Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) vom 11. August 1999 (Stand am 1. November 2020) Der Schweizerische Bundesrat,
1 (AsylG), gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verordnet:
1. Titel: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Festsetzung, Ausrichtung, Abrechnung und Rückerstattung von Leistungen des Bundes, der Kantone und Dritter im Asylbereich.
2. Titel: Sozialhilfe und Nothilfe 2
1. Kapitel: Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen und der Nothilfe 3
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
4 Art. 2 Definition der vergütbaren Sozialhilfeund Nothilfeleistungen (Art. 88 AsylG) Vergütbare Sozialhilfeund Nothilfeleistungen nach Artikel 88 des AsylG sind Unterstützungen im Sinne von Artikel 82 des AsylG und Artikel 3 des Zuständig-
5 keitsgesetzes vom 24. Juni 1977 . Ausgenommen davon sind Leistungen, welche
6 nach Artikel 18 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern abgegolten werden.
7 Art. 3 Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe
1 Bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Dabei ist die Gleichbehandlung mit der einhei-
8 mischen Bevölkerung zu gewährleisten.
2 Bei Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absatz 3 und 83 Absatz 1 des AsylG sowie abweichende Bestimmungen dieser Verordnung.
3 Vorbehältlich der Artikel 82 Absatz 4 und Artikel 83 a des AsylG sowie abweichender Bestimmungen dieser Verordnung richten sich die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen für folgende Personen nach kantonalem Recht:
- a. Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist;
- b. Personen in einem Verfahren nach Artikel 111 b oder 111 c AsylG;
9 c. Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde.
Art. 4 Koordinationsstelle
1 Die Kantone bezeichnen für den Verkehr mit dem Bund eine Koordinationsstelle.
2 10 ...
11 Art. 5 Auszahlungsverfahren (Art. 88, 91 Abs. 2 AsylG; Art. 87 AIG) bis
1 Der Bund vergütet den Kantonen die Leistungen nach Artikel 88 und Artikel 91 bis Absatz 2 des AsylG sowie nach Artikel 87 des Ausländerund Integrationsgeset-
12 13 (AIG) quartalsweise gestützt auf die im Datenzes vom 16. Dezember 2005
14 system des Staatssekretariates für Migration (SEM) erfassten Daten.
2 Die quartalsweisen Auszahlungen erfolgen binnen 60 Tagen gestützt auf das Datum der Erfassung im Datensystem des SEM.
3 Meldungen der Kantone zur Berichtigung der für die Auszahlungen massgebenden Daten sind laufend beim SEM, spätestens bis jeweils am 30. April des Folgejahres einzureichen.
4 Korrekturen der Auszahlungen nach Absatz 2 erfolgen jeweils im Folgejahr. Dabei werden die Differenzen zwischen dem Ereignisund dem Erfassungsdatum ausgeglichen. Die Nachzahlungen oder Rückforderungen werden mit den quartalsweisen Auszahlungen verrechnet.
5 15 ...
6 Sämtliche Zahlungen werden ausschliesslich auf die Kontokorrente der Kantone bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung angewiesen. Subventionsrechtliche Rückforderungen sowie Rückforderungen aus Kürzungen nach Artikel 89 a Absatz 2
16 des AsylG werden mit den Auszahlungen nach Absatz 2 verrechnet.
17 Datenerhebung Art. 5 a (Art. 95 Abs. 2 AsylG) Für die Steuerung und Anpassung der finanziellen Abgeltungen des Bundes können die Kantone verpflichtet werden, Daten zu Handen des Bundes zu erheben.
18 Art. 5 b Prämienverbilligung für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 82 a Abs. 7 AsylG) Der Anspruch von vorläufig aufgenommenen Personen auf Prämienverbilligungs-
19 beiträge nach Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) lebt sieben Jahre nach deren Einreise wieder auf.
2. Abschnitt: Kinderzulagen
Art. 6 Geltendmachung der Kinderzulagen
1 Macht die asylsuchende Person einen Anspruch auf Kinderzulagen nach Artikel 84
20 des AsylG geltend, so hat sie diesen entsprechend den kantonalen Vorschriften bei jedem Stellenantritt anzumelden.
2 Um die Auszahlung von Kinderzulagen zu erwirken, hat die berechtigte Person den zuständigen Familienausgleichskassen, Abrechnungsstellen oder den von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse befreiten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eine Kopie des rechtskräftigen Entscheides über Asyl oder Schutzbedürftigkeit innerhalb der nach kantonalem Recht geltenden Nachforderungsfrist einzureichen.
Art. 7 Auszahlung der Kinderzulagen
1 Zurückbehaltene Kinderzulagen werden einer asylsuchenden Person ausbezahlt, wenn sie namentlich:
- a. als Flüchtling anerkannt worden ist;
21 22 b. nach Artikel 83 Absatz 3 oder 4 des AIG vorläufig aufgenommen wird o- der nach Artikel 14 Absatz 2 des AsylG eine Aufenthaltsbewilligung erhält, oder
- c. als Schutzbedürftige anerkannt wird.
2 Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder gelten als eigene Mittel der anspruchsberechtigten Person im Sinne von Artikel 81 des AsylG.
2. Kapitel: Sonderabgabe auf Vermögenswerten 23 24
25 Art. 8 und 9
26 Art. 10 Geltungsbereich und Dauer der Sonderabgabe auf Vermögenswerten (Art. 86 und 87 AsylG; Art. 88 AIG)
1 Der Sonderabgabe auf Vermögenswerten unterstehen:
- a. Asylsuchende: ab Einreichung des Asylgesuchs;
- b. Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung: ab Einreichung des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung;
- c. vorläufig Aufgenommene: ab Entscheid über die vorläufige Aufnahme;
- d. weggewiesene Personen: ab Rechtskraft des Wegweisungsentscheides nach negativem Ausgang des Asylverfahrens oder nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; und
- e. Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung: nach negativem Ausgang des Asylverfahrens oder nach Erlöschen der vorläufigen Aufnahme.
2 Die Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten endet:
- a. wenn der Betrag von 15 000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach der Einreise in die Schweiz;
- b. wenn eine asylsuchende, eine vorläufig aufgenommene, eine schutzbedürftige oder eine rechtskräftig weggewiesene Person eine Aufenthaltsbewilligung erhält; oder
- c. wenn eine asylsuchende Person Asyl erhält oder als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird.
3 Die Sonderabgabepflicht beginnt mit jedem Asylverfahren hinsichtlich des Betrages neu zu laufen.
27 Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten Art. 11 (Art. 86 und 87 AsylG)
1 Der Bund verwaltet die Sonderabgabe auf Vermögenswerten und erlässt die Abnahmeverfügungen.
2 Das SEM erteilt der sonderabgabepflichtigen Person oder den zuständigen kantonalen Behörden auf Gesuch hin Auskunft über die Höhe der geleisteten Sonderabgabe. Dem Gesuch ist eine Kopie des Ausländerausweises beizulegen.
28 Art. 12 Informationssystem über die Sonderabgabe (Art. 3 und 4 BGIAA ) 29
1 Das SEM führt zur Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach den Artikeln 86 und 87 des AsylG ein Informationssystem Sonderabgabe.
2 Das Informationssystem Sonderabgabe enthält folgende Daten:
- a. Namen, Vornamen, Geschlecht, Adresse und Korrespondenzsprache von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig Aufgenommenen, Personen mit einem Wegweisungsentscheid sowie Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung;
- b. Personennummer, Datum der Einreise in die Schweiz sowie Datum des Asylgesuchs, des Gesuchs um Schutzgewährung und der vorläufigen Aufnahme aus ZEMIS;
- c. Einzahlungen und Höhe der geleisteten Sonderabgabe.
3 Zugriff auf die Daten des Informationssystems Sonderabgabe haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten beauftragt sind.
30 Art. 13–15
Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte
1 Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kursund
31 Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.
2 Die Behörde, welche die Vermögenswerte sichergestellt hat, hat diese in Schweizer Franken dem SEM zu überweisen.
3 Nach dem Ende der Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach Artikel 10 Absatz 2 sichergestellte und dem SEM überwiesene Vermögenswerte und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Behörde zurückerstat-
32 tet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.
4 Der Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c des AsylG beträgt 1000 Fran-
33 ken.
34 Art. 17
Art. 18 Auszahlung abgenommener Vermögenswerte
(Art. 87 Abs. 5 AsylG)
1 Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig Aufgenommene, Personen mit einem Wegweisungsentscheid sowie Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung, die innerhalb von sieben Monaten nach Einreichung des Asylgesuches oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung selbständig ausreisen, können beim SEM vor ihrer Ausreise um die Auszahlung der
35 ihnen abgenommenen Vermögenswerte nachsuchen.
2 Absatz 1 gilt auch für vorläufig aufgenommene Personen, die innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder seit Anordnung der vorläufigen Aufnahme selbständig ausreisen.
3 Die abgenommenen Vermögenswerte bzw. deren Barwert werden in der Regel bei der Ausreise am Flughafen in bar ausbezahlt. Auf Gesuch hin kann der auszuzahlende Betrag nach erfolgter Ausreise ins Ausland überwiesen werden.
4 36 ...
Art. 19
Aufgehoben
3. Titel: Bundesbeiträge
1. Kapitel: Sozialund Nothilfe 37
Abschnitt: Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
38 Art. 20 Dauer der Kostenerstattungspflicht (Art. 88 und 89 AsylG; Art. 87 Abs. 1 Bst. a und 87 Abs. 3 AIG) Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Personen während der Dauer des Asylverfahrens, der vorläufigen Aufnahme und der vorübergehenden Schutzgewährung. Ausgenommen davon sind die Vergütungen für Personen während der Dauer eines Verfahrens nach Artikel 111 c AsylG. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher der Zuweisung an einen Kanton, dem Entscheid über die vorläufige Aufnahme oder der Gewährung des vorübergehenden Schutzes folgt,
39 bis und mit dem Ende des Monats, in dem:
- a. der Nichteintretensoder der negative Asylund Wegweisungsentscheid rechtskräftig wird;
- b. das Asylgesuch abgeschrieben wird;
- c. eine Person die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist;
- d. die vorläufige Aufnahme erlischt oder rechtskräftig aufgehoben wird, längstens aber sieben Jahre seit der Einreise;
- e. der vorübergehende Schutz erlischt oder rechtskräftig aufgehoben wird, längstens aber bis zum Zeitpunkt, in dem eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 74 Absatz 2 des AsylG zu erteilen ist;
40 f. eine ausländerrechtliche Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung erteilt
41 wird oder nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 43 Absatz 1 oder 3 AIG ein Anspruch darauf besteht. Entsteht ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, wird während der Dauer des Bewilligungsverfahrens die Globalpauschale nicht vergütet. Liegt ein rechtskräftiger kantonaler Entscheid bezüglich der Verweigerung der Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung vor, so vergütet der Bund dem Kanton auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis längstens zum Wegfall des Verweigerungsgrundes.
42 Art. 21 Umfang der Kostenerstattungspflicht Mit der Globalpauschale nach Artikel 22 sind sämtliche vergütbaren Aufwendungen der Kantone für die Sozialhilfe bei kostengünstigen Lösungen abgegolten.
43 Art. 22 Höhe und Anpassung der Globalpauschale
1 Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person eine Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt pro Monat 1573.39 Franken und basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise und dem Anteil der unbegleiteten Minderjährigen am Gesamtbestand an Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (Stand:
44 45 31. Okt. 2017).
Fussnoten
[^1]: SR 142.31
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).
[^5]: SR 851.1
[^6]: [AS 2007 5551, 2013 5351, 2017 6543, 2018 745. AS 2018 3189 Art. 30]. Siehe heute: die V vom 15. Aug. 2018 (SR 142.205 ).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).
[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
[^12]: SR 142.20
[^13]: Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^14]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 (AS 2007 5585). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).
[^19]: SR 832.10
[^20]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen berück- sichtigt.
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
[^22]: SR 142.20
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).
[^25]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).
[^29]: Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (SR 142.51 ).
[^30]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).
[^34]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).
[^36]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
[^38]: Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 am Ende dieses Textes.
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359). Die Berichtigung vom 2. Okt. 2018 betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 3311).
[^41]: SR 142.20
[^42]: Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 am Ende dieses Textes.
[^43]: Siehe auch die UeB Änd. 24.10.2007, 12.12.2008, 7.12.2012, 8.6.2018 und 10.4.2019 am Ende dieses Textes.
[^44]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1233).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).
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