Verordnung vom 26. Mai 1999 über den zivilen Flugwetterdienst

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-05-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1995[^1] über den Flugsicherungsdienst, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern,

verordnet:

Art. 1 Aufgaben

1 Die Schweizerische Meteorologische Anstalt (SMA-MeteoSchweiz) stellt sicher, dass der zivile Flugwetterdienst für das gesamte Fluginformationsgebiet (FIR) Schweiz erbracht wird.

2 Der zivile Flugwetterdienst umfasst:

3 Die SMA-MeteoSchweiz sorgt durch entsprechende Organisation und Planung dafür, dass ihre Dienste sicher, effizient und wirtschaftlich erbracht werden.

4 Sie unterbreitet dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) und der Swisscontrol eine detaillierte Übersicht des Leistungsumfanges des Flugwetterdienstes.

5 Sie kann Aufgaben der in Absatz 2 genannten Dienste unter Wahrung ihrer Verantwortlichkeit Dritten übertragen. Die delegierten Aufgaben sind dem Bundesamt zu melden.

6 Das Bundesamt kann der SMA-MeteoSchweiz in Einzelfällen vorübergehend weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet des Flugwetterdienstes übertragen.

Art. 2 Mitwirkung

1 Das Bundesamt unterstützt die SMA-MeteoSchweiz bei der Durchsetzung der flugmeteorologischen Weisungen und Richtlinien.

2 Vor dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung luftrechtlicher Vorschriften, die den Flugwetterdienst betreffen, sind die SMA-MeteoSchweiz und die Swisscontrol anzuhören. Diese können dem Bundesamt auch entsprechende Vorschläge oder Anregungen unterbreiten.

3 Das Führen von Verhandlungen mit Luftfahrtbehörden oder internationalen Luftfahrtorganisationen ist grundsätzlich Sache des Bundesamtes. Es kann die SMA-MeteoSchweiz im Einzelfall mit der Verhandlungsführung beauftragen.

Art. 3 Schlussbestimmungen

1 Die Verordnung vom 4. November 1991[^2] über den zivilen Flugwetterdienst wird aufgehoben.

2 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 748.132.1

[^2]: [AS 1991 2505]

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.