Verordnung des WBF vom 11. Juni 1999 über die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obst und Beerenobst (Obst- und Beerenobstpflanzgutverordnung des WBF)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-06-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Obstund Beerenobstpflanzgutverordnung des EVD) 1 vom 11. Juni 1999 (Stand am 1. Januar 2008) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,

2 , gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 der Saatgutverordnung vom 7. Dezember 1998 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut folgender zur Fruchterzeugung bestimmter Arten und Gattungen:

2 3 ...

2. Abschnitt: Definitionen

Art. 2 Allgemein bekannte Sorte

4 Als allgemein bekannte Sorte gilt eine nach Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975 geschützte Sorte oder eine Sorte, von der eine offizielle Beschreibung besteht.

Art. 3 Vermehrungsmaterial und Pflanzgut

1 Als Vermehrungsmaterial gelten Saatgut sowie Pflanzenteile und sonstiges Pflanzenmaterial, einschliesslich Unterlagen und Edelreiser, die der Vermehrung und Erzeugung von Pflanzgut dienen.

2 Als Pflanzgut gelten Pflanzen, die nach ihrem Inverkehrbringen gepflanzt oder umgepflanzt werden sollen.

Art. 4 Nuklearstock

Als Nuklearstock gilt der Ort, an dem die kleinste verwendete Einheit einer zur Ankennung zugelassenen Sorte aufbewahrt wird.

Art. 5 Vorstufenmaterial

1 Als Vorstufenmaterial gilt Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das:

2 Vorstufenpflanzgut stammt aus Vorstufenvermehrungsmaterial.

Art. 6 Basismaterial

1 Als Basismaterial gilt Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das:

2 Basispflanzgut stammt aus Basisvermehrungsmaterial.

Art. 7 Zertifiziertes Material

1 Als zertifiziertes Material gilt Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das:

2 Zertifiziertes Pflanzgut stammt aus zertifiziertem Vermehrungsmaterial.

3. Abschnitt: Aufnahme in die Liste der anerkennbaren Sorten

Art. 8 Liste der anerkennbaren Sorten

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) erlässt die Liste der zur Anerkennung zugelassenen Sorten (Sortenliste) für die im Artikel 1 aufgeführten Gattungen und Arten.

2 Sollen Klone anerkannt werden, werden die zur Anerkennung zugelassenen Klone in die Liste eingetragen.

Art. 9 Aufnahmebedingungen

1 Eine Sorte wird vom Bundesamt in die Sortenliste aufgenommen, wenn:

2 Das Bundesamt nimmt Sorten oder Klone in die Liste auf, deren Übereinstimmung mit der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe b von einer amtlichen ausländischen Stelle überprüft wurde, nachdem es sich vergewissert hat, dass deren Methoden mit den in der Schweiz praktizierten äquivalent sind.

3 Eine Sorte, deren offizielle Beschreibung in Vorbereitung ist, kann bis zum Ende der Vorbereitungsdauer provisorisch in die Liste aufgenommen werden, wenn sie die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt.

Art. 10 Aufnahmegesuch

1 Gesuche um Aufnahme in die Sortenliste sind vom Züchter oder dessen Vertreter beim Bundesamt einzureichen.

2 Der Gesuchsteller hat ein Gesuchsdossier nach den Anweisungen des Bundesamtes einzureichen.

3 Auf Anfrage einer Produzentengruppe oder einer Berufsorganisation kann das Bundesamt die Aufnahme einer nicht durch das Sortenschutzgesetz vom 20. März

5 1975 geschützten Sorte in die Liste aufnehmen, wenn die Sorte ein besonderes

6 Interesse für den Obstbau darstellt.

Art. 11 Streichung aus der Liste

Eine Sorte bzw. ein Klon kann aus der Liste gestrichen werden, wenn:

4. Abschnitt: Produktion und Anerkennung von anerkanntem Material

Art. 12 Allgemeine Anforderungen

1 Produziert und anerkannt werden darf nur Vermehrungsmaterial und Pflanzgut:

2 Zur Anerkennung von Klonen sind nur die in der Sortenliste aufgeführten Klone zugelassen.

3 Die maximale Anzahl Generationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ist wie folgt festgelegt:

7 b. zwei für Erdbeere.

4 Die maximale Anzahl Generationen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b ist eine für Apfel, Aprikose, Kirsche, Sauerkirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfirsich, Birne,

8 Quitte und Erdbeere.

5 In Abweichung von den Bestimmungen nach Absatz 3 kann das Bundesamt die Vermehrung einer zusätzlichen Stufe von Basismaterial erlauben, falls auf dem Markt nicht genügend Vermehrungsmaterial erhältlich ist. Es entscheidet über die entsprechenden Produktionsanforderungen.

Art. 13 Anforderungen an den Nuklearstock

1 Nur Material, das die Anforderungen in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, kann in den Nuklearstock aufgenommen werden.

2 Das im Nuklearstock vorhandene Material ist für die Produktion von Vorstufenmaterial bestimmt.

3 Das im Nuklearstock vorhandene Material muss unter Bedingungen gehalten werden, die eine Kontaminierung durch die im Anhang 2 erwähnten Organismen ausschliessen.

4 Das Bundesamt kann in Abweichung zum Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d erlauben, dass Vorstufenmaterial durch einen zugelassenen Produzenten produziert wird; das Bundesamt entscheidet über die Anforderungen bezüglich dieser Produktion.

Art. 14 Zulassung von Produzenten

1 Gesuche um Zulassung als Produzent sind an das Bundesamt zu richten; dieses erteilt die Zulassung und teilt jedem Produzenten eine Nummer zu.

2 Eine gesonderte Zulassung ist erforderlich:

3 Die Produzenten werden für ein Jahr zugelassen; die Zulassung wird stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern die Bedingungen erfüllt sind und die Qualität des produzierten anerkannten Materials den Anforderungen dieser Verordnung genügt.

Art. 15 Pflichten der Produzenten

Die zugelassenen Produzenten sind verpflichtet:

9 c. solche Schadorganismen sofort zu bekämpfen oder gegebenenfalls Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das Anzeichen oder Symptome des Befalls mit Schadorganismen nach Buchstabe b aufweist, zu vernichten; vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar

10 2001 bezüglich der Meldepflicht beim Auftreten von gemeingefährlichen Schädlingen und Krankheiten;

Art. 16 Rückzug der Zulassung

Das Bundesamt kann die Zulassung eines Produzenten teilweise oder vollständig zurückziehen, wenn es feststellt, dass:

Art. 17 Registrierung der Vermehrungsparzellen für anerkanntes Material

1 Gesuche um Registrierung von Vermehrungsparzellen für anerkanntes Material sind beim Bundesamt einzureichen.

2 Vermehrungsparzellen werden vom Bundesamt registriert, wenn die im Anhang 1 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die angebauten Sorten der Beschreibung nach Artikel 9 entsprechen. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird bei einer offiziellen Parzellenbesichtigung durch einen vom Bundesamt anerkannten Kontrolleur geprüft.

3 Jede Neuanpflanzung von Mutterpflanzen in einer bereits registrierten Vermehrungsparzelle erfordert deren Neuregistrierung nach den Bestimmungen der Absätze

1 und 2.

4 Die Registrierungsdauer der verschiedenen Typen von Produktionsparzellen ist im Anhang 1 festgelegt.

5 Der Registrierungsentscheid kann jederzeit teilweise oder vollständig aufgehoben werden, wenn hergestelltes Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllen.

Art. 18 Posten

1 Ein Posten darf nur aus vom gleichen Produzenten erzeugtem Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut der gleichen Kategorie und der gleichen Sorte oder gegebenenfalls des gleichen Klons bestehen. Wenn bei Unterlagen das Vermehrungsmaterial keiner Sorte angehört, darf der Posten nur aus Material der gleichen Art oder der gleichen interspezifischen Hybride bestehen.

2 Das Bundesamt kann darüber verfügen, dass ein Posten nur von einer Mutterpflanze oder einer Gruppe von Mutterpflanzen stammen darf.

Art. 19 Zulassung von Parzellen und Anerkennung von Material

1 Ein Materialposten wird anerkannt, wenn:

2 Der Produzent hat jede Parzelle beim Bundesamt zu melden.

3 Die Vermehrungsparzellen werden zur Produktion von anerkanntem Material zugelassen, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen. Die Parzellen werden bei offiziellen Besuchen eines vom Bundesamt anerkannten Kontrolleurs dahingehend geprüft.

4 Die Anerkennung eines Postens ist während eines Jahres ab Zulassung der Parzelle gültig.

5 Bei Verdacht auf Schädlingsbefall kann der Kontrolleur dem Vermehrungsmaterial eine Probe entnehmen und diese in einem zugelassenen Labor überprüfen lassen.

6 Bei Ablehnung der Parzelle kann der Produzent innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach ihrer Mitteilung schriftlich beim Bundesamt Einsprache erheben. Das Bundesamt führt innert vier Tagen nach Eingang der Einsprache eine endgültige Gegenexpertise durch. Innerhalb dieser Frist dürfen keine Veränderungen am Zustand der Kulturen vorgenommen werden.

5. Abschnitt: Aufbereitung der Posten

Art. 20 Handhabung der Posten

1 Vermehrungsmaterial und Pflanzgut ist bei Produktion, Ernte und Lagerung in getrennten und einzeln beschrifteten Posten zu halten.

2 Wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 2 Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut unterschiedlicher Herkunft bei Verpackung, Lagerung, Transport oder Lieferung zusammengebracht oder vermischt, hat der Produzent über die Zusammenstellung des Postens und den Ursprung der verschiedenen Komponenten Buch zu führen.

Art. 21 Packungen, Verschluss, Etikettierung

1 Die Packungen werden unter der Verantwortung des Produzenten verschlossen.

2 Die Packungen sind mit einem Verschlusssystem zu verschliessen, das nicht wiederverwendbar ist oder das die Etikette integriert, damit der Verschluss oder die Etikette beim Öffnen beschädigt wird.

3 Die Anforderungen an die Verpackung von Vermehrungsmaterial sind im Anhang 4 definiert.

4 Die Verteilung der offiziellen Etiketten erfolgt unter der Aufsicht des Bundesamtes entsprechend dem Produktionspotential, das bei der offiziellen Besichtigung der Parzelle nach Artikel 19 festgestellt wurde.

5 Die Befestigung der im Artikel 23 genannten Etiketten erfolgt gemäss den Weisungen des Bundesamtes und unter der Verantwortung des Produzenten. Dieser führt über Verpackung und Etikettierung laufend Buch.

6 Das Bundesamt kann die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels jederzeit am Produktions-, Verarbeitungsoder Lagerort kontrollieren.

6. Abschnitt: Inverkehrbringen

Art. 22 Inverkehrbringen

1 Als anerkanntes Material in Verkehr gebracht werden darf nur Vermehrungsmaterial und Pflanzgut der Kategorien Vorstufen-, Basisund zertifiziertes Material, das die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen erfüllt.

2 Anerkanntes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut darf nur in homogenen Posten, in gemäss den Anforderungen nach Artikel 21 verschlossenen und mit einer offiziellen Etikette versehenen Packungen in Verkehr gebracht werden. Hiervon ausgenommen ist der Verkauf kleiner Mengen an private Verbraucher zu nichtberuflichen Zwecken.

3 11 Die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 2001 bleiben

12 vorbehalten.

4 Sofern es die phytosanitäre Qualität des Vermehrungsmaterials und Pflanzguts erfordert, kann das Bundesamt dessen Behandlung mit Pflanzenbehandlungsmitteln oder einem anderen wirksamen Verfahren gegen Krankheiten und Schädlinge verlangen, die durch dieses Material verbreitet werden.

Art. 23 Etikette

1 Die Verpackungen sind auf der Aussenseite mit einer den Anforderungen nach Anhang 5 entsprechenden offiziellen Etikette zu versehen.

2 13 ...

Art. 24 Ausländisches Vermehrungsmaterial und Pflanzgut

1 Das Bundesamt erlässt eine Liste der Länder, deren Anforderungen an die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Material als äquivalent anerkannt werden.

2 Im Ausland produziertes Vermehrungsmaterial der Kategorien Vorstufenund Basismaterial darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes in die Schweiz importiert werden.

3 14 Die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 2001 bleiben

15 vorbehalten.

2. Kapitel: Besondere Bestimmungen

...

16 Art. 25-26 ... 17

Art. 27

In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b kann das Bundesamt erlauben, dass Vorstufenmaterial aus registrierten Produktionsparzellen stammt, deren Mutterpflanzen den Anforderungen an im Nuklearstock aufbewahrtes Material entsprechen.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.

18 Art. 29

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5189).

[^2]: SR 916.151

[^3]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EVD vom 2. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5189).

[^4]: SR 232.16

[^5]: SR 232.16

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5189).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5189).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5189).

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