Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
1 2 gestützt auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung ,
3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 , beschliesst:
1. Kapitel: Grundsätze
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt:
- a. die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz;
- b. den vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen in der Schweiz und deren Rückkehr.
Art. 2 Asyl
1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2 Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
Art. 3 Flüchtlingsbegriff
1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2 Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkom-
4 mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskon-
5 vention).
4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimatoder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder
6 Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.
Art. 4 Gewährung vorübergehenden Schutzes
Die Schweiz kann Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren.
Art. 5 Rückschiebungsverbot
1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2 Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
7 Art. 6 Verfahrensgrundsätze Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember
8 9 1968 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 und dem Bun-
10 desgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 , soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
2. Kapitel: Asylsuchende
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
11 Art. 6 a Zuständige Behörde
1 12 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.
2 Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen
13 nach seinen Feststellungen:
- a. Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimatoder Herkunftsstaaten;
- b. effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3 Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4 Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber
14 einmal pro Jahr zur Konsultation.
Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft
1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3 Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
Art. 8 Mitwirkungspflicht
1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
- a. ihre Identität offen legen;
15 b. Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
- c. bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
- d. allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
16 e. bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
17 sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen f. (Art. 26 a ).
2 Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3 Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. 3bis Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als
5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten
18 19 bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 .
4 Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
Art. 9 Durchsuchung
1 20 Die zuständige Behörde darf Asylsuchende, die in einem Zentrum des Bundes oder in einer Privatoder Kollektivunterkunft untergebracht sind, und ihre mitgeführten Sachen auf Reiseund Identitätspapiere sowie auf gefährliche Gegenstände,
21 Drogen und Vermögenswerte unklarer Herkunft hin durchsuchen.
2 Asylsuchende dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts durchsucht werden.
Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten
1 Das SEM nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu
22 den Akten.
2 Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei
23 anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.
3 Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.
4 Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
5 Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzu-
24 stellen.
Art. 11 Beweisverfahren
Wird zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt, so können Asylsuchende zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen.
25 Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton
1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2 Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3 Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
26 Art. 12 a Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes
1 In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
2 Bei Asylsuchenden mit zugewiesener Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer. Dieser gibt der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung oder Zustellung am gleichen Tag bekannt.
3 Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben.
4 Die mündliche Eröffnung und summarische Begründung richtet sich nach Artikel 12 Absatz 3.
27 Art. 13 Eröffnung und Zustellung in Verfahren am Flughafen und in dringlichen Fällen
1 Die zuständigen Behörden können Personen, die an der Grenze oder bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen (Art. 21– 23), auch unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen eröffnen. Die betreffenden Personen müssen die Aushändigung der Verfügung schriftlich bestätigen; bleibt die Bestätigung aus, so macht die zuständige Behörde die Aushändigung
28 aktenkundig. Artikel 11 Absatz 3 VwVG findet keine Anwendung. Der bevollmächtigten Person wird die Eröffnung bekannt gegeben.
2 Für das Verfahren am Flughafen gilt sinngemäss Artikel 12 a .
3 In anderen dringlichen Fällen kann das SEM eine kantonale Behörde, eine schweizerische diplomatische Mission oder einen konsularischen Posten im Ausland (schweizerische Vertretung) ermächtigen, unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen zu eröffnen.
29 Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren
1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2 Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zuge-
30 wiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:
- a. die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
- b. der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
- c. wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
31 d. keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländerund Integ-
32 33 rationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) vorliegen.
3 Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4 Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5 Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6 Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
Art. 15 Interkantonale Stellen
Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
Art. 16 Verfahrenssprache
1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtsspra-
34 che des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.
2 Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet,
35 die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.
3 Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
- a. die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
- b. dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
- c. die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit
36 einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.
Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen
1 37 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. 2bis 38 Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.
3 Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
- a. im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
- b. nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen
39 Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson. 3bis Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veran-
40 lassen.
4 41 ...
5 Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31 a oder 111 c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig
42 die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.
6 Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der
43 Vertrauensperson.
44 Gebühren für Dienstleistungen Art. 17 a Das SEM kann Gebühren und Auslagen für Dienstleistungen zu Gunsten Dritter diesen in Rechnung stellen.
45 Art. 17 b
2. Abschnitt: Asylgesuch und Einreise
Art. 18 Asylgesuch
Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
46 Art. 19 Einreichung
1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24 a Absatz 3.
2 Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
47 Art. 20
48 Art. 21 Asylgesuch an der Grenze, nach Anhaltung im grenznahen Raum bei der illegalen Einreise oder im Inland
1 Die zuständigen Behörden weisen Personen, die an der Grenze oder nach Anhaltung bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum oder im Inland um Asyl nach-
49 suchen, an ein Zentrum des Bundes. Vorbehalten bleibt Artikel 24 a Absatz 3.
2 Das SEM prüft seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen.
3 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
50 Art. 22 Verfahren am Flughafen
1 Bei Personen, die in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen, erhebt die zuständige Behörde die Personalien und erstellt Fingerabdruckbogen und Fotografien. Sie kann weitere biometrische Daten erheben und die Asylsuchenden summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen
51 haben. 1bis Das SEM prüft seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter
52 Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen. 1ter Es bewilligt die Einreise, wenn die Schweiz für die Durchführung des Asylver-
53 fahrens aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuständig ist und Asylsu-
54 chende:
- a. im Land, aus dem sie direkt in die Schweiz gelangt sind, aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet oder von unmenschlicher Behandlung bedroht erscheinen; oder
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
[^3]: BBl 1996 II 1
[^4]: SR 0.142.30
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asyl- gesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
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