahr 2018 werden 13,33 Prozent der Jahreseinnahmen aus der Mehrwertsteuer, die nach Ausscheidung der Einnahmen aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und zur Sicherung dieser Finanzierung und der Einnahmen aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der IV verbleiben, zweckgebunden für die AHV verwendet.
2 Von diesem Ertragsanteil werden 83 Prozent dem Ausgleichsfonds der AHV und
17 Prozent der Bundeskasse zur Finanzierung des Bundesbeitrags an die AHV gutgeschrieben.
Art. 2 Überweisungen
1 Der Ertragsanteil für den Ausgleichsfonds der AHV wird in Form von Akontozahlungen jeweils am 28. Februar, 31. Mai, 31. August sowie in Form einer Restzahlung im Januar des Folgejahres überwiesen.
2 Die Akontozahlungen entsprechen je einem Viertel des im Voranschlag des Bundes budgetierten Ertragsanteils der Jahreseinnahmen.
3 Die Restzahlung wird auf Grund der im Rechnungsjahr tatsächlich erzielten Einnahmen ermittelt.
6 Art. 3
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1999 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Art. 5 der V vom 3. Nov. 2010 über das Verfahren zur Überweisung des für die IV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den IV-Ausgleichsfonds, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5409).
[^2]: SR 641.203
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6329).
[^4]: Eingefügt durch Art. 5 der V vom 3. Nov. 2010 über das Verfahren zur Überweisung des für die IV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den IV-Ausgleichsfonds (AS 2010 5409). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6329).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 3815).
[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2001, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 1371).
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