Verordnung des BLW vom 23. September 1999 über die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Schweinegattung
1 gestützt auf Artikel 6 der Schlachtviehverordnung vom 7. Dezember 1998 , verordnet:
1. Abschnitt: Fleischigkeit
Art. 1 Magerfleischanteil
1 Die Fleischigkeit wird anhand des Magerfleischanteils (MFA) bestimmt.
2 Als MFA gilt das Verhältnis zwischen dem ermittelten Gewicht aller quergestreiften roten Muskeln, soweit diese mit dem Messer erfassbar sind, und dem Gewicht des Schlachtkörpers.
3 Der MFA ist mit einem der Klassifizierungsgeräte nach den Anhängen 1 und 2 mit den entsprechenden Schätzverfahren zu ermitteln.
Art. 2 Anwendung und Überwachung der Klassifizierungsgeräte
1 Die Klassifizierungsgeräte nach Anhang 1 sind von Sachverständigen der beauftragten Organisation nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Schlachtviehverordnung vom 7. Dezember 1998 anzuwenden.
2 Die Klassifizierungsgeräte nach Anhang 2 sind von Sachverständigen der beauftragten Organisation periodisch zu überwachen.
3 Das Verfahren für die erstmalige Zulassung und die Überwachung eines AUTO- FOMs oder eines anderen in Anhang 2 aufgenommenen Klassifizierungsgeräts
2 richtet sich nach Anhang 3.
4 Das Verfahren für die Aufnahme eines neuen Klassifizierungsgeräts in den An-
3 hang 1 oder 2 richtet sich nach Anhang 4.
5 Klassifizierungsgeräte, die von der beauftragten Organisation bei der erstmaligen Zulassung sowie bei der Überwachung bemängelt worden sind, dürfen bis zur Behe-
4 bung des Mangels nicht zur Qualitätseinstufung verwendet werden.
2. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: [AS 1999 111, 2000 401, 2001 314 2091 Anhang Ziff. 18 2880, 2002 3495. AS 2003 5473 Art. 29]. Siehe heute: die Schlachtviehverordnung vom 26. Nov. 2003 (SR 916.341 ).
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 23. Jan. 2002 (AS 2002 555).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 23. Jan. 2002 (AS 2002 555).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 23. Jan. 2002 (AS 2002 555).