Verordnung des BLW vom 23. September 1999 über die Einschätzung und Klassifizierung von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung
gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 der Schlachtviehverordnung vom 7. Dezember
1 , 1998 verordnet:
Art. 1 Tiere der Rindviehgattung
Tiere der Rindviehgattung müssen anhand des Einschätzungsund Klassifizierungssystems nach Anhang 1 eingestuft werden.
Art. 2 Tiere der Pferdegattung
Tiere der Pferdegattung müssen anhand des Einschätzungsund Klassifizierungssystems nach Anhang 2 eingestuft werden.
Art. 3 Tiere der Schafgattung
Tiere der Schafgattung müssen anhand des Einschätzungsund Klassifizierungssystems nach Anhang 3 eingestuft werden.
Art. 4 Gitzi
Gitzi müssen anhand des Einschätzungsund Klassifizierungssystems nach Anhang 4 eingestuft werden.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 916.341
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