Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-10-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 2 (ZGB), gestützt auf Artikel 48 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches verordnet:

3 Art. 1 Grundsätze und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren, die für zivilstandsamtliche Tätigkeiten erhoben werden von:

2 Es dürfen keine weiteren Gebühren, Auslagen und Zuschläge für zivilstandsamtliche Tätigkeiten erhoben werden.

3 Auslagen werden separat berechnet. Sie werden grundsätzlich zusammen mit der Gebühr erhoben.

Art. 2 Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss erstatten, wer: 1

2 Wird eine Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haften diese solidarisch.

Art. 3 Gebührenfreiheit

1 Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind von der Gebührenpflicht ausgenommen, es sei denn, die erbrachte Dienstleistung liege im unmittelbaren Interesse einer Privatperson. Vorbehalten sind weitere bundesrechtlich vorgesehene Fälle.

2 Die Kantone können vorsehen, dass die Gebühr für die Trauung oder die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft und für die in diesem Zusammenhang

4 erfolgte Dienstreise (Art. 1 a Abs. 4 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 ,

5 ZStV) ganz oder teilweise erlassen wird.

3 Die Bekanntgabe von Personenstandsdaten an ausländische Behörden ist gebühren-

6 frei (Art. 54 und 61 ZStV).

Art. 4 Anwendbare Gebührensätze

1 Die Gebühren sind aufgeführt:

2 Ohne anderslautende Bestimmung erheben die vorgenannten Behörden die in den Anhängen 1–4 aufgeführten Gebühren unabhängig von der hauptsächlichen Zustän-

7 digkeit.

Art. 5 Gebührenbemessung

1 Wird die Gebühr nach der aufgewendeten Zeit berechnet, so gilt jede angebrochene halbe Stunde als volle halbe Stunde.

2 Richtet sich die Gebührenbemessung nach der Anzahl der erstellten Seiten, so gelten teilweise beschriebene als ganze Seiten.

3 Soweit die Verordnung einen Gebührenrahmen vorsieht, werden bei der Gebührenbemessung insbesondere der Zeitaufwand, die Komplexität und Bedeutung des Falles sowie die Interessen und das Verschulden der gebührenpflichtigen Person berücksichtigt.

8 Art. 6 Gebührenzuschlag

1 Die Gebühr wird erhöht:

2 Die Kantone können auf die Gebührenzuschläge nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1, für zwischen 18 und 19 Uhr erbrachte Dienstleistungen, und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 verzichten.

3 Jeder Gebührenzuschlag ist zu begründen und in einer separaten Abrechnung auszuweisen.

Art. 7 Auslagen

1 Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Dienstleistung

9 zusätzlich anfallen, namentlich:

10 a. Kosten für Porti und Telekommunikation;

11 c. Kosten anderer Behörden oder Dritter, insbesondere für Bewilligungen, Abklärungen, Gutachten, Auskünfte, Übersetzungen und das Dolmetschen;

12 e. Kosten für die Benützung des Lokals zur Durchführung der Trauung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, wenn es sich nicht um

13 einen Amtsraum des Zivilstandsamtes handelt (Art. 1 a Abs. 4 ZStV );

14 Kosten für die Hülle zur Aufbewahrung von Zivilstandsurkunden; f.

15 g. Gebühren für die Ausgabe der Zulassungsbestätigung nach Artikel 21 Ab-

16 satz 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen.

2 Auslagen sind auch von den Behörden und Institutionen zu vergüten, die nach Artikel 3 von der Gebührenpflicht befreit sind. Ausgenommen sind kleine Beträge sowie Kosten nach Absatz 1 Buchstabe a, wenn sie im direkten Kontakt zwischen der erbringenden und der durch diese Dienstleistung begünstigten Stelle entstehen.

3 Auslagen, die in Anwendung des Behinderungsgleichstellungsgesetzes vom 13. De-

17 18 zember 2002 entstehen, gehen zulasten des Zivilstandsamtes.

19 Art. 8

Art. 9 Vorschuss und Zwischenabrechnung

Gebührenpflichtige Personen können zur Leistung eines angemessenen Vorschusses für die Gebühren und Auslagen oder zur Begleichung einer Zwischenabrechnung angehalten werden.

Art. 10 Gebührenverfügung und Rechtsmittel

Die Gebühr wird festgesetzt, sobald die Dienstleistung erbracht worden ist. 1 Gegen die Gebührenverfügung kann Beschwerde bei der übergeordneten Verwal- 2 tungseinheit erhoben werden. 20 21 Die Artikel 89 und 90 ZStV sind anwendbar.

3 Bei Gebührenverfügungen im Bereich der Auskunft aus dem Spenderdatenverzeichnis richtet sich der Rechtsmittelweg nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz

22 23 vom 18. Dezember 1998 .

Art. 11 Zahlungsfrist

Die Gebühr ist innert einer Frist von 30 Tagen seit Rechtskraft der Verfügung zu bezahlen.

Art. 12 Inkasso

1 Die Gebühren können per Nachnahme erhoben werden, wenn die gebührenpflichtige Person damit einverstanden ist oder besondere Umstände dies rechtfertigen.

2 Im Ausland sind die Gebühren in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Den Umrechnungskurs bestimmen die Vertretungen nach Weisung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.

3 Soweit nicht Bundesstellen betroffen sind, richten sich die Gebühren für das

24 Mahnwesen nach kantonalem Recht.

25 Art. 13 Gebührenerlass oder -ermässigung und Verzicht auf Auslagenersatz

1 Gebühren und Auslagen können aus wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden, namentlich:

26 c. für einfache Auskünfte und kleinere Verrichtungen.

2 Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Dienstleistung oder Tätigkeit im öffentlichen Interesse entstehen, trägt das Zivilstandsamt, wenn sie keiner nach Artikel 2 Absatz 1 gebührenpflichtigen Person angelastet werden können oder uneinbringlich sind.

3 Können die Auslagen für die Nachführung des Personenstandsregisters niemandem angelastet werden, so trägt sie das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt.

Art. 14 Zwangsvollstreckung

Gebührenverfügungen sind in der ganzen Schweiz den Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom

27 11. April 1889 gleichgestellt.

Art. 15 Verjährung

1 Die Gebührenforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der pflichtigen Person geltend gemacht wird.

Art. 16 Anpassung der Gebühren an die Preisentwicklung

1 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement passt die Gebühren alle vier Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der allgemeinen Preisentwicklung an.

2 Es nimmt die Gebührenanpassung früher vor, wenn der schweizerische Konsumentenpreisindex gegenüber der letzten Indexierung eine Abweichung von mehr als

5 Prozent erreicht.

3 Die Gebühren werden auf 5 Franken aufoder abgerundet.

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts

28

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 210

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

[^4]: SR 211.112.2

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6451).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

[^13]: SR 211.112.2

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004 (AS 2004 2903). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

[^15]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektroni- scher öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).

[^16]: SR 211.435.1

[^17]: SR 151.3

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

[^20]: SR 211.112.2

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

[^22]: SR 810.11

[^23]: Eingefügt durch Art. 27 der Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dez. 2000, in Kraft seit 1.Jan. 2001 (AS 2000 3068).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3919 5109).

[^27]: SR 281.1

[^28]: Die Änderungen können unter AS 1999 3480 konsultiert werden.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.