Verordnung des WBF vom 11. Juni 1999 über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-06-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ,

2 , gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 verordnet:

Art. 1 Mindestanforderungen an die Kontrolle

Die Zertifizierungsstelle muss:

3 a. eine Erstzulassung sämtlicher Produktions-, Verarbeitungsoder Veredelungsunternehmen durchführen;

Art. 2 Häufigkeit der Kontrollen

1 Die Zertifizierungsstelle kontrolliert die strukturellen Anforderungen im Rahmen

4 des Erstzulassungsverfahrens.

2 Die Kontrolle der Warenflüsse, der Rückverfolgbarkeit und der Prozessanforderungen wird in den Verarbeitungsund Veredelungsunternehmen mindestens alle zwei Jahre, in den Sömmerungsbetrieben mindestens alle vier Jahre durchgeführt. In Produktionsunternehmen wird sie anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe

5 durchgeführt.

3 Bei den geschützten geografischen Angaben (GGA) wird der Test des Endprodukts jährlich anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe der Unternehmen durchgeführt. Bei den geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) wird er mindestens einmal jährlich in jedem Produktions-, Verarbeitungsoder Veredelungsunternehmen durchgeführt, welches das Endprodukt in Verkehr bringt. Wenn ein Unternehmen die Produktion mehrerer Akteure in Verkehr bringt, wird der Test des Endpro-

6 dukts an einer Stichprobe der Warenlose jedes einzelnen Akteurs vorgenommen.

4 Unternehmen, welche Unregelmässigkeiten aufweisen, werden einer systematischen Nachkontrolle unterworfen.

7 Art. 3 Strukturelle Anforderungen und Prozessanforderungen Das Pflichtenheft enthält folgende Produkte typischen Anforderungen:

Art. 4 Rückverfolgbarkeitszeichen

Das Rückverfolgbarkeitszeichen ist ein unauslöschliches Zeichen, mit welchem jedes einzelne Produkt versehen sein muss und welches die Identifikation des Warenloses und Herstellers ermöglicht. Falls sich das Produkt zum anbringen des zeichens nicht eignet, kann das Rückverfolgbarkeitszeichen auf der Verpackung des konsumfertigen Produktes angebracht werden.

Art. 5 Test des Endproduktes

1 Der Test des Endproduktes umfasst eine chemische und physikalische sowie eine organoleptische Prüfung.

2 Die organoleptische Prüfung dient dazu, die Übereinstimmung der Produkte mit

8 der sensorischen Beschreibung im Pflichtenheft zu überprüfen.

3 9 ...

4 Die Probenahme erfolgt unter der Verantwortung der Zertifizierungsstelle. Die organoleptische Prüfung wird durch die gesuchstellende Gruppierung, unter Verantwortung der Zertifizierungsstelle, durchgeführt.

Art. 6 Berichterstattung

Die Zertifizierungsstelle liefert dem Bundesamt für Landwirtschaft jährlich für jede geschützte Bezeichnung einen Bericht, welcher folgende Angaben enthält:

Art. 7 Zugang zu Unternehmen und Unterlagen

Die Zertifizierungsstelle sorgt dafür, dass ihr gewährt wird:

Art. 8 Kontrollhandbuch

1 Die Zertifizierungsstelle oder die Zertifizierungsstellen konkretisieren in einem Kontrollhandbuch die Verfahren nach dieser Verordnung gemeinsam mit der Gruppierung, welche das Gesuch um Eintragung einer GUB oder GGA gestellt hat.

2 Das Kontrollhandbuch ist integraler Bestandteil des Qualitätssicherungssystems der Zertifizierungsstelle oder der Zertifizierungsstellen.

3 Die aktualisierte Fassung des Qualitätssicherungssystems der Zertifizierungsstelle wird beim Bundesamt für Landwirtschaft hinterlegt.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^2]: SR 910.12

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3907).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3907).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3907).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3907).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3907).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 16. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6115).

[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 16. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6115).

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