Organisationsverordnung vom 14. Juni 1999 für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (OV-WBF)

Typ Andere
Veröffentlichung 1999-06-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(OV–WBF) 1 vom 14. Juni 1999 (Stand am 1. Februar 2020) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 55 des Regierungsund

2 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund

3 Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

4 Art. 1 Ziele und Tätigkeitsbereiche

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Departement) fördert die Rahmenbedingungen, die für die langfristige Entwicklung einer innovativen, wettbewerbsorientierten und Arbeitsplätze schaffenden Wirtschaft und für eine wettbewerbsfähige Forschung erforderlich sind, und setzt sich für eine Bildung von hoher Qualität ein. Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt das Departement den schweizerischen Gegebenheiten sowie dem europäischen und globalen Umfeld Rechnung und berücksichtigt die nachhaltige Entwicklung.

2 Das Departement verfolgt in seinen drei zentralen Politikbereichen insbesondere folgende Ziele:

Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten

Das Departement verfolgt seine Ziele und erfüllt seine Aufgaben nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit nach Artikel 11 RVOV und beachtet im Weiteren folgende Leitgedanken:

Art. 3 Ziele der Verwaltungseinheiten

Die Ziele nach den Artikeln 5–11 sowie 14 und 15 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind. 2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung

1. Abschnitt: Das Generalsekretariat

Art. 4

1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Kernfunktionen wahr:

5 Es steuert Personal, Finanzen, Logistik, Informatik und Übersetzungswesen d. auf Departementsstufe und betreibt ein SAP-Dienstleistungszentrum.

6 f. Es nimmt innerhalb des Departements die Eignerinteressen gegenüber dem ETH-Bereich (Art. 15 a–c ), der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse, Art. 15 d ), dem Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (Art. 15 e ), der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (Art. 15 f ), der SIFEM AG (Swiss Investment Fund for Emerging Markets,

Art. 15 i ) und der Identitas AG (Aktiengesellschaft zur Führung der Tierver-

kehrsdatenbank) wahr. Das Departement regelt die Zusammenarbeit der dafür im Generalsekretariat bestimmten Stelle mit den Fachämtern.

2 7 Dem Generalsekretariat unterstellt ist das Büro für Konsumentenfragen (Art. 12). 2bis Dem Generalsekretariat unterstellt ist zudem der Informatik-Leistungserbringer ISCeco. Er integriert und betreibt die Fachanwendungen der Verwaltungseinheiten

8 des Departements.

3 Dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen ist die Preisüberwachung (Art. 11).

2. Abschnitt: Die Ämter

Art. 5 Staatssekretariat für Wirtschaft

1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für alle Kernfragen der Wirtschaftspolitik einschliesslich der Arbeitsmarktpolitik, der Aussenwirtschaftspolitik und, gemeinsam mit der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), der Entwicklungspolitik und Ostzusammenarbeit.

2 Das SECO verfolgt insbesondere folgende Ziele:

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).

[^2]: SR 172.010

[^3]: SR 172.010.1

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).

[^5]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente) (AS 2012 3631). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6607).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4573).

[^8]: Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).

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