Verordnung vom 8. Mai 1995 über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung
1 2 vom 13. November 2003 , verordnet:
1. Kapitel: Zulassungen
1. Abschnitt: Zulassung zum Bachelor-Studium ohne Prüfung 3
4 Art. 1 Schweizerische Ausweise Die Inhaberinnen und Inhaber folgender Ausweise werden in den Sektionen der ETHL ohne Prüfung zum ersten Studiensemester zugelassen:
- a. die folgenden Maturitätsausweise, die gemäss der Verordnung vom
5 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen eidgenössisch anerkannt sind: 1. gymnasiale Maturitätsausweise, 2. kantonal anerkannte Maturitätsausweise, 3. Maturitätsausweise, die durch den erfolgreichen Abschluss der schweizerischen Maturitätsprüfung gemäss der Verordnung vom 7. Dezem-
6 ber 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung erlangt wurden, 4. eidgenössische Berufsmaturitätsausweise, ergänzt durch eine Bescheinigung über bestandene Ergänzungsprüfungen gemäss der Verordnung
7 vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen;
- b. liechtensteinische Maturitätsausweise, wenn diese von der Schweizerischen Maturitätskommission als den in Buchstabe a aufgeführten Maturitätsausweisen gleichwertig beurteilt werden;
- c. Bachelordiplome, die von einer Schweizer Fachhochschule (FH) ausgestellt werden.
8 Art. 2 Vorbildungsausweise der Sekundarstufe II ausländischer Staaten
1 Die Inhaberinnen und Inhaber eines Vorbildungsausweises der Sekundarstufe II eines ausländischen Staates werden in den Sektionen der ETHL ohne Prüfung zum ersten Studiensemester zugelassen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Der Ausweis muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Er wurde von einem Land der europäischen Region ausgestellt, welches
9 das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region ratifiziert hat. 2. Er stellt den höchstmöglichen Ausbildungsabschluss der Sekundarstufe II im Ausstellerland dar. 3. Er bescheinigt den Abschluss einer allgemeinbildenden Ausbildung, die
10 über die Anereiner gemäss der Verordnung vom 15. Februar 1995 kennung von gymnasialen Maturitätsausweisen eidgenössisch anerkannten Maturität entspricht, insbesondere in Bezug auf Ziele, Dauer und Unterrichtsfächer. 4. Er bescheinigt eine wissenschaftliche Ausrichtung. 5. Er gewährt im Ausstellerland den allgemeinen Zugang zu universitären Hochschulen (offizielle Bescheinigung erforderlich).
- b. Die Inhaberin oder der Inhaber muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
11 1. Sie oder er hat bei den Abschlussprüfungen einen allgemeinen Notendurchschnitt von mindestens 80 Prozent der Höchstnote erreicht oder kann bei einem allgemeinen Notendurchschnitt von mindestens 70 Prozent mit einem Dossier aussergewöhnliche Fähigkeiten in einer neben der Ausbildung ausgeübten Tätigkeit nachweisen. 2. Sie oder er erbringt den Nachweis, im Ausstellerland gegebenenfalls einen Studienplatz im entsprechenden Studienfach erhalten zu haben. 3. Sie oder er erbringt, falls erforderlich, den Nachweis, über ausreichende Französischund Englischkenntnisse zu verfügen.
2 Für Personen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung als unselbstständig oder selbstständig Erwerbstätige oder als Familienmitglied einer solchen Person gemäss
12 dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder gemäss Anhang K des Übereinkommens
13 vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und folglich ebenso für Schweizerinnen und Schweizer und für alle anderen zum Zeitpunkt der in der Schweiz erfolgten Ausstellung des Vorbildungsausweises der Sekundarstufe II in der Schweiz wohnhafte Personen beträgt der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 erwähnte geforderte Mindestnotendurchschnitt 70 Prozent und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ist nicht anwendbar.
3 Die Schulleitung der ETHL bestimmt die Kriterien der Gleichwertigkeit für die einzelnen Länder, insbesondere für diejenigen, die keine Ausweise mit wissenschaftlicher Ausrichtung gemäss Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 ausstellen oder deren Abschlüsse keinen allgemeinen Notendurchschnitt gemäss Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 vorsehen; sie veröffentlicht die Kriterien auf der Internetseite der Rektoren-
14 konferenz der Schweizer Universitäten .
15 Hochschuldiplome Art. 3 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelors, eines Masters oder eines Diploms einer anderen inoder ausländischen Hochschule, die der ETHL entspricht, werden ohne Prüfung ins erste Semester des Bachelor-Studiums zugelassen.
16 Art. 4 Gültigkeit der Aufnahmeprüfung der ETHZ Wer an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) eine Prüfung zur Aufnahme ins erste Semester bestanden hat, wird ohne Prüfung ins erste Semester des Bachelor-Studiums jeder Sektion der ETHL zugelassen.
2. Abschnitt: Zulassung mit reduzierter Aufnahmeprüfung
Art. 5 Maturitätsoder Studienausweise
Die Inhaber und Inhaberinnen folgender Ausweise werden nach Bestehen einer reduzierten Aufnahmeprüfung ins erste Semester des Diplomstudiums aller Sektio-
17 nen der ETHL zugelassen:
18 a. kantonale oder liechtensteinische Maturitätsausweise und Lehrerpatente, die den Kriterien nach Artikel 1 nicht entsprechen;
19 b. Diplome einer allgemein bildenden Schule;
20 ausländische Maturitätsausweise, die die prüfungsfreie Zulassung nach Artic. kel 1 nicht ermöglichen, jedoch im Ausstellerland allgemein zum Hochschulstudium berechtigen. Ein offizieller Nachweis dieser Zugangsberechtigung kann verlangt werden.
Art. 6 Prüfungsfächer der reduzierten Aufnahmeprüfung
1 21 Der oder die Bildungsbeauftragte legt die Prüfungsfächer der reduzierten Aufnahmeprüfung im Einzelfall fest. Dabei werden die Vorbildung und die Sprachkenntnisse der Kandidaten und Kandidatinnen sowie die besonderen Anforderungen des angestrebten Studiums berücksichtigt. Die Aufnahmeprüfung wird in französi-
22 scher Sprache abgelegt.
2 Für die Personen, die einen Ausweis nach Artikel 5 Buchstabe a–c besitzen, kommen die mathematisch-naturwissenschaftlichen Prüfungsfächer nach Artikel 8 Ab-
23 satz 1 in Betracht.
3 Artikel 8 Absatz 3 gilt sinngemäss.
3. Abschnitt: Zulassung mit umfassender Aufnahmeprüfung
24 Art. 7 Grundsatz Wer keine der Voraussetzungen nach den Artikeln 1–5 erfüllt, kann nach Bestehen einer umfassenden Aufnahmeprüfung ins erste Semester an der ETHL aufgenommen werden. Die umfassende Aufnahmeprüfung wird in französischer Sprache abgelegt.
Art. 8 Fächer, Notengewicht und Prüfungsstoff
1 Die umfassende Aufnahmeprüfung ist in folgenden elf Fächern abzulegen: Koeffizienten
- a. Gruppe 1:
2 1. Mathematik I
2 2. Mathematik II
2 3. technisches Wahlpflichtfach
2 4. Physik
1 5. Chemie
1 6. Biologie
- b. Gruppe 2:
1 7. Französisch 8. Zweite moderne Sprache: Deutsch, Italienisch, Englisch oder Spanisch 1
1 9. Geschichte
1 10. Geografie
25 1. 11. Zeichnen
2 Weist der Kandidat bzw. die Kandidatin in einzelnen Fächern der Gruppe 2 Kenntnisse vor, die dem Niveau einer eidgenössischen Maturität entsprechen, so kann der
26 oder die Bildungsbeauftragte die entsprechenden Prüfungen erlassen.
3 Der Prüfungsstoff muss den Prüfungszielen der einzelnen Fächer gemäss Artikel 9
27 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung
28 entsprechen.
4 Das technische Wahlpflichtfach ist aus dem alljährlich von der ETHL erlassenen
29 Fächerangebot auszuwählen. 4. Abschnitt: Zulassung zum Bachelorstudium nach vorgängig an einer Hochschule besuchten Semestern und Zulassung zum Masterstudium 30
31 Art. 9 Wechsel innerhalb der ETH
1 Wer an der ETHZ die Voraussetzungen für den Übertritt in ein höheres Semester erfüllt, kann auch an der ETHL ins entsprechende höhere Semester eintreten. Diese kann jedoch von den Studierenden verlangen, fehlenden Stoff nachzuholen.
2 Personen, die von einer ETH definitiv ausgeschlossen wurden, werden an der ETHL nicht mehr zugelassen.
3 Kandidaten und Kandidatinnen können nur dann zu einem neuen Studienbereich zugelassen werden, wenn sie zuvor lediglich in einem einzigen Hochschulstudienbereich immatrikuliert waren. Die direkt nach einer erfolgreich abgeschlossenen Stufe verlassenen Studienbereiche werden nicht berücksichtigt.
32 Art. 10 Aufnahme von Studierenden aus anderen Hochschulen
1 Studierende aus einer anderen Hochschule, die ihre Studien an der ETHL aufnehmen oder fortsetzen möchten, müssen nachweisen:
- a. dass sie ausreichende Sprachkenntnisse besitzen;
- b. dass sie die Kenntnisse besitzen, die im betreffenden Semester an der sie interessierenden Sektion nach dem Studienund Prüfungsplan vorausgesetzt werden;
- c. dass sie zuvor in einem Studienbereich, der einem der an der ETHL unterrichteten Studienbereichen ähnlich ist, weder definitiv ausgeschlossen wurden noch zweimal nicht bestanden noch innerhalb von zwei Jahren keinen Abschluss erworben haben, und dass sie berechtigt sind, ihr Studium an der vorher besuchten Hochschule fortzusetzen;
- d. dass sie zuvor nicht in mehr als einem Hochschulstudienbereich immatrikuliert waren; erfolgreich abgeschlossene Studienbereiche werden nicht berücksichtigt.
2 Die Schule kann verlangen, dass die Studierenden eine Gleichwertigkeitsprüfung ablegen oder innert vorgeschriebener Frist zusätzliche Krediteinheiten erwerben.
33 Art. 11 Zulassung zum Master-Studium
1 Die Inhaber und Inhaberinnen eines Bachelortitels einer ETH werden zum entsprechenden Masterstudium an der ETHL zugelassen.
2 Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten entscheidet über eine Zulassung zu einem anderen Masterstudium.
3 Wer über einen Bachelortitel von 180 Krediteinheiten ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System) verfügt oder einen gleichwertigen Ausbildungsabschluss einer anderen inoder ausländischen Hochschule nachweisen kann, kann durch Entscheid der Schule zum Masterstudium zugelassen werden.
4 Die Schule kann von den Studierenden aus anderen Hochschulen verlangen, dass sie eine Gleichwertigkeitsprüfung ablegen oder vor Beginn oder spätestens bis Ende des ersten Jahres des Masterstudiums zusätzliche Krediteinheiten erwerben. Allenfalls kann sie auch verlangen, dass sie im gleichen Zeitraum ein dem Studienplan entsprechendes Praktikum absolvieren.
5 Die Zulassung von Inhabern und Inhaberinnen eines Bachelortitels einer Hochschule, mit der die ETHL ein Abkommen abgeschlossen hat, wird durch dieses Abkommen geregelt.
34 Art. 12 5. Abschnitt: Zulassung von Hörern und Hörerinnen, Zulassung zur Weiterbildung, zur Fortbildung und zum Doktorat 35
Art. 13 Zulassung von Hörern und Hörerinnen
1 Der oder die Bildungsbeauftragte für die akademischen Ressourcen kann Personen, die Lehrveranstaltungen besuchen wollen, ohne einen akademischen Titel zu erwer-
36 ben, als Hörer bzw. als Hörerinnen zulassen.
2 Der oder die Bildungsbeauftragte kann Hörer und Hörerinnen von bestimmten Lehrveranstaltungen ausschliessen oder sie nur so weit zulassen, als sie sich über entsprechende Vorkenntnisse ausweisen und es die Raum-, Ausrüstungsund Betreuungsverhältnisse erlauben. Die Zulassungsbeschränkung ist in den amtlichen
37 Publikationen anzukündigen.
3 Besteht keine Zulassungsbeschränkung, so gilt als zugelassen, wer die Hörergebühr bezahlt hat.
38 Art. 14
39 Die Weiterbildungsverordnung ETHL vom 27. Juni 2005 und die Doktoratsverord-
40 nung ETHL vom 26. Januar 1998 legen die Bedingungen für die Zulassung zur Weiterbildung, zur Fortbildung und zum Doktorat fest.
2. Kapitel: Zulassungsverfahren und Zuständigkeiten
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
41 Art. 15 Zeitpunkt des Studienbeginns Das Bacheloroder Masterstudium kann nur am Anfang eines Semesters aufgenommen werden. Die Zulassung ins erste Semester ist nur im Herbst möglich.
42 Art. 16 Entscheid über die Zulassung
1 Der oder die Bildungsbeauftragte entscheidet im Rahmen der Artikel 1–13 und auf Grund der vorgelegten Dokumente insbesondere über:
- a. die Zulassung von Kandidaten und Kandidatinnen als Studierende ins erste Semester einschliesslich Auferlegung von Aufnahmeprüfungen und Festsetzung der Prüfungsfächer;
- b. die Zulassung von Hörern und Hörerinnen zu Lehrveranstaltungen mit Zulassungsbeschränkungen.
2 Der Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten entscheidet im Rahmen der Artikel 1–13 und auf Grund der vorgelegten Dokumente insbesondere über:
- a. die Zulassung von Studierenden in höhere Semester einschliesslich Auferlegung von Aufnahmeprüfungen und Festsetzung der Prüfungsfächer;
- b. den Übertritt in eine andere Sektion einschliesslich Anrechnung bisheriger Studien und Prüfungen.
3 Über die Zulassung ausländischer, nicht in der Schweiz wohnhafter Kandidaten und Kandidatinnen, die einen ausländischen Maturitätsausweis besitzen, entscheidet der oder die Bildungsbeauftragte zudem nach der jeweiligen Auslastung, die insbesondere durch die verfügbaren Lehrkräfte und Studienplätze bestimmt wird.
2. Abschnitt: Bestimmungen über die Aufnahmeprüfungen
Art. 17 Zeitpunkt der reduzierten Aufnahmeprüfung
1 Der oder die Bildungsbeauftragte kann verlangen, dass der Kandidat oder die Kandidatin die reduzierte Aufnahmeprüfung vor Studienantritt, nach dem Besuch eines von der ETHL durchgeführten Vorbereitungskurses oder spätestens bis zum
43 Ende des ersten Studienjahres ablegt.
2 Kandidaten und Kandidatinnen, die ihre reduzierte Prüfung im Laufe des ersten Studienjahres ablegen müssen, haben vor dieser Prüfung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Studierenden.
Art. 18 Anund Abmeldung
1 Der oder die Bildungsbeauftragte legt die Termine und die Fristen für die Anmeldung fest. Er bzw. sie organisiert die Aufnahmeprüfung in Zusammenarbeit mit dem Direktor bzw. der Direktorin der Kurse für Spezielle Mathematik und der Aufnah-
44 45 mekommission. Die Aufnahmeprüfungen finden einmal pro Jahr statt.
2 Die Anmeldung kann innerhalb der von dem oder der Bildungsbeauftragten für die akademischen Ressourcen festgesetzten Frist zurückgezogen werden. In diesem Fall
46 wird die Prüfungsgebühr zurückerstattet.
3 Bei späterer Abmeldung verfällt die Prüfungsgebühr und die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin nicht nachweisen kann, dass die Termine wegen einer ärztlich attestierten Krankheit oder aus Gründen höherer Gewalt versäumt worden sind.
47 Art. 19 Prüfungsmodalitäten
1 Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten legt im Hinblick auf den reibungslosen Ablauf der Aufnahmeprüfung und unter Berücksichtigung des Prüfungsfachs die Art der Befragung fest (mündlich oder schriftlich). Der Entscheid wird spätestens sechs Monate vor der Prüfung in geeigneter Weise auf der Website der ETHL veröffentlicht.
2 Der oder die Bildungsbeauftragte bestimmt den Examinator oder die Examinatorin sowie für die mündliche Befragung die Beobachterin oder den Beobachter.
Art. 20 Hilfsmittel
1 Die für die einzelnen Prüfungsfächer zugelassenen Hilfsmittel wie Texte, Tabellen, Rechengeräte usw. werden den Kandidaten und Kandidatinnen schriftlich bekanntgegeben.
2 Wer nicht zugelassene Hilfsmittel verwendet, kann von dem oder der Bildungsbeauftragten für die akademischen Ressourcen von der Fortsetzung der Prüfung
48 ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Art. 21 Fernbleiben, Prüfungsabbruch und Prüfungsunterbruch
Bei unentschuldigtem Fernbleiben oder Abbruch gilt die Prüfung als nicht bestanden. Als Entschuldigung und Voraussetzung für die Bewilligung eines allfälligen Prüfungsunterbruchs werden nur Krankheit und Gründe höherer Gewalt anerkannt.
Art. 22 Bestehen der Prüfung, Teilerlass bei Wiederholung
1 Die Leistungen werden mit Noten von 1 bis 6 bewertet; verlangt wird ein Mindestdurchschnitt von 4. Es sind nur ganze und halbe Noten zulässig. Note 0 wird erteilt, falls der bzw. die Studierende ohne ausreichende Begründung nicht zur Prüfung erschienen ist oder an der Prüfung erschienen ist aber ein leeres Blatt abgegeben
49 hat.
2 Die Aufnahmeprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Noten aller Prüfungsfächer nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b als auch die Noten aller Prüfungsfächer der Gruppe 1 nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a einen gewichteten
50 Durchschnitt von 4,0 erreichen.
3 Die Prüfungen in den Fächern der Gruppe 2 nach Artikel 8 Absatz 1 dürfen nur abgelegt werden, wenn in den Fächern der Gruppe 1 der erforderliche Notendurchschnitt erreicht wurde. Bei der Wiederholung einer Aufnahmeprüfung wird das
51 Ergebnis angerechnet.
Art. 23 Prüfungswiederholung
1 Die Aufnahmeprüfung an einer ETH kann einmal wiederholt werden.
2 Kandidaten und Kandidatinnen, die im ersten Studienjahr eine reduzierte Aufnahmeprüfung abzulegen haben, werden zum zweiten Studienjahr nur zugelassen, wenn sie diese Prüfung bestanden haben.
Art. 24 Entscheid über das Prüfungsergebnis, Eröffnung
1 Das Prüfungsergebnis wird von der Aufnahmekommission im Einvernehmen mit den Experten und Expertinnen ermittelt.
2 Der oder die Bildungsbeauftragte teilt den Kandidaten und Kandidatinnen auf Antrag der Aufnahmekommission mittels Verfügung mit, ob sie bestanden haben
52 oder nicht.
Art. 25 Verhältnis der Kurse für Spezielle Mathematik zu den
Aufnahmeprüfungen
1 Kandidatinnen und Kandidaten, die für die Zulassung ins erste Semester des Bachelor-Studiums eine Aufnahmeprüfung ablegen müssen, können zu den Kursen für
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.