Verordnung vom 25. August 1999 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV)
1 gestützt auf Artikel 83 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981
2 sowie auf die Artikel 6 Absatz 4 und 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 , verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Umgang mit Mikroorganismen und bei der Exposition gegenüber Mikroorganismen zu treffen sind.
2 Wo diese Verordnung nichts Besonderes bestimmt, gelten die Verordnung vom
3 19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung (VUV) sowie die Verordnungen 3 und
4 4 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz.
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
5 Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, a. die fähig sind, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen, insbesondere Bakterien, Algen, Pilze, Protozoen, Viren und Viroide; ihnen gleichgestellt sind Gemische, Gegenstände und Erzeugnisse, die solche Einheiten enthalten sowie Zellkulturen, Humanparasiten, Prionen und biologisch aktives genetisches Material;
- b. gentechnisch veränderte Mikroorganismen : Mikroorganismen, deren genetisches Material durch gentechnische Verfahren nach Anhang 1 so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt;
- c. geschlossenes System : Einrichtung, die durch physikalische Schranken oder durch eine Kombination physikalischer mit chemischen oder biologischen Schranken den Kontakt der Mikroorganismen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern begrenzt oder verhindert;
- d. Umgang : jede beabsichtigte Tätigkeit mit Mikroorganismen, insbesondere das Verwenden, Verarbeiten, Vermehren, Verändern, Nachweisen, Transportieren, Lagern oder Entsorgen;
- e. Exposition : jede Situation, in welcher ein Kontakt mit Mikroorganismen möglich ist, der die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährden kann.
Art. 3 Gruppen von Mikroorganismen
1 Die Mikroorganismen werden in vier Gruppen eingeteilt. Massgeblich für die Einteilung ist das Risiko, das sie nach dem Stand der Wissenschaft aufweisen, d. h. die schädigenden Eigenschaften, insbesondere die Pathogenität für Menschen, und die Wahrscheinlichkeit, dass diese Eigenschaften zur Wirkung kommen.
2 Die Gruppen werden wie folgt umschrieben:
- a. Gruppe 1: Mikroorganismen, die kein oder ein vernachlässigbar kleines Risiko aufweisen;
- b. Gruppe 2: Mikroorganismen, die ein geringes Risiko aufweisen;
- c. Gruppe 3: Mikroorganismen, die ein mässiges Risiko aufweisen;
- d. Gruppe 4: Mikroorganismen, die ein hohes Risiko aufweisen.
6 Liste der eingeteilten Mikroorganismen Art. 4
1 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) führt im Einvernehmen mit den Bundesämtern für Gesundheit, für Veterinärwesen und für Landwirtschaft, mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft sowie mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), und nach Anhörung der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit eine öffentlich zugängliche Liste, in der Mikroorganismen nach den Kriterien von Anhang 2.1 in eine der vier Gruppen eingeteilt sind.
2 Das BAFU berücksichtigt dabei die bestehenden Listen, insbesondere diejenigen der Europäischen Union und von deren Mitgliedstaaten.
2. Kapitel: Pflichten des Arbeitgebers
1. Abschnitt: Gefahrenermittlung und Risikobewertung
Art. 5 Allgemeines Vorgehen
1 Der Arbeitgeber muss zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor jedem Umgang mit Mikroorganismen und vor jeder Exposition gegenüber Mikroor-
7 ganismen die Gefahr ermitteln und das damit verbundene Risiko bewerten.
2 Die Gefahrenermittlung und die Risikobewertung sind regelmässig zu wiederholen, insbesondere bei jeder Änderung der Bedingungen oder beim Vorliegen wesentlicher neuer Erkenntnisse.
3 Der Arbeitgeber muss der zuständigen Behörde auf Verlangen die Kriterien mitteilen, die er zur Gefahrenermittlung und zur Risikobewertung anwendet.
Art. 6 Vorgehen beim Umgang mit Mikroorganismen
1 Der Arbeitgeber muss feststellen, zu welcher Gruppe die verwendeten Mikroorganismen gehören. Massgebend ist die Liste nach Artikel 4.
2 Bestehen bei einem Mikroorganismus Anzeichen eines erhöhten oder eines verringerten Risikos oder ist dieser Mikroorganismus nicht auf der Liste nach Artikel 4 aufgeführt, so muss der Arbeitgeber die Zuordnung zu einer der vier Gruppen nach den Kriterien von Anhang 2.1 selbst vornehmen. Diese Zuordnung ist zu dokumen-
8 tieren. Die zuständige Behörde kann die Zuordnung überprüfen und ändern.
3 Bei der Zuordnung gentechnisch veränderter Mikroorganismen ist zu berücksichtigen, wie deren Eigenschaften mit den Eigenschaften des Empfängerorganismus, des Spenderorganismus, des Vektors (falls ein solcher verwendet wird), des klonierten Gens einschliesslich seiner Regulationsregion oder des Genproduktes zusammenwirken. Sind die Eigenschaften des übertragenen genetischen Materials genau bekannt, so müssen nur diese Eigenschaften bei der Zuordnung der isolierten gentechnisch veränderten Mikroorganismen berücksichtigt werden und nicht alle Eigenschaften des Spenderorganismus.
4 Die Risikobewertung kann mit derjenigen nach den Artikeln 6 und 7 der Ein-
9 10 schliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 (ESV) kombiniert werden.
5 Die Sicherheitsmassnahmen sind nach den Artikeln 8 und 9 festzulegen.
6 Für bestimmte Tätigkeiten, die zwar einen Umgang mit Mikroorganismen erfordern, aber aufgrund langjähriger Erfahrung oder nach der Freisetzungsverordnung vom
11 10. September 2008 nicht in geschlossenen Systemen durchgeführt werden müssen, genügen die Gefahrenermittlung und die Risikobewertung nach Artikel 7 sowie die Festlegung der Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 8. Es handelt sich dabei insbesondere um bestimmte Tätigkeiten:
- a. in der Landwirtschaft;
- b. in der Lebensmittelproduktion;
- c. in Kläranlagen;
12 d. in Kompostierwerken.
Art. 7 Vorgehen bei den übrigen Tätigkeiten
1 Die Gefahrenermittlung und die Risikobewertung müssen sich auf alle verfügbaren Informationen abstützen. Insbesondere sind abzuklären:
- a. Art und Dauer der Exposition gegenüber Mikroorganismen;
- b. Eigenschaften, Mengen sowie Zustände der Mikroorganismen;
- c. Art der Übertragung der Mikroorganismen;
- d. Informationen zu Krankheiten, die sich eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer auf Grund der Exposition zuziehen könnte;
- e. allergieauslösende oder toxische Wirkungen der Mikroorganismen;
- f. eine bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit festgestellte Krankheit;
- g. Gruppe, zu der die betreffenden Mikroorganismen gehören.
2 Die Sicherheitsmassnahmen sind nach Artikel 8 festzulegen.
2. Abschnitt: Sicherheitsmassnahmen
Art. 8 Allgemeine Sicherheitsmassnahmen
1 Der Arbeitgeber muss zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit durch Mikroorganismen alle Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
2 Der Arbeitgeber ist insbesondere verpflichtet:
Fussnoten
[^1]: SR 832.20
[^2]: SR 822.11
[^3]: SR 832.30
[^4]: SR 822.113 , 822.114
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2821).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2821). Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2821).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2821).
[^9]: SR 814.912
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2821).
[^11]: SR 814.911
[^12]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 9 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.