Verordnung vom 4. Oktober 1999 über den Flugdienst beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Flugdienstordnung, FDO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-10-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 2 , gestützt auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Flugdienst beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und beim Büro für Flugunfalluntersuchungen (BFU).

Art. 2 Flugdiensteinteilung

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZL und BFU werden in den Flugdienst zur Durchführung von Dienstflügen eingeteilt, sofern sie:

2 Sie scheiden auf Ende des Kalenderjahres aus dem Flugdienst aus, wenn:

Art. 3 Dienstflüge

Als Dienstflüge gelten:

Art. 4 Ausund Weiterbildung

1 Das BAZL wird ermächtigt, sein Personal sowie dasjenige des BFU durch eigene Fluglehrerinnen und Fluglehrer ausund weiterzubilden.

2 Die Ausund Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach den Erfordernissen der Aufgabenerfüllung.

Art. 5 Rückerstattung der Ausbildungskosten

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis auf eigenes Begehren oder aus eigenem Verschulden aufgelöst wird, haben die Ausbildungskosten nach den für die Allgemeine Bundesverwaltung gültigen Regelungen zurückzuerstatten.

3 Art. 6 Auflösung des Arbeitsverhältnisses Müssen Pilotinnen oder Piloten, deren fliegerische Tätigkeit überwiegend in Dienstflügen nach Artikel 3 Buchstaben a und b besteht, aus fliegermedizinischen Gründen aus dem Flugdienst ausscheiden und können ihnen keine zumutbaren anderen Aufgaben übertragen werden, so kommen die Artikel 45 ff. der Verordnung vom

4 25. April 2001 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes

5 sowie die Artikel 40 ff. der Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes zur Anwendung.

Art. 7 Vergütungen und Übernahme von Kosten

1 Das Departement regelt die Ausrichtung von Vergütungen im Rahmen der personalrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.

2 Angehörigen des Flugdienstes werden die nötigen Ausweise kostenlos ausgestellt und erneuert; die Kosten für die fliegerärztlichen Untersuchungen trägt der Arbeitgeber.

Art. 8 Flugmaterial

1 Das für Dienstflüge benötigte Flugmaterial wird vom Bund zur Verfügung gestellt. Die Halterverantwortung liegt beim BAZL; für einzelne Luftfahrzeuge kann sie dem BFU übertragen werden.

2 BAZL und BFU sorgen mit einer Mehrjahresplanung für einen zeitgemässen und bedarfsgerechten Luftfahrzeugpark.

3 Für vorübergehend nicht gedeckte Bedürfnisse können das BAZL und das BFU das benötigte Flugmaterial von Dritten mieten.

Art. 9 Flugdienstreglement

BAZL und BFU erlassen ein gemeinsames Flugdienstreglement. Dieses regelt die Flugdienstorganisation, den Flugbetrieb, den Einsatz der Mittel, die Voraussetzungen zum Mitführen von Fluggästen, die Zuteilung von Ausund Weiterbildungskrediten und die Flugdienstkontrollen.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

6 Der Bundesratsbeschluss vom 19. Mai 1971 über den Flugdienst beim Eidgenössischen Verkehrsund Energiewirtschaftsdepartement wird aufgehoben.

Art. 11 Änderung bisherigen Rechts

7 Die Verordnung vom 2. Dezember 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. g

...

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 1999 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.1

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006 (AS 2006 4653).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006 (AS 2006 4653).

[^4]: SR 172.222.034.1

[^5]: SR 172.222.034.2

[^6]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^7]: SR 510.24 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

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