Verordnung vom 10. November 1999 über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-11-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 gestützt auf Artikel 406 c Absatz 2 des Obligationenrechts (OR) verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Bewilligung für die berufsmässige Vermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland zum Zweck der Eingehung einer Ehe oder einer festen Partnerschaft sowie die Aufsicht über die Vermittlungstätigkeit.

Art. 2 Bewilligungspflicht

1 Einer Bewilligung bedürfen natürliche und juristische Personen sowie Kollektivund Kommanditgesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, welche berufsmässig im Auftrag:

2 Unter die Bewilligungspflicht fällt auch die blosse Weitergabe an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber von Namen und Adressen sowie von Katalogen mit Personenbeschreibungen oder Fotos.

3 Personen ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz bedürfen einer Bewilligung, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung oder eine andere Geschäftsstelle haben.

Art. 3 Berufsmässigkeit

1 Berufsmässig handelt, wer gegen Vergütung die Vermittlung hauptoder nebenberuflich, regelmässig oder unregelmässig, selbstständig oder im Dienst oder Auftrag einer Drittperson, mit oder ohne öffentliche Werbung betreibt.

2 Nicht berufsmässig handeln Hilfspersonen, die im Dienst von Personen mit einer Bewilligung tätig sind.

Art. 4 Unvereinbarkeit der Vermittlung mit anderen Tätigkeiten

Weder die gesuchstellende Person noch die für die Vermittlung verantwortlichen Personen noch ihre Hilfspersonen dürfen hauptoder nebenberuflich, direkt oder indirekt, selbstständig oder unselbstständig ein anderes Gewerbe ausüben, das geeignet ist, die Personen, die vermittelt werden sollen, in ihrer Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen oder in ein Abhängigkeitsverhältnis zu bringen.

2. Abschnitt: Bewilligung

Art. 5 Bewilligungsgesuch

1 Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich bei der zuständigen Behörde des Kantons einzureichen, in dem die gesuchstellende Person oder Gesellschaft ihren Wohnsitz oder Sitz hat; mangels eines Wohnsitzes oder Sitzes ist es bei der Behörde des Kantons einzureichen, in dem sie ihre Zweigniederlassung oder ihre Geschäftsstelle hat.

2 Aus dem Bewilligungsgesuch müssen hervorgehen:

3 Dem Bewilligungsgesuch sind beizulegen:

Art. 6 Erteilung der Bewilligung

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

Art. 7 Dauer und Umfang der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird für eine bestimmte Dauer, höchstens jedoch für fünf Jahre erteilt; sie kann bei Ablauf der Gültigkeitsdauer auf Gesuch hin erneuert werden.

2 Sie wird für die Vermittlung von oder an Personen aus bestimmten Ländern erteilt und berechtigt zur Vermittlung in der ganzen Schweiz.

3 Die Erteilung der Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

4 Die Bewilligung an eine juristische Person, eine Kollektivoder eine Kommanditgesellschaft gilt nur für die in der Bewilligung aufgeführten für die Vermittlung verantwortlichen Personen. 3. Abschnitt: Kaution für die Rückreisekosten der Personen, die vermittelt werden sollen

Art. 8 Zweck und Höhe

1 Wer die Vermittlung betreiben will, muss zur Sicherung der Kosten einer allfälligen Rückreise der Personen, die vermittelt werden sollen, eine Kaution leisten (Art. 406 c Abs. 2 Bst. c OR).

2 Die zuständige Behörde bestimmt unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Geschäftsumfangs und der Entfernung der jeweiligen Länder, für welche eine Bewilligung zur Vermittlung erteilt werden soll, die Höhe der Kaution; diese beträgt mindestens 10 000 Franken.

3 Die zuständige Behörde kann die Kaution entsprechend dem Geschäftsgang oder aus anderen wichtigen Gründen nachträglich anpassen.

Art. 9 Form

1 Die Kaution kann geleistet werden:

2 Die Erträge aus Kassenobligationen und Kautionen in Form von Geld stehen der kautionspflichtigen Person zu.

Art. 10 Freigabe und Herausgabe

1 Die zuständige Behörde darf die Kaution oder Teile davon zu Gunsten einer Drittperson, die Anspruch auf Vergütung der Rückreisekosten hat (Art. 406 b OR), nur dann freigeben, wenn:

2 Wird die Kaution ganz oder teilweise zu Gunsten einer Drittperson freigegeben, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass die kautionspflichtige Person sie ganz oder teilweise aufstockt.

3 Die zuständige Behörde gibt die Kaution zwei Jahre nach Ablauf, Entzug oder Aufhebung der Bewilligung heraus. Sofern in diesem Zeitpunkt gegen die kautionspflichtige Person Ansprüche auf Vergütung der Rückreisekosten (Art. 406 b Abs. 1 OR) hängig sind, bleibt die Kaution im entsprechenden Umfang bestehen, bis die Ansprüche erfüllt oder erlöscht sind.

4. Abschnitt: Entzug und Aufhebung der Bewilligung

Art. 11 Entzug

Die zuständige Behörde entzieht die Bewilligung, wenn:

Art. 12 Aufhebung

Teilt der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin der zuständigen Behörde die Einstellung der Geschäftstätigkeit mit, so verfügt diese die Aufhebung der Bewilligung.

5. Abschnitt: Behörden und Verfahren

Art. 13 Zuständige Behörden

1 Jeder Kanton bestimmt:

2 Die Aufgaben nach Absatz 1 können derselben Behörde übertragen werden.

3 Mehrere Kantone können sie einer gemeinsamen Behörde übertragen.

Art. 14 Mitteilung der Verfügungen an Bundesbehörden, Verzeichnis

der Vermittlungsstellen mit Bewilligung Jede Verfügung und jeder rechtskräftige Entscheid über eine Bewilligung (Erteilung, Erneuerung, Entzug und Aufhebung) ist dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen. Dieses führt ein Verzeichnis der Vermittlungsstellen mit Bewilligung und stellt es den zuständigen Behörden periodisch zu.

Art. 15 Anzeigepflichten und Rechtshilfe

1 Personen, die im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Verstösse gegen diese Verordnung feststellen, die nach Artikel 18 unter Strafe stehen, sind verpflichtet, bei der zuständigen Behörde ihres Kantons sofort Anzeige zu erstatten.

2 Die zuständigen Behörden haben sich beim Vollzug dieser Verordnung gegenseitig Amtsund Rechtshilfe zu leisten.

Art. 16 Mitteilungspflichten

1 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin muss jede Änderung gegenüber den Angaben im Bewilligungsgesuch unverzüglich schriftlich der zuständigen Behörde mitteilen.

2 Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde ergänzende Auskünfte über die Geschäftstätigkeit zu erteilen.

3 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin meldet der zuständigen Behörde einmal jährlich die Anzahl der vermittelten Personen und deren Geschlecht sowie die Länder, aus denen beziehungsweise in die diese Personen vermittelt wurden.

4 Die Einstellung der Geschäftstätigkeit ist der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

Art. 17 Beschwerdeverfahren

Die gestützt auf diese Verordnung ergangenen letztinstanzlichen kantonalen Verfügungen richterlicher Behörden unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an

2 ). das Bundesgericht (Art. 97 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes

6. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 18

1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

2 Fahrlässige Begehung wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

3 Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben sind die Artikel 6 und 7 des Verwal-

3 anwendbar. tungsstrafrechtsgesetzes

4 Die Strafe verjährt in fünf Jahren.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Übergangsbestimmung

Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine Vermittlungstätigkeit betreiben, die nach dem neuen Recht bewilligungspflichtig ist, müssen innerhalb von drei Monaten das Bewilligungsgesuch einreichen oder die Vermittlung einstellen.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 220 zu Ehe oder fester Partnerschaft zu Ehe oder fester Partnerschaft

[^2]: SR 173.110

[^3]: SR 313.0

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