Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung)
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes
1 , vom 29. April 1998 verordnet:
2 Gebiete und Zonen Art. 1
1 Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt.
2 Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche.
3 Das Berggebiet umfasst:
- a. die Bergzone IV;
- b. die Bergzone III;
- c. die Bergzone II;
- d. die Bergzone I.
4 Das Talgebiet umfasst:
- a. die Hügelzone;
- b. die Talzone.
5 Das Bergund Hügelgebiet umfasst die Bergzonen I–IV und die Hügelzone.
Art. 2 Kriterien für die Abgrenzung der Zonen des Bergund Talgebietes
1 Für die Abgrenzung und Unterteilung des Berggebietes sind in absteigender Bedeutung folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- a. die klimatische Lage, insbesondere die Dauer der Vegetationszeit;
- b. die Verkehrslage, insbesondere die Erschliessung vom nächstgelegenen Dorf und vom nächstgelegenen Zentrum her;
3 c. die Oberflächengestaltung, insbesondere der Anteil an Hangund Steillagen.
2 Für die Abgrenzung der Hügelzone dienen die Kriterien von Absatz 1, wobei die
4 Oberflächengestaltung besonderes Gewicht hat.
3 Die Talzone umfasst die landwirtschaftlich genutzte Fläche, die nicht einer anderen
5 Zone zugeordnet ist.
4 Flächen im Ausland werden jener Zone zugewiesen, in welcher der Hauptteil der Inlandflächen eines Betriebes liegt.
5 Für Massnahmen, die eine Einteilung der Betriebe nach Taloder Berggebiet verlangen, werden die Betriebe jenem Gebiet zugeteilt, in welchem der Hauptteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt.
6 Betriebe ohne landwirtschaftliche Nutzfläche werden jener Zone zugewiesen, in
6 welcher das Betriebszentrum liegt.
7 Abgrenzung des Sömmerungsgebietes Art. 3
1 Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes dienen die Sömmerungsweiden, die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemeinschaftsweiden.
2 Die Grenzen des Sömmerungsgebietes werden aufgrund der Bewirtschaftung vor 1999 und unter Berücksichtigung der herkömmlich-traditionellen Bewirtschaftung festgelegt.
Art. 4 Festlegung der Abgrenzung
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) setzt die Grenzen fest. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören.
2 Das Bundesamt zieht die Grenzen so, dass die Anwendung der Gesetzgebung möglichst einfach ist.
3 Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes nach Artikel 3 stützt sich das Bundesamt auf den Alpkataster und auf die durch die Kantone festgesetzte Abgrenzung.
Art. 5 Darstellung der Grenzen der Zonen und Gebiete
1 Das Bundesamt zeichnet die Grenzen der Zonen und Gebiete in topographischen Karten elektronisch und in Papierform auf. Diese bilden den landwirtschaftlichen Produktionskataster.
2 Das Bundesamt orientiert die interessierten Amtsstellen.
3 Die Karten sind aufzubewahren:
- a. vom Bundesamt für die ganze Schweiz;
- b. in den von den Kantonen bezeichneten Amtsstellen für das Kantonsgebiet;
- c. von den Gemeinden für das Gemeindegebiet.
Art. 6 Änderung von Zonengrenzen
1 Das Bundesamt kann im Rahmen der Kriterien nach Artikel 2 von sich aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Zonen des Bergund Talgebiets ändern. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören.
2 Das Bundesamt kann im Rahmen der Kriterien nach den Artikeln 3 und 4 von sich aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Grenzen des Sömmerungsgebietes ändern. Auf ein Gesuch um Ausschluss aus dem Sömmerungsgebiet tritt es nur ein, wenn die fragliche Fläche zwischen 1990 und 1998 nicht als Sömmerungsoder Gemeinschaftsweide genutzt wurde. Gesuche sind beim Kanton einzureichen; dieser leitet sie mit einer begründeten Stellungnahme an das
8 Bundesamt weiter.
3 Das Bundesamt veröffentlicht bei einer Änderung der Zonenund Gebietsgrenzen die Verfügung in einem amtlichen Blatt des Kantons, auf dessen Gebiet die fragliche
9 Grenze verläuft.
4 Die Entscheide sind aufzubewahren:
- a. vom Bundesamt für die ganze Schweiz;
- b. in den von den Kantonen bezeichneten Amtsstellen für das Kantonsgebiet.
10 Art. 7
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 910.1
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6185).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6185).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6185).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6185).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4881).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1379).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6185).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1379).
[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4881).
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.