Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Vermehrungsmaterial-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-12-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

(Vermehrungsmaterial-Verordnung) 1 vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 148 a Absatz 3, 159 a , 160 Absätze 1–5, 161, 162, 164 und

2 (LwG) 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998

3 4 und auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen regelt diese Verordnung die gewerbsmässige Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Material) zum Zweck der gewerbsmässigen Nutzung:

5 c. von Zierpflanzen.

2 Die Verordnung gilt nicht für Material, das ausschliesslich zur Ausfuhr in Staaten bestimmt ist, mit denen die Schweiz keine gegenseitige Anerkennung der Bestimmungen für die Produktion und das Inverkehrbringen vereinbart hat.

Art. 2 Definitionen

6 b. Inverkehrbringen: der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Material an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich;

7 c. Produktion: jedes Herstellen, einschliesslich der Aufbereitung, mit Ausnahme der Aufbereitung der eigenen, zum Eigengebrauch bestimmten Produktion in einem Landwirtschaftsbetrieb;

Art. 3 b. Sorten

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

8 Art. 3 a Vorschriften des Bundesamtes für Landwirtschaft, wenn rasches Handeln erforderlich ist

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann in Situationen, die rasches Handeln erfordern, im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Vermehrungsmaterial, das die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährdet, verbieten.

2 Es kann für dieses Vermehrungsmaterial Höchstwerte bestimmen, die nicht überschritten werden dürfen. Die Höchstwerte haben sich nach internationalen Standards oder nach den im Ausfuhrland bestehenden Grenzwerten zu richten oder müssen wissenschaftlich begründet sein.

3 Es kann festlegen, welches Vermehrungsmaterial nur mit einer Erklärung der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle eingeführt oder in Verkehr gebracht werden darf.

4 Es legt fest, welche Angaben die Erklärung beinhalten muss und ob der Erklärung Dokumente beizulegen sind.

5 Sendungen, für die die Dokumente nach Absatz 4 bei der Einfuhr nicht vorgelegt werden können, werden zurückgewiesen oder, wenn eine Gefährdung besteht, vernichtet.

2. Abschnitt: Sortenkatalog und Sortenliste

Art. 4 Sortenkatalog

1 9 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt die Arten, für die ein Sortenkatalog geführt wird.

2 Es regelt das Verfahren für die Prüfung und die Aufnahme in den Sortenkatalog sowie die Zugriffsberechtigung zu den entsprechenden Unterlagen.

3 Das Bundesamt ist ermächtigt, die Sortenkataloge auf dem Verordnungsweg zu

10 erlassen.

Art. 5 Aufnahmebedingungen

1 Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen, wenn:

11 20. März 1975 festgelegten Anforderungen entspricht.

2 Das WBF kann Ausnahmen von den Aufnahmebedingungen vorsehen, insbesondere für:

12 Sorten von Futtergräsern, die ausschliesslich für den nichtlandwirtschafte. lichen Gebrauch bestimmt sind.

3 Es kann spezifische Anforderungen in Bezug auf die Anbauund Verwendungseignung festlegen; für bestimmte Arten kann es zusätzlich zu den unter Absatz 1 erwähnten weitere Bedingungen vorschreiben.

4 Ausnahmsweise kann das Bundesamt eine Sorte, welche die spezifischen Anforderungen nach Absatz 3 nicht erfüllt, dennoch in den Sortenkatalog aufnehmen, wenn diese Sorte positive Eigenschaften aufweist, die gewisse Mängel weitgehend kompensieren.

Art. 6 Erhaltungszüchtung

1 Die Beschreibungen der Methoden der Erhaltungszüchtung nach Artikel 5 Absatz

1 Buchstabe c sind von der Züchterin oder dem Züchter oder ihrer Vertretung beim Bundesamt einzureichen. Dieses anerkennt eine Methode, wenn sie gewährleistet, dass die Konformität der Sorte mit ihrer bei der Aufnahme eingereichten Beschreibung erhalten bleibt.

2 Die Erhaltungszüchtung darf im Ausland durchgeführt werden, wenn die dortige Kontrolle als gleichwertig anerkannt ist.

13 Art. 7 Dauer der Aufnahme in den Sortenkatalog

1 14 Eine Sorte wird für zehn Jahre in den Sortenkatalog aufgenommen.

2 Die Aufnahme einer Sorte kann für weitere Perioden von jeweils zehn Jahren erneuert werden, wenn die Bedingungen in Bezug auf die Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität nach wie vor erfüllt sind.

3 Verlängerungsgesuche sind zwei Jahre vor Ablauf der Aufnahme beim Bundesamt einzureichen.

Art. 8 Streichung aus dem Sortenkatalog

Eine Sorte kann aus dem Katalog gestrichen werden:

15 wenn die Sorte unannehmbare Nebenwirkungen auf Mensch, Tier oder Umd. welt hat;

16 e. wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorsorgemassnahmen nach Artikel 148 a Absatz 1 LwG erfüllt sind.

Art. 9 Sortenliste

1 Das WBF bestimmt die Arten, für die eine Sortenliste geführt wird, und legt Aufnahmebedingungen und Streichungsgründe fest.

2 Es regelt das Verfahren für die Sortenprüfung und die Aufnahme der Sorten in die Sortenliste sowie die Zugriffsberechtigung zu den entsprechenden Unterlagen.

3 Das Bundesamt ist für den Erlass der Sortenlisten zuständig.

17 Art. 9 a Gentechnisch veränderte Sorten

1 Material einer gentechnisch veränderten Sorte darf nur in Verkehr gebracht wer-

18 den, wenn die Sorte bewilligt ist.

2 Wird eine gentechnisch veränderte Sorte zur Züchtung verwendet, so gelten die davon abstammenden Sorten ebenfalls als gentechnisch verändert, ausser wenn nachgewiesen ist, dass sie die gentechnische Veränderung nicht mehr enthalten.

3 Für eine Sorte, die schon im Sortenkatalog aufgeführt ist, aber nachträglich gentechnisch verändert wird, ist eine neue Bewilligung erforderlich.

4 Material von gentechnisch veränderten Pflanzen, das nicht als Sorte in Verkehr

19 gebracht werden soll, bedarf ebenfalls einer Bewilligung.

20 Bewilligungsverfahren für gentechnisch veränderte Sorten Art. 9 b

1 Bewilligungsgesuche für gentechnisch veränderte Sorten sind dem Bundesamt einzureichen.

2 Die Gesuchsunterlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen dieser Verordnung auch diejenigen nach Artikel 28 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sep-

21 22 tember 2008 erfüllen.

3 Das Bundesamt leitet und koordiniert das Bewilligungsverfahren unter Berücksichtigung der Freisetzungsverordnung. Es führt die für die Erteilung der Bewilligung allenfalls erforderlichen Freilandprüfungen nur durch, wenn dabei die Anforderun-

23 gen der Freisetzungsverordnung erfüllt sind.

4 Das Bundesamt erteilt die Bewilligung für das Inverkehrbringen nur, wenn:

5 Soweit die Voraussetzungen nach Artikel 148 a Absatz 1 des LwG erfüllt sind, kann das Bundesamt die Bewilligung verweigern, mit Auflagen oder Bedingungen versehen oder für eine sich bereits im Handel befindende gentechnisch veränderte

24 Sorte zurückziehen. 3. Abschnitt: Anerkennung, Produktion, Inverkehrbringen und Verwendungsverbot 25

Art. 10 Materialkategorien

1 Material wird produziert und in Verkehr gebracht als:

2 Anerkanntes Material umfasst Prebasis-, Basisund zertifiziertes Material.

3 Das WBF kann die Produktion und das Inverkehrbringen bei bestimmten Arten auf gewisse Kategorien beschränken.

4 Für Prebasismaterial von bestimmten Arten kann es die Verwendung von Synonymen gestatten.

5 Es legt spezifische Anforderungen an die verschiedenen Kategorien fest.

Art. 11 Anerkennung von Material

1 Zur Anerkennung kann nur gelangen:

26 d. Material, das von Vermehrungsbeständen stammt, welche die Anforderungen in Bezug auf die Produktion erfüllen;

27 e. Material, das den Beschaffenheitsanforderungen seiner Kategorie entspricht. 1bis Das WBF kann vorsehen, dass Material von Sorten, die in einem ausländischen oder internationalen Katalog oder einer ausländischen oder internationalen Liste aufgenommen oder zur Aufnahme angemeldet sind, anerkannt werden kann, wenn die Bestimmungen für die Aufnahme der Sorten in einen solchen Katalog oder eine solche Liste mit den Bestimmungen dieser Verordnung und den gestützt darauf

28 erlassenen Rechtsvorschriften gleichwertig sind.

2 Es legt spezifische Abstammungsregeln sowie Anforderungen an Pflanzenbestände

29 und Materialposten fest.

3 Es regelt das Verfahren für die Anerkennung von Materialposten.

Art. 12 Produktion von anerkanntem Material

1 Wer anerkanntes Material produzieren will, muss um eine Zulassung im Sinne von Artikel 160 Absatz 2 des LwG ersuchen.

2 Zur Produktion von anerkanntem Material wird zugelassen, wer über Personal und Ausrüstungen verfügt, die eine zufrieden stellende Arbeitsqualität auf allen Produktionsstufen sicherstellen.

3 Das WBF legt die entsprechenden Anforderungen an die produzierenden Betriebe fest und regelt das Zulassungsverfahren.

4 Es legt Bedingungen für die Produktion von Mischungen fest.

Art. 13 Produktion von nicht anerkanntem Material

1 Das WBF kann spezifische Anforderungen für die Produktion von Handelsmaterial, Standardmaterial, CAC-Material oder für Mischungen und Materialposten dieser Kategorien festlegen.

2 Es kann Betriebe, die bestimmte Arten produzieren, der Zulassungspflicht unterstellen und Anforderungen an die Produktionsparzellen festlegen. Es regelt das entsprechende Verfahren.

Art. 14 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

1 Material darf in Verkehr gebracht werden, wenn:

30 a. es die für die jeweilige Art und Kategorie festgelegten Anforderungen erfüllt;

31 c. die betreffende Sorte in einem Sortenkatalog aufgeführt ist, sofern für die betreffende Art ein solcher besteht, oder, bei Arten, für die eine Sortenliste geführt wird, wenn die Sorte darin aufgeführt ist. 1bis Das WBF kann vorsehen, dass Material von Sorten, die in einem ausländischen oder internationalen Katalog oder einer ausländischen oder internationalen Liste aufgenommen oder zur Aufnahme angemeldet sind, in den Verkehr gebracht werden darf, wenn die Bestimmungen für die Aufnahme der Sorten in einen solchen Katalog oder eine solche Liste mit den Bestimmungen dieser Verordnung und den gestützt

32 darauf erlassenen Rechtsvorschriften gleichwertig sind.

2 Das WBF kann für die Erhaltung und Nutzung phytogenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, sowie für Kandidatensorten, die Forschung und bestimmte Verwendungszwecke zweitrangiger Bedeutung Ausnahmen vorsehen.

3 Bei vorübergehenden generellen Versorgungsschwierigkeiten kann das Bundesamt gestatten, dass Aushilfsmaterial in Verkehr gebracht wird, das den jeweiligen Anforderungen nicht voll entspricht.

4 Material darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es gemäss den Bestimmungen nach Artikel 17 verpackt und etikettiert ist.

5 Das WBF legt Regeln für den Zeitraum fest, während dem Material einer Sorte nach Ablauf ihrer Aufnahme in den Sortenkatalog noch in Verkehr gebracht werden darf.

33 Art. 14 a Verunreinigungen mit gentechnisch veränderten Organismen

1 Wer nicht gentechnisch verändertes Material in Verkehr bringt, hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Verunreinigung mit gentechnisch veränderten Organismen zu verhindern. Wer solches Material einführt und an Dritte abgibt, muss zu diesem Zweck namentlich über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügen. Dem Bundesamt ist auf Verlangen Einsicht in sämtliche Massnahmen der Qualitätssicherung zu gewähren.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2327).

[^2]: SR 910.1

[^3]: SR 814.91

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 19. Nov. 2003 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4793).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2327).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2327).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2327).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2399).

[^9]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2399).

[^11]: SR 232.16

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 943).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2327).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2327).

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.