Abkommen vom 22. September 1992 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Albanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Typ Andere
Veröffentlichung 1992-09-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Präambel

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Albanien,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Gebiete der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf

(2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Guthaben, insbesondere

(3) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Territorium, die Territorialgewässer sowie die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel, soweit das Völkerrecht der jeweiligen Vertragspartei die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten erlaubt.

Art. 2 Anwendungsbereich

Dieses Abkommen ist auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei anwendbar, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt wurden.

Art. 3 Förderung, Zulassung

(1) Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet soweit wie möglich Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

(2) Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.

Art. 4 Schutz

Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet die in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung von Investoren der anderen Vertragspartei getätigten Investitionen und unterlässt es, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzniessung, die Erweiterung, den Verkauf und allenfalls die Liquidation solcher Investitionen durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen zu behindern. Insbesondere erteilt jede Vertragspartei die Bewilligungen, die in Artikel 3, Absatz (2) dieses Abkommens erwähnt sind.

Art. 5 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung

(1) Jede Vertragspartei stellt auf ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen und Investoren der anderen Vertragspartei sicher.

(2) Keine Vertragspartei darf Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei weniger günstig behandeln als Investitionen von eigenen Investoren oder von solchen dritter Staaten, sofern die Behandlung der letzteren günstiger ist.

(3) Keine Vertragspartei darf Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer Betätigung im Zusammenhang mit Investitionen weniger günstig behandeln als ihre eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten.

(4) Die Meistbegünstigung bezieht sich nicht auf Vorteile, welche eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes zukommen lässt.

Art. 6 Freier Transfer

Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, namentlich:

Art. 7 Besitzesentziehung, Entschädigung

(1) Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen von derselben Art oder derselben Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse und seien nicht diskriminierend und entsprächen den gesetzlichen Vorschriften und vorausgesetzt, dass eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung vorgesehen ist. Der Entschädigungsbetrag einschliesslich Zinsen ist in der Währung des Herkunftslandes der Investition zu zahlen und dem Berechtigten ohne Verzögerung und unabhängig von seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu überweisen.

(2) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren gemäss Artikel 5, Absatz (2) und Absatz (3) dieses Abkommens behandelt zu werden.

Art. 8 Vor dem Abkommen getätigte Investitionen

Dieses Abkommen ist auch auf Investitionen anwendbar, die vor seiner Inkraftsetzung auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durch Investoren der anderen Vertragspartei rechtmässig getätigt worden sind.

Art. 9 Günstigere Bedingungen

Ungeachtet der Vorschriften des vorliegenden Abkommens finden günstigere Bedingungen, die zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei vereinbart worden sind oder werden, Anwendung.

Art. 10 Subrogationsprinzip

Leistet eine Vertragspartei einem Investor eine Zahlung in Erfüllung einer Garantieverpflichtung, die sie bezüglich einer Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingegangen ist, so anerkennt die letztere Vertragspartei den Übergang aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors auf die erste Vertragspartei sowie deren Eintritt in die betreffenden Rechte oder Ansprüche.

Art. 11 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1) Zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden, unbeschadet von Artikel 12 dieses Abkommens (Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.

(2) Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten nicht zu einer Lösung, kann der Investor die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten. Dieses Schiedsgericht wird wie folgt bestellt:

(3) Wenn beide Vertragsparteien der Washingtoner Konvention vom 18. März 1965[^1]1 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten beigetreten sind, können auf Antrag des Investors Meinungsverschiedenheiten gemäss diesem Artikel anstatt dem Schiedsgericht nach Absatz (2) dieses Artikels dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet werden.

(4) Die am Streit beteiligte Vertragspartei kann in keiner Phase des Verfahrens nach Absatz (2) oder Absatz (3) dieses Artikels oder des Vollstreckungsverfahrens des entsprechenden Urteils den Einwand erheben, der Investor habe aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Schadens erhalten.

(5) Keine Vertragspartei wird einen Streitfall, der einem Schiedsgericht unterbreitet wurde, auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den von einem Schiedsgericht erlassenen Schiedsspruch nicht.

Art. 12 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.

(2) Falls die beiden Vertragsparteien sich nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ausbruch der Streitigkeit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Obmann.

(3) Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforderung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(4) Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Obmannes einigen, so wird dieser auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(5) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.

(6) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.

(7) Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.

Art. 13 Einhaltung von Verpflichtungen

Jede Vertragspartei gewährleistet zu jedem Zeitpunkt die Einhaltung der durch sie eingegangenen Verpflichtungen bezüglich der Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei.

Art. 14 Schlussbestimmungen

(1) Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Regierungen mitteilen, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils weitere fünf Jahre.

(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 13 enthaltenen Bestimmungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.

Geschehen zu Tirana, am 22. September 1992, in vier Originalen, zwei in deutsch und zwei in albanisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Silvio Arioli | Für die Regierung der Republik Albanien: / Naske Afezolli | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: 1 SR 0.975.2

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.