Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-08-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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der Landesverweisung von ausländischen Personen 1

2 (VVWAL) vom 11. August 1999 (Stand am 1. Oktober 2019) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 124 des Ausländerund Integrationsgesetzes

3 4 (AIG) , vom 16. Dezember 2005

5 auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) sowie auf Artikel 48 a Absatz 1 des Regierungsund Verwaltungsorganisations-

6 7 gesetzes vom 21. März 1997 (RVOG), verordnet:

1. Abschnitt: Vollzugsunterstützung 8

9 Art. 1 Allgemeine Bestimmung (Art. 71 AIG) Das Staatssekretariat für Migration (SEM) leistet den Kantonen Unterstützung beim Vollzug der Wegund Ausweisung sowie der Landesverweisung nach Artikel 66 a bis 10 bis oder 66 a des Strafgesetzbuchs oder Artikel 49 a oder 49 a des Militärstraf-

11 gesetzes vom 13. Juni 1927 .

12 Art. 2 Beginn der Vollzugsunterstützung (Art. 71 Bst. AIG)

1 Das SEM beschafft auf Gesuch der zuständigen kantonalen Behörde hin Reisepapiere für ausländische Personen, gegen die eine Wegoder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde.

2 Im beschleunigten Verfahren nach Artikel 26 c AsylG beginnt das SEM ohne Gesuch der für den Vollzug der Wegweisung zuständigen kantonalen Behörde mit der Beschaffung der Reisepapiere.

3 Im erweiterten Verfahren nach Artikel 26 d AsylG kann das SEM bereits vor Einreichung eines Gesuchs der zuständigen kantonalen Behörde mit der Beschaffung der Reisepapiere beginnen.

4 Das SEM informiert die zuständige kantonale Behörde über den Beginn der Beschaffung der Reisepapiere.

13 Art. 2 a Ausreisegespräch

1 Die zuständige Behörde des Kantons, der beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung einreicht, führt in der Regel nach Eröffnung der Verfügung über die Wegoder die Ausweisung oder die Landesverweisung, jedoch spätestens unmittelbar nachdem die Verfügung rechtskräftig geworden ist, mit der betroffenen Person ein Ausreisegespräch.

2 Im beschleunigten Verfahren nach Artikel 26 c AsylG führt das SEM nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung mit der betroffenen Person ein Ausreisegespräch. Mit Zustimmung des SEM kann die zuständige kantonale Behörde das Ausreisegespräch führen. Weitere Ausreisegespräche können nach Eintritt der Rechtskraft der Wegweisungsverfügung geführt werden.

3 Im Dublin-Verfahren nach Artikel 26 b AsylG führt der Kanton nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung mit der betroffenen Person ein Ausreisegespräch. Mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde kann das SEM das Ausreisegespräch führen.

4 Das Ausreisegespräch dient insbesondere dazu:

14 Art. 2 b Beratungsgespräch in Administrativhaft

1 Die zuständige Behörde kann mit Personen, die sich gestützt auf Artikel 75–78 AIG in Haft befinden, ein Beratungsgespräch führen. Es dient dazu, die betroffene Person zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung und bei der Organisation der Ausreise zu bewegen und sie über die Rückkehrmöglichkeiten und die Möglichkeit, eine finanzielle Unterstützung zu erhalten, zu informieren.

2 Die finanzielle Unterstützung richtet sich für Personen aus dem Asylbereich nach bis bis Artikel 59 a Absatz 2 AsylV 2 (Reisegeld) und nach Artikel 59 a AsylV 2 (Ausreisegeld). Bei Personen aus dem Ausländerbereich ist das kantonale Recht massgebend.

3 Das SEM kann mit den Kantonen oder Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen über die Durchführung von Beratungsgesprächen mit Personen aus dem Asylbereich, die sich in Administrativhaft befinden.

15 Art. 3 Identitätsund Staatsangehörigkeitsabklärungen

1 Das SEM überprüft im Rahmen der Beschaffung von Reisedokumenten die Identität und die Staatsangehörigkeit der ausländischen Personen, gegen die eine Weg-

16 oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde.

2 Es kann zu diesem Zweck insbesondere Interviews, Vorführungen bei den heimatlichen Vertretungen und Sprachoder Textanalysen durchführen sowie Delegationen der Herkunftsoder Heimatstaaten in die Schweiz einladen. Es orientiert den Kanton

17 über das Ergebnis seiner Abklärung.

18 Art. 4 Papierbeschaffung bei eingereichten Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen (Art. 97 Abs. 2 AsylG) Die Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere kann auch beim Einreichen von Rechtsmitteln und Rechtsbefehlen erfolgen.

19 Art. 4 a Vereinbarungen mit ausländischen Behörden (Art. 48 a RVOG) Bis zum Abschluss einer Vereinbarung über die Rückübernahme und den Transit von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b des AIG kann das Eidgenössische Justizund Polizeideparte-

20 ment (EJPD) mit ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Vereinbarungen abschliessen, in denen einerseits organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat und andererseits die Rückkehrhilfe und die Wiedereingliederung geregelt werden.

21 Art. 5 Organisation der Ausreise (Art. 71 Bst. b AIG) 22

1 Das SEM kann bei der Organisation der Ausreise mit ausländischen Behörden, mit Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, mit internationalen und nationalen Organisationen, Fluggesellschaften oder mit weiteren privaten Dienstleis-

23 tungserbringern zusammenarbeiten.

2 Bei Rückreisen auf dem Luftweg kann es namentlich die Flugscheinreservation und die Festlegung der Flugrouten regeln.

3 Das SEM kann Sonderflüge und in Absprache mit Drittstaaten internationale Flüge in die Heimatoder Herkunftsstaaten von ausländischen Personen organisieren, gegen die eine Wegoder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde. Es koordiniert die Tätigkeiten im Ausreiseprozess und ist zentrale Ansprech-

24 stelle für die beteiligten Stellen.

25 Zusammenarbeit mit dem EDA Art. 6

26 (Art. 71 Bst. c AIG)

1 Das SEM unterhält mit dem EDA und internationalen Organisationen einen permanenten Informationsaustausch über:

2 Es kann das EDA direkt um Interventionen bei den Heimatoder Herkunftsstaaten von ausländischen Personen, gegen die eine Wegoder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde, oder bei den diplomatisch-konsularischen Vertre-

27 tungen ersuchen.

28 Vollzugsdokumentation und Weiterbildung Art. 7

1 Das SEM erstellt und unterhält über die wichtigsten Heimatoder Herkunftsstaaten eine EDV-unterstützte Dokumentation, die alle für den Vollzug von Wegund Ausweisungen sowie von Landesverweisungen wichtigen Informationen enthält, insbesondere über die Reisedokumentbeschaffung, die Reisemöglichkeiten und die Sicherheitsaspekte.

2 Es unterhält mit den zuständigen kantonalen Behörden einen permanenten Informationsaustausch über Fragen des Vollzugs von Wegund Ausweisungen sowie von Landesverweisungen und organisiert insbesondere Weiterbildungskurse und Informationsveranstaltungen.

29 Art. 8 Kantonale Amtshilfe Die Kantone gewähren dem SEM die notwendige Amtshilfe, insbesondere bei der Zuführung von ausländischen Personen, gegen die eine Wegoder Ausweisung oder eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, zu den diplomatisch-konsularischen Vertretungen der Heimatund Herkunftsstaaten, zu den Interviews betreffend Identitätsund Staatsangehörigkeitsabklärungen sowie zu den Flughäfen.

30 Art. 9 Ausstellung von Reiseersatzdokumenten Können für den Vollzug der Wegoder Ausweisung oder der Landesverweisung einer ausländischen Person keine heimatlichen Reisedokumente beschafft werden, so kann das SEM ein Reiseersatzdokument ausstellen, sofern dieses die Rückführung in den Heimatoder Herkunftsstaat beziehungsweise einen Drittstaat ermöglicht.

31 Art. 10 Einstellung der Vollzugsunterstützung

1 Das SEM stellt die Vollzugsunterstützung ein, solange:

32 a. der Vollzug der Wegoder Ausweisung oder der Landesverweisung technisch nicht durchführbar ist;

33 c. der Aufenthalt der ausländischen Person nicht bekannt ist.

2 Der Vollzug ist technisch nicht durchführbar, wenn trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch die ausreisepflichtige Person insbesondere kein Reisedokument

34 beschafft werden kann oder keine Ausreisemöglichkeit vorliegt.

35 Flughafendienst Art. 11 Das SEM betreibt einen Flughafendienst (swissREPAT). Dieser erfüllt namentlich folgende Aufgaben:

36 Zwangsanwendungsverordnung vom 12. November 2008 ;

37 Art. 11 a Dienstleistungen am Flughafen

1 Das SEM kann mit den zuständigen Behörden von Standortkantonen von internationalen Flughäfen oder Dritten Vereinbarungen über die Erbringung von Dienstleistungen am Flughafen abschliessen. Dazu gehören insbesondere:

2 Dienstleistungen, welche die zuständigen Behörden am Flughafen und Dritte im Auftrag des SEM erbringen, werden direkt mit diesen abgerechnet.

3 Für den Empfang am Flughafen und die polizeiliche Zuführung zum Flugzeug vergütet der Bund die folgenden Pauschalen pro Person:

4 Das SEM stellt die medizinische Begleitung sicher:

38 39 Datenbearbeitung beim Vollzug von Wegund Ausweisungen Art. 12

1 Das SEM führt zur Bearbeitung und Kontrolle der Geschäfte im Rahmen des Vollzugs von Wegund Ausweisungen sowie zur Erstellung von Statistiken ein Informationssystem (AURORA).

2 Zu diesem Zweck werden Daten bearbeitet über:

3 Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit dem Vollzug von Wegund Ausweisungen befasst sind.

40 Art. 13 Kostenrückerstattung durch die Kantone Die Kantone erstatten dem SEM die Vollzugsund Ausreisekosten zurück, die bei ihm für wegoder ausgewiesene oder des Landes verwiesene Personen angefallen sind, für welche die Kantone aufkommen müssen. Diese Kosten werden einzeln abgerechnet.

Art. 14 Kostenabgeltung

1 Das SEM richtet Beiträge aus an die kantonalen Koordinationsstellen, die gestützt auf bilaterale Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt für die Behandlung von Rückübernahmegesuchen zuständig sind.

2 Der Bundesbeitrag wird pauschal ausgerichtet. Das SEM setzt auf Grund des Verwaltungsaufwandes für die Behandlung der Rückübernahmegesuche im Rahmen von Leistungsvereinbarungen die Höhe der Pauschale fest und bestimmt das Nähere über die Ausrichtung und das Verfahren zur Abrechnung.

41 Beteiligung an den Betriebskosten Art. 15 (Art. 82 Abs. 2 AIG)

1 Bei einer kurzfristigen Festhaltung nach Artikel 73 AIG und bei der Anordnung einer Haft nach den Artikeln 75–78 AIG wird dem betreffenden Kanton ab einer Dauer der Festhaltung oder der Haft von zwölf Stunden ein Pauschalbetrag von 200 Franken pro Tag ausgerichtet.

2 Diese Pauschale wird bei Haftanstalten, die der Bund ganz oder teilweise finanziert hat, um den entsprechenden Amortisationsanteil gekürzt. Das EJPD regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Modalitäten des Verfahrens.

3 Das SEM verfolgt gesamtschweizerisch die Entwicklung der Betriebskosten. Die Kantone übermitteln dem SEM die dazu notwendigen Grundlagen zur Zusammensetzung der Betriebskosten.

4 42

1 a . Abschnitt: Datenerhebung im Bereich der Zwangsmassnahmen 43

44 Art. 15 a Übermittlung von Daten zur Administrativhaft

1 Die zuständigen kantonalen Behörden übermitteln dem SEM folgende Daten über die Anordnung der Haft nach den Artikeln 73 und 75–78 AIG im Asylund Auslän-

45 derbereich:

46 der Ort der Inhaftierung; g.

47 die Haftdauer. h.

2 Bei Minderjährigen übermitteln die zuständigen kantonalen Behörden zusätzlich, ob eine Rechtsvertretung eingesetzt wurde und ob Kindesschutzmassnahmen getrof-

48 fen wurden.

1 a . Abschnitt: Internationale Rückführungseinsätze bis

49 (Art. 71 a und 71 a AIG) bis

50 Art. 15 b Zuständigkeiten

1 Bei internationalen Rückführungseinsätzen ist das SEM zuständig für die operative Führung im Rahmen der Zusammenarbeit mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union (Agentur). Es konsultiert und informiert die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) dabei. Es nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

2 Für die Zwecke nach Absatz 1 Buchstabe b kann das SEM mit der Agentur Finanzhilfevereinbarungen von beschränkter Tragweite oder andere Vereinbarungen im Hinblick auf die Entsendung von Schweizer Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten, Rückkehrbeobachterinnen und -beobachtern und polizeilichen Begleitpersonen abschliessen. bis 51 Art. 15 b Einsätze im Ausland

1 Im Hinblick auf den Einsatz von schweizerischem Personal im Ausland stellt das SEM in Absprache mit den Kantonen sowie mit den Organisationen, die Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter bereitstellen, sicher, dass die notwendigen Personen für die jeweiligen Pools zur Verfügung stehen.

2 Stellt die Agentur gestützt auf die Artikel 29 Absatz 3, 30 Absatz 3 und 31 Ab-

52 satz 3 der Verordnung (EU) 2016/1624 ein Gesuch um Entsendung von Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten des SEM, von polizeilichen Begleitpersonen der Kantone oder von Rückkehrbeobachterinnen und -beobachtern ins Ausland, so kann das SEM dieses ablehnen, wenn eine Ausnahmesituation in der Schweiz besteht.

53 Art. 15 c Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten des SEM

1 Das SEM unterhält einen Mitarbeiterpool mit Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten, die für internationale Rückführungseinsätze gestützt auf die Verord-

54 nung (EU) 2016/1624 speziell ausund weitergebildet werden.

2 Die Modalitäten zur Entsendung der Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten werden in individuellen Vereinbarungen zwischen diesen Personen und dem SEM geregelt.

55 Art. 15 d Polizeiliche Begleitpersonen der Kantone

1 Gestützt auf die Vereinbarungen des EJPD mit den Kantonen nach Artikel 71 a Absatz 3 AIG stellen die Kantone in Absprache mit dem SEM polizeiliche Begleitpersonen für die internationalen Rückführungseinsätze zur Verfügung.

2 Die Modalitäten zur Entsendung der polizeilichen Begleitpersonen werden in individuellen Vereinbarungen zwischen diesen Personen und den für sie zuständigen Kantonen geregelt.

3 Der Bund vergütet den Kantonen für jede polizeiliche Begleitperson, die sie zur Verfügung stellen, eine Pauschale von 300 Franken pro Tag.

4 Für die Equipenleiterinnen und -leiter vergütet er eine Pauschale von 400 Franken pro Tag.

56 Art. 15 e Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter

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