Verordnung des EDI vom 1. Dezember 1999 über die Gebühren des Schweizerischen Bundesarchivs (Gebührenverordnung BAR)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-12-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 der Archivierungsverordnung

1 , vom 8. September 1999 verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen des Schweizerischen Bundesarchivs (Bundesarchiv).

Art. 2 Grundsätze

1 Die Grunddienste des Bundesarchivs nach Artikel 11 Absatz 1 der Archivierungs-

2 sind unentgeltlich, soweit sie für eine sachgeverordnung vom 8. September 1999 mässe Nutzung des Archivguts erforderlich sind.

2 Zusätzliche Dienstleistungen unterliegen der Gebührenpflicht. Die Gebühren bemessen sich nach dem Kostendeckungsprinzip und nach dem Äquivalenzprinzip unter Berücksichtigung der Materialkosten, der direkten Personalkosten und anderer Auslagen.

3 Das Bundesarchiv erbringt zusätzliche Dienstleistungen nur, soweit dies mit seinen jeweiligen Möglichkeiten vereinbar ist und soweit die Erfüllung der Kernaufgaben nicht beeinträchtigt wird.

Art. 3 Ermässigung oder Erlass der Gebühren

Das Bundesarchiv kann die Gebühren ermässigen oder erlassen, wenn:

Art. 4 Gebührenzuschläge

1 Es kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent verlangt werden, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird.

2 Es kann ein Verwaltungszuschlag von bis zu 20 Prozent verlangt werden, wenn das Bundesarchiv die Dienstleistung durch Dritte erbringen lässt.

Art. 5 Voranschlag

Bei Dienstleistungen, deren Gebühren voraussichtlich 200 Franken übersteigen, unterrichtet das Bundesarchiv die Gebührenpflichtigen vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren.

Art. 6 Gebührenverfügung

1 Das Bundesarchiv stellt die Gebühren nach Erbringung der Dienstleistung in Rechnung.

2 Der oder die Gebührenpflichtige kann innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung beim Bundesarchiv eine Gebührenverfügung verlangen; gegen diese kann wiederum innert 30 Tagen Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 7 Gebührenansätze

1 Die Ansätze für die Gebühren sind im Anhang festgelegt.

2 Bei Privatarchiven können besondere Bestimmungen und Ansätze gemäss den Vereinbarungen mit dem Depositär oder der Depositärin zur Anwendung kommen.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 152.11

[^2]: SR 152.11

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