Verordnung des EDI vom 24. November 1999 über die Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung nach Artikel 22<i>b</i> des Freizügigkeitsgesetzes
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 22b Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993[^1] (FZG),
verordnet:
Art. 1
1 Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung nach Artikel 22b FZG gilt die Tabelle im Anhang.
2 Die Tabelle gibt in Prozenten den Anteil am errechneten Betrag nach Artikel 22b Absatz 2 FZG an, der als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt.
3 Massgebend für die Bestimmung des Anteils nach Absatz 2 sind:
- a. die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Artikel 22b Absatz 2 Buchstabe b FZG und der Austrittsleistung nach Artikel 22b Absatz 2 Buchstabe a FZG;
- b. die in der Beitragsdauer nach Buchstabe a liegende Ehedauer.
4 Die Beitragsdauern nach Absatz 3 werden auf ganze Jahre gerundet. Betragen beide Beitragsdauern weniger als 3,05 Jahre, so erfolgt die Rundung auf 0,1 Jahre genau.
Art. 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 831.42
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