Asylverordnung 3 vom 11. August 1999 über die Bearbeitung von Personendaten (Asylverordnung 3, AsylV 3)
Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (Asylverordnung 3, AsylV 3) vom 11. August 1999 (Stand am 1. März 2019) Der Schweizerische Bundesrat,
1 (AsylG), gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verordnet:
2 Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
2 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.
3 Art. 1 a Informationssysteme (Art. 96 und 99 a –102 AsylG; Art. 2 BGIAA ) 4
5 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) betreibt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben folgende Informationssysteme:
- a. Zentrales Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach der ZEMIS-Ver-
6 ordnung vom 12. April 2006 ;
7 b. Datenbank Kompass;
- c. Geschäftsverwaltung Darlehen;
8 … d.
- e. Datenbank Finanzierung Asyl (Finasi);
- f. Datenbank Medizinalfälle;
- g. Datenbank individuelle Rückkehrhilfe;
9 … h.
10 und der Unterkünfte an den i. Informationssystem der Zentren des Bundes Flughäfen (MIDES);
11 j. Informationssystem AURORA nach Artikel 12 der Verordnung vom 11. Au-
12 gust 1999 über den Vollzug der Wegund Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen;
13 k. Datenbank Dolmetscher Pool (DOPO).
14 15 Art. 1 b Datenbank Kompass
1 In der Datenbank Kompass werden Dokumente mit Informationen über die Her-
16 kunftsländer der Asylsuchenden erfasst.
2 Es werden keine besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile gespeichert. Enthält ein nicht aus öffentlicher Quelle stammendes Dokument Personennamen, so werden diese vor dem Einlesen in das System anonymisiert.
3 Zugriff auf die Daten haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts.
4 Das SEM kann die in Kompass gespeicherten Informationen folgenden Behörden
17 mittels Abrufverfahren zugänglich machen:
- a. den kantonalen Ausländerbehörden;
- b. Behördenvertreterinnen und Behördenvertretern der Bundesverwaltung, welche für die Erfüllung ihrer Arbeit auf Informationen über Herkunftsstaaten von Asylsuchenden angewiesen sind;
- c. Partnerbehörden ausländischer Staaten sowie internationalen Organisationen, mit denen die Schweiz einen institutionalisierten Austausch von Länderinformationen pflegt.
18 Art. 1 c Geschäftsverwaltung Darlehen
1 Mit der Geschäftsverwaltung Darlehen werden die anerkannten Flüchtlingen gewährten Darlehen verwaltet.
2 Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Darlehensverwaltung befasst sind.
19 Art. 1 d
20 Datenbank Finanzierung Asyl (Finasi) Art. 1 e
1 In der Datenbank Finasi werden die Daten erfasst, die zur Auszahlung der Pauschalen nach den Artikeln 20, 22, 24, 26, 28 und 31 der Asylverordnung 2 vom
21 11. August 1999 (AsylV 2) und Artikel 18 der Verordnung vom 24. Oktober
22 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) benötigt werden.
2 Sie enthält folgende Personendaten von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit, Personennummer, AHV-Versichertennummer und BFS-
23 Nummer ihrer Wohnsitzgemeinde.
3 Die Daten werden zu Kontrollzwecken drei Jahre in Finasi gespeichert. Danach werden die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten gelöscht.
4 Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Auszahlung der Pauschalen befasst sind.
24 Art. 1 f Datenbank Medizinalfälle
1 In der Datenbank Medizinalfälle werden Sachverhalt und Entscheid bei Medizinalfällen gesammelt. Dadurch soll ein einheitlicher Umgang mit Medizinalfällen erleichtert werden.
2 Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit Medizinalfällen befasst sind.
25 Art. 1 g Datenbank individuelle Rückkehrhilfe
1 In der Datenbank individuelle Rückkehrhilfe werden die Abrechnungen der an Asylsuchende ausbezahlten individuellen Rückkehrhilfe erfasst.
2 Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Kontrolle und der Auswertung der individuellen Rückkehrhilfe befasst sind.
26 Art. 1 h
27 Informationssystem MIDES Art. 1 i (Art. 99 a Abs. 3, 99b, 99 c und 99 d Abs. 1 AsylG)
1 MIDES dient der Bearbeitung von Personendaten von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen.
2 Im Anhang 5 werden die in MIDES enthaltenen Daten abschliessend aufgeführt und der Umfang des Zugriffs sowie die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt.
3 Das SEM legt in einem Bearbeitungsreglement insbesondere die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und die Datensicherheit.
28 Art. 1 j Datenbank DOPO
1 In der Datenbank DOPO werden von Personen, die für die Planung und Durchführung der Anhörung erforderlich sind, die folgenden Daten gespeichert:
- a. Personalien;
- b. Einsatzpläne; und
- c. für die Entlöhnung der folgenden Personen relevante Daten: 1. Dolmetscherin oder Dolmetscher, 2. Protokollführerin oder Protokollführer, 3. Herkunftsspezialistin oder Herkunftsspezialist, 4. Expertin oder Experte LINGUA, 5. Interviewerin oder Interviewer LINGUA,
29 6. Bewerterin oder Bewerter von Dolmetschleistungen,
30 7. Befragerin oder Befrager im Anhörungspool.
2 Zugriff auf diese Daten haben diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Planung und Durchführung der Anhörungen sowie der Entlöhnung nach Absatz 1 Buchstabe c befasst sind.
3 Die folgenden Personen haben ausschliesslich Zugriff auf ihre eigenen Einsatzpläne:
- a. Dolmetscherin oder Dolmetscher;
- b. Protokollführerin oder Protokollführer;
- c. Herkunftsspezialistin oder Herkunftsspezialist;
- d. Expertin oder Experte LINGUA;
- e. Interviewerin oder Interviewer LINGUA;
31 f. Bewerterin oder Bewerter von Dolmetschleistungen;
32 Befragerin oder Befrager im Anhörungspool; g.
33 Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter. h.
4 Die Datenbank DOPO weist die folgenden Schnittstellen auf:
- a. zum System ZEMIS, um die Daten der Asylsuchenden, die zur Planung der Anhörung notwendig sind, abzurufen, insbesondere die Referenznummern, die Nationalität, die Sprache sowie Datum und Ort der Gesuchseinreichung;
- b. zum Personalinformationssystem BV PLUS, um die für die Entlöhnung nach Absatz 1 Buchstabe c relevanten Daten zu übernehmen.
34 Art. 2 Verbot der Datenbekanntgabe (Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG) Behörden des Bundes und der Kantone, die Daten von sich in der Schweiz befindenden Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen an deren Heimatoder Herkunftsstaat bekannt zu geben beabsichtigen, haben sich vorgängig beim SEM zu vergewissern, dass in erster Instanz das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde oder dass durch die Bekanntgabe weder die betroffene Person noch deren Angehörige gefährdet werden.
Art. 3 Datenbekanntgabe zwecks Beschaffung von Reisepapieren
(Art. 97 Abs. 3 Bst. b) Ist es für den Vollzug einer Wegweisung notwendig, dem Heimatoder Herkunftsstaat die Fingerabdrücke der betroffenen Person weiterzugeben, so darf aus dieser Weitergabe nicht erkenntlich sein, dass die betroffene Person in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat.
35 Art. 4 Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden (Art. 98 a AsylG) Das SEM übermittelt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel, wenn ernsthafte Gründe für den Verdacht auf ein Verbrechen nach
36 Artikel 1 Abschnitt F Buchstaben a und c des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bestehen.
37 Art. 5 Biometrische Daten (Art. 98 b AsylG)
1 Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen können die zuständigen Behörden folgende biometrischen Daten erheben:
- a. Fingerabdrücke;
- b. Fotos.
2 Der Zugriff auf die Daten nach Absatz 1 ist in Anhang 1 der Verordnung vom
38 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verord- 12. April 2006 nung) geregelt. Die biometrischen Daten sind im AFIS-System gespeichert. Dieses enthält keine Angaben zur Person der Betroffenen.
39 Art. 6 Abnahme und Auswertung von biometrischen Daten (Art. 99 AsylG und Art. 13 Abs. 2 BGIAA ) 40
1 Von Kindern unter 14 Jahren in Begleitung eines Elternteils werden keine biometrischen Daten erhoben.
2 Von unbegleiteten Kindern unter 14 Jahren werden nur biometrische Daten erhoben, wenn deren Auswertung Rückschlüsse auf ihre Identität zulässt.
3 Bei Gesuchen aus dem Ausland, an der Grenze, an den Flughäfen und in den Kantonen sind die biometrische Daten von den dort zuständigen Behörden zu erstellen.
4 Bei Gesuchen von Personen, die sich in Haft befinden, fordert das SEM den von der Polizei erstellten Fingerabdruckbogen beim Bundesamt für Polizei (Fedpol) an. Es versieht den Bogen mit einer Asyl-Prozesskontrollnummer und übermittelt den Bogen anschliessend zur separaten Speicherung als Asylbogen dem Fedpol.
5 Das SEM kann private Unternehmen mit der Erhebung und Auswertung von biometrischen Daten in den Zentren des Bundes und an Flughäfen beauftragen, sofern diese die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen garantieren können.
6 Das SEM stellt biometrische Daten den ermittelnden Polizeistellen zur Verfügung, wenn dies zur Aufklärung von strafbaren Handlungen notwendig ist. Diese Daten dürfen von den Polizeistellen nur mit Zustimmung des SEM an ausländische Behörden weitergeleitet werden.
7 Stimmen die biometrischen Daten ausländischer Polizeistellen (INTERPOL) mit denjenigen des SEM überein, so entscheidet dieses nach Artikel 97 Absatz 1 des AsylG, ob die Weiterleitung der Ergebnisse an ausländische Behörden zulässig ist.
41 Art. 6 a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Art. 102 c Abs. 3 und 4 AsylG) Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 102 c Absatz 3 AsylG liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten:
- a. Die Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben der Datenbearbeitung sowie der Richtigkeit der Daten werden beachtet.
- b. Der Zweck der Bekanntgabe ist klar festgelegt.
- c. Die Daten werden nur so weit bearbeitet, als es für den Zweck der Bekanntgabe erforderlich ist.
- d. Die zur Bearbeitung ermächtigten Behörden werden klar bezeichnet.
- e. Die Weitergabe der Daten an andere Staaten, die kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, ist verboten.
- f. Die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten sind klar geregelt.
- g. Die betroffene Person hat ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten.
- h. Die betroffene Person wird über die Bearbeitung ihrer Personendaten sowie deren Rahmenbedingungen informiert.
- i. Die betroffene Person hat ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten.
- j. Die Datensicherheit ist gewährleistet.
- k. Die betroffene Person hat das Recht, eine unabhängige Behörde anzurufen, wenn sie der Auffassung ist, die Bearbeitung ihrer Daten sei unzulässig.
42 Bekanntgabe von Daten an einen Dublin-Staat Art. 6 b
1 43 Das SEM hat im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen vor der Überstellung einer asylsuchenden Person in den zuständigen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Dublin-Staat), die folgenden Daten zu übermitteln:
- a. die Personendaten gemäss Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1560/
44 2003 ; und
- b. die Informationen über den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person gemäss Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003, wenn diese Informationen für die medizinische Versorgung oder Behandlung erforderlich sind.
2 Die Informationen gemäss Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder Personen, die einem entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen, und nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin übermittelt werden. Ist die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen ausserstande, ihre Einwilligung zu geben, so können Informationen ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Einwilligung übermittelt werden, wenn es der Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer Drittperson erfordert.
3 Das Verfahren der Datenübermittlung richtet sich nach den Artikeln 31 und 32 der
45 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 15 a der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003.
46 Art. 7 und 8
Art. 9 Bekanntgabe im Einzelfall
1 Das SEM kann im Einzelfall den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie privaten Organisationen diejenigen Personendaten bekannt geben, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
2 Privatpersonen werden in der Regel keine Personendaten bekannt gegeben. Ausnahmsweise kann die Adresse bekannt gegeben werden, wenn die um Auskunft ersuchende Person nachweist, dass sie diese zur Durchsetzung von bestehenden Rechtsansprüchen oder zur Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen benötigt.
Art. 10 Bekanntgabe von Listen
1 Das SEM kann Listen mit Personendaten an Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie privaten Organisationen abgeben, wenn diese die Listen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und die Bearbeitung durch die ersuchende Behörde mit dem Bearbeitungszweck nach dem Gesetz vereinbar ist.
2 Die Abgabe von Listen mit Personendaten an Privatpersonen ist nicht zulässig.
47 Fingerabdruckspezialistinnen und -spezialisten Art. 11 (Art. 102 a AsylG) ter
1 Für die Überprüfung von Treffern bei Eurodac-Abfragen werden Fingerabdruckspezialinnen und -spezialisten der AFIS/DNA-Services des Bundesamtes für Polizei (fedpol) eingesetzt.
2 Bei Treffern macht das SEM den AFIS/DNA-Services die Resultate der Eurodac- Abfragen zugänglich. Die Spezialistinnen und -spezialisten nehmen die Überprüfung so rasch wie möglich vor und übermitteln das Resultat der Überprüfung unverzüglich dem SEM.
3 Ergibt die Überprüfung, dass die Fingerabdrücke nicht übereinstimmen, so löscht das SEM unverzüglich das Resultat der Abfrage.
4 Das SEM informiert die Europäische Kommission und die Agentur EU-LISA so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, über die Nicht- Übereinstimmung der Fingerabdrücke.
5 Die AFIS/DNA-Services müssen die Fingerabdrücke ebenfalls überprüfen, wenn:
- a. nach der Gewährung internationalen Schutzes durch einen Dublin-Staat und die entsprechende Markierung der Daten im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke vom Zentralsystem zur Markierung erhält; oder
- b. bei der vorzeitigen Löschung der Daten einer Person im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke der Zentraleinheit zur Löschung erhält.
48 Art. 11 a Recht auf Auskunft und Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Eurodac
1 Macht eine Person ihr Recht auf Auskunft oder ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Eurodac geltend, so muss sie die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben einschliesslich der Fingerabdrücke und ein schriftliches Gesuch beim SEM einreichen.
2 Das SEM bearbeitet Auskunftsgesuche im Einvernehmen mit der Behörde, die die Daten erfasst hat, oder mit dem Staat, der die Daten an die Zentraleinheit übermittelt hat.
3 Es registriert die Auskunftsgesuche und übermittelt sie an den Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Es informiert diesen darüber, wie es die Gesuche behandelt hat.
4 Macht eine Person ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Eurodac geltend, die nicht von schweizerischen Behörden erfasst wurden, so nimmt das SEM mit den Staaten, die die Daten erfasst haben, innert einer angemessenen Frist Kontakt auf und übermittelt ihnen das Gesuch. Das SEM unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung des Gesuchs.
5 Das SEM bearbeitet Auskunfts-, Berichtigungsund Löschungsgesuche unverzüglich.
6 Es bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass es die Daten berichtigt oder gelöscht hat. Ist es nicht bereit, die Daten zu berichtigen oder zu löschen, so gibt es die Gründe dafür an.
7 Die zur Identifizierung erforderlichen Angaben einschliesslich der Fingerabdrücke gemäss Absatz 1 werden nach der Bearbeitung des Gesuchs unverzüglich gelöscht.
49 Art. 11 b Haftung in Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac richtet
50 sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 , insbesondere nach dessen Artikeln 19 a –19 c , die sinngemäss anwendbar sind.
51 Art. 11 c Aufsicht über die Bearbeitung von Daten im Eurodac
1 Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Ansprechstelle.
2 Der EDÖB ist die nationale Behörde nach den Artikeln 29 Absätze 11–13 und 30
52 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 . Er ist für die Wahrnehmung der in diesen Artikeln festgelegten Aufgaben verantwortlich.
53 Art. 12 Datensicherheit Die Datensicherheit richtet sich nach:
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.