Abkommen vom 8. Oktober 1991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ghana über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Typ Andere
Veröffentlichung 1991-10-08
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Präambel

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Ghana,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Gebiete der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf

(2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere

(3) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» die dem Anrainerstaat angrenzenden Seezonen, über die er die Souveränität oder die Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht ausüben kann.

Art. 2 Förderung, Zulassung

(1) Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

(2) Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen und von Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.

Art. 3 Schutz

Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet die in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung von Investoren der anderen Vertragspartei getätigten Investitionen und unterlässt es, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung, den Verkauf und gegebenenfalls die Liquidation solcher Investitionen durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen zu behindern.

Art. 4 Behandlung

(1) Jede Vertragspartei stellt auf ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei sicher. Diese Behandlung darf nicht weniger günstig sein als jene, welche die Vertragspartei Investitionen angedeihen lässt, die auf ihrem Hoheitsgebiet von eigenen Investoren getätigt wurden, oder als die Behandlung, die Investitionen von Investoren eines Drittstaates geniessen, sofern diese günstiger ist.

(2) Die Meistbegünstigung bezieht sich nicht auf Vorteile, welche eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates aufgrund ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen Beteiligung an einem Freihandelsabkommen, einer Zoll- oder Wirtschaftsunion oder einer ähnlichen regionalen Organisation gewährt.

Art. 5 Besteuerung

(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei, die in ihrem Hoheitsgebiet durch ein juristisches Gebilde wirtschaftlich tätig sind, hinsichtlich Steuern, Gebühren, Abgaben sowie Steuernachlässen und ‑befreiungen nicht weniger günstig, als sie ihre eigenen Staatsangehörigen oder, wenn dies für den Investor günstiger ist, als sie die Angehörigen von Drittstaaten behandelt.

(2) In diesem Zusammenhang sind jedoch besondere Steuervorteile nicht zu berücksichtigen, welche die betreffende Vertragspartei aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, der gegenwärtigen oder zukünftigen Beteiligung an einem Freihandelsabkommen, einer Zoll- oder Wirtschaftsunion oder einer ähnlichen regionalen Organisation gewährt.

Art. 6 Rückführung von Investitionen und Erträgen

Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:

Art. 7 Enteignung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei dürfen nur unter Beachtung der nachstehenden Voraussetzungen Verstaatlichungs‑, Enteignungs- oder anderen Massnahmen mit gleicher Wirkung (im folgenden «Enteignung» genannt) unterworfen werden:

(2) Der betroffene Investor hat nach dem Recht des enteignenden Staates einen Anspruch auf unverzügliche Festsetzung des Entschädigungsbetrages entweder durch Gesetz oder durch Vereinbarung zwischen den Parteien. Ferner hat er, unbeschadet der in Artikel 12 und 13 dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren, einen Anspruch auf unverzügliche Überprüfung seines Falles und der Bewertung seiner Investition, gemäss der in Absatz (1) dieses Artikels niedergelegten Grundsätzen, durch ein Gericht oder eine andere unabhängige Behörde der betreffenden Partei.

Art. 8 Entschädigung von Verlusten

Investoren einer Vertragspartei, deren Investition als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erlitten haben, haben Anspruch auf eine Behandlung gemäss Artikel 4 dieses Abkommens. In jedem Fall steht ihnen eine Entschädigung zu.

Art. 9 Bestehende Investitionen

Dieses Abkommen ist auch auf Investitionen anwendbar, die vor seiner Inkraftsetzung auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durch Investoren der anderen Vertragspartei rechtmässig getätigt worden sind.

Art. 10 Anwendung anderer Bestimmungen

Ungeachtet der Vorschriften des vorliegenden Abkommens finden günstigere Bedingungen Anwendung, die zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei vereinbart worden sind oder werden.

Art. 11 Subrogationsprinzip

Hat eine der Vertragsparteien für Investitionen, die durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurden, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.

Art. 12 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und dem Gaststaat

(1) Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine auf diesem Abkommen beruhende Verpflichtung dieser Vertragspartei hinsichtlich einer Investition des Investors in ihrem Hoheitsgebiet sollen, soweit möglich, gütlich beigelegt werden.

(2) Können solche Streitigkeiten nicht gemäss Absatz (1) innerhalb von sechs Monaten nach dem Begehren einer Partei um gütliche Einigung beigelegt werden, soll die Streitigkeit einem internationalen Schiedsgericht oder einer internationalen Schlichtungsstelle unterbreitet werden.

(3) Wird die Streitigkeit einem internationalen Schiedsgericht oder einer internationalen Schlichtungsstelle unterbreitet, so kann die klägerische Partei wählen zwischen:

(4) Die Vertragsparteien willigen hiermit in die Beurteilung von Investitionsstreitigkeiten durch ein internationales Schiedsgericht oder eine internationale Schlichtungsstelle ein.

Art. 13 Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.

(2) Falls die beiden Vertragsparteien sich nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Entstehung der Meinungsverschiedenheit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.

(3) Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforderung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(4) Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(5) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.

(6) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.

(7) Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.

Art. 14 Einhaltung von Verpflichtungen

Jede Vertragspartei gewährleistet zu jedem Zeitpunkt die Einhaltung der durch sie eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei.

Art. 15 Schlussbestimmungen

(1) Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Regierungen mitteilen, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils weitere fünf Jahre.

(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 14 enthaltenen Bestimmungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.

Geschehen zu Accra, am 8. Oktober 1991, in vier Originalen, zwei in englisch und zwei in französisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / R. Jeker | Für die Republik Ghana: / S. K. Apea | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.975.2

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.