Organisationsverordnung vom 14. Juni 1999 für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (OV-WBF)
(OV–WBF) 1 vom 14. Juni 1999 (Stand am 1. Februar 2020) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 55 des Regierungsund
2 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund
3 Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:
1. Kapitel: Das Departement
4 Art. 1 Ziele und Tätigkeitsbereiche
1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Departement) fördert die Rahmenbedingungen, die für die langfristige Entwicklung einer innovativen, wettbewerbsorientierten und Arbeitsplätze schaffenden Wirtschaft und für eine wettbewerbsfähige Forschung erforderlich sind, und setzt sich für eine Bildung von hoher Qualität ein. Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt das Departement den schweizerischen Gegebenheiten sowie dem europäischen und globalen Umfeld Rechnung und berücksichtigt die nachhaltige Entwicklung.
2 Das Departement verfolgt in seinen drei zentralen Politikbereichen insbesondere folgende Ziele:
- a. Allgemeine Wirtschaftspolitik: Es fördert eine wettbewerbsfähige Binnenund Aussenwirtschaft, die sich durch eine ausgeglichene wirtschaftliche Entwicklung auszeichnet, einen stabilen und funktionierenden Arbeitsmarkt schafft und eine aktive Partnerrolle in einer marktwirtschaftlich orientierten Weltwirtschaft übernimmt.
- b. Bildung, Forschung und Innovation: Es fördert einen entwicklungs-, leistungsund wettbewerbsfähigen, international vernetzten Bildungs-, Forschungsund Innovationsraum und leistet dadurch einen Beitrag zur Stärkung des Standortes Schweiz.
- c. Landwirtschaft: Es fördert einen wettbewerbsfähigen und der nachhaltigen Entwicklung verpflichteten Agrarsektor, der hochwertige tierische und pflanzliche Nahrungsmittel erzeugt und gemeinwirtschaftliche Leistungen erbringt.
Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten
Das Departement verfolgt seine Ziele und erfüllt seine Aufgaben nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit nach Artikel 11 RVOV und beachtet im Weiteren folgende Leitgedanken:
- a. Es trifft Entscheide, welche im Einklang mit den Prinzipien der Marktwirtschaft stehen und sozialpolitischen sowie umweltund gesundheitspolitischen Anliegen Rechnung tragen.
- b. Es arbeitet mit der Wirtschaft und den Sozialpartnern zusammen.
- c. Es beachtet den Grundsatz der Subsidiarität.
- d. Es achtet auf administrativ einfache Lösungen und straffe Verfahren.
Art. 3 Ziele der Verwaltungseinheiten
Die Ziele nach den Artikeln 5–11 sowie 14 und 15 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind. 2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
1. Abschnitt: Das Generalsekretariat
Art. 4
1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Kernfunktionen wahr:
- a. Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin als Mitglied des Bundesrates und Chef oder Chefin des Departements.
- b. Es ist betraut mit Strategie, Planung, Controlling und Koordination auf Departementsstufe.
- c. Ihm obliegen die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation.
5 Es steuert Personal, Finanzen, Logistik, Informatik und Übersetzungswesen d. auf Departementsstufe und betreibt ein SAP-Dienstleistungszentrum.
- e. Es besorgt die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung auf Departementsstufe.
6 f. Es nimmt innerhalb des Departements die Eignerinteressen gegenüber dem ETH-Bereich (Art. 15 a–c ), der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse, Art. 15 d ), dem Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (Art. 15 e ), der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (Art. 15 f ), der SIFEM AG (Swiss Investment Fund for Emerging Markets,
Art. 15 i ) und der Identitas AG (Aktiengesellschaft zur Führung der Tierver-
kehrsdatenbank) wahr. Das Departement regelt die Zusammenarbeit der dafür im Generalsekretariat bestimmten Stelle mit den Fachämtern.
2 7 Dem Generalsekretariat unterstellt ist das Büro für Konsumentenfragen (Art. 12). 2bis Dem Generalsekretariat unterstellt ist zudem der Informatik-Leistungserbringer ISCeco. Er integriert und betreibt die Fachanwendungen der Verwaltungseinheiten
8 des Departements.
3 Dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen ist die Preisüberwachung (Art. 11).
2. Abschnitt: Die Ämter
Art. 5 Staatssekretariat für Wirtschaft
1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für alle Kernfragen der Wirtschaftspolitik einschliesslich der Arbeitsmarktpolitik, der Aussenwirtschaftspolitik und, gemeinsam mit der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), der Entwicklungspolitik und Ostzusammenarbeit.
2 Das SECO verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a. Es strebt ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum auf der Grundlage einer in sich kohärenten Konjunkturund Beschäftigungspolitik an.
- b. Es pflegt die Wettbewerbsordnung im Rahmen einer entsprechend zielorientierten Ordnungsund Wettbewerbspolitik, Strukturpolitik und Arbeitsmarktpolitik.
- c. Es steigert die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).
[^2]: SR 172.010
[^3]: SR 172.010.1
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).
[^5]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente) (AS 2012 3631). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6607).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4573).
[^8]: Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.