Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1)
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) vom 11. August 1999 (Stand am 1. April 2020) Der Schweizerische Bundesrat,
1 2 (AsylG ), gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verordnet:
1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe 3
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
2 4 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 1 a Begriffe
5 In dieser Verordnung gelten als:
- a. Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
- b. Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;
- c. Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
6 d. minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
7 e. Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin- Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach
8 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 .
9 Regionen Art. 1 b Zur Durchführung der Asylund Wegweisungsverfahren werden die Kantone den folgenden Regionen zugeordnet:
- a. Region Westschweiz: Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt, Wallis;
- b. Region Nordwestschweiz: Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn;
- c. Region Bern: Kanton Bern;
- d. Region Zürich: Kanton Zürich;
- e. Region Tessin und Zentralschweiz: Kantone Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Tessin, Uri, Zug;
- f. Region Ostschweiz: Kantone Appenzell AR, Appenzell IR, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau.
10 Art. 1 c Berechnung der Fristen Berechnet sich eine Frist im Asylverfahren nach Arbeitstagen, so gelten Samstage, Sonntage, Feiertage des Bundes sowie nach kantonalem Recht am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung anerkannte Feiertage nicht als Arbeitstage.
2. Kapitel: Asylsuchende
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
11 Art. 2 Verfolgungssicherer Heimatoder Herkunftsstaat (Art. 6 a Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG)
1 Im Hinblick auf die Feststellung eines Heimatoder Herkunftsstaats als verfolgungssicher werden berücksichtigt:
- a. die politische Stabilität;
- b. die Einhaltung der Menschenrechte;
- c. die Einschätzung anderer EUund EFTA-Mitgliedstaaten und des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (UNHCR);
- d. weitere landesspezifische Eigenheiten.
2 Die als verfolgungssicher bezeichneten Heimatoder Herkunftsstaaten sind in Anhang 2 aufgeführt.
12 Art. 2 a Abgabe von Dokumenten
13 (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG ) Die asylsuchende Person ist verpflichtet, alle Dokumente abzugeben, insbesondere diejenigen, die Auskunft über ihre Identität, Herkunft und ihren Reiseweg geben oder Rückschlüsse darauf erlauben.
14 Art. 2 b Sicherstellung von Dokumenten (Art. 10 Abs. 2 AsylG)
1 Behörden und Amtsstellen sind verpflichtet, sämtliche im Ausland oder auf einer ausländischen Vertretung ausgestellten Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicherzustellen und unverzüglich im Original dem SEM zu übermitteln.
2 Zu den anderen Dokumenten gehören insbesondere:
- a. Zivilstandsdokumente;
- b. Nachweise über die Familienbeziehungen;
- c. Taufscheine;
- d. Staatsangehörigkeitsnachweise;
- e. Flüchtlingsausweise;
- f. Führerausweise;
- g. Militärausweise.
3 Die Dokumente nach Absatz 1 sind während des Asylverfahrens und nach einem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sicherzustellen, solange die betroffene Person nicht über eine Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung verfügt. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Artikel 10 Absatz 5 AsylG.
15 Art. 3 Eröffnung von Verfügungen am Flughafen (Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG)
1 Verfügen Asylsuchende an einem schweizerischen Flughafen über eine zugewiesene Rechtsvertretung, so gilt eine per Telefax übermittelte Verfügung mit der Aushändigung an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer als eröffnet. Dieser gibt der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung am gleichen Tag bekannt.
2 Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung gilt eine per Telefax übermittelte Verfügung mit der Aushändigung an die asylsuchende Person als eröffnet. Die Bekanntgabe der Eröffnung einer Verfügung an eine von der asylsuchenden Person selbst bevollmächtigten Person richtet sich nach Artikel 3 a .
16 Bekanntgabe der Eröffnung oder Mitteilung an die bevollmächtigte Art. 3 a Person (Art. 12 a Abs. 3 und 13 Abs. 1 AsylG) Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung einer Verfügung oder die Zustellung einer Mitteilung unverzüglich bekannt gegeben. Dabei ist auf Artikel 12 a Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 1 AsylG hinzuweisen, wonach die Eröffnung oder die Zustellung gegenüber der asylsuchenden Person erfolgt.
17 Art. 4 Verfahrenssprache bei Eingaben in Zentren des Bundes (Art. 16 Abs. 1 AsylG) Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, sind in den Zentren des Bundes in einer der Amtssprachen der Region des Standortkantons des Zentrums einzureichen.
18 Art. 5 Asylgesuche von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder Familien (Art. 17 Abs. 2 AsylG) Bei Asylgesuchen von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder Familien hat jede urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen.
Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung
(Art. 17 Abs. 2 AsylG) Liegen konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vor oder deutet die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hin, so wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört.
19 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren
20 (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)
1 Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht.
2 Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum
21 Eintritt der Volljährigkeit. 2bis Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76 a und 80 a des
22 23 24 Ausländerund Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) .
Fussnoten
[^1]: SR 142.31
[^2]: Ausdruck gemäss Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1873).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
[^6]: SR 210
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
[^8]: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas- sung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1873).
[^12]: Ursprünglich: Art. 2.
[^13]: Ausdruck in allen Klammerhinweisen eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Nov. 2006 über Anpassungen im Migrationsbe- reich im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4869).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
[^22]: SR 142.20
[^23]: Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands (AS 2015 1849). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
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