Verordnung des EDI vom 24. November 1999 über die Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung nach Artikel 22<i>b</i> des Freizügigkeitsgesetzes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-11-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 22b Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993[^1] (FZG),

verordnet:

Art. 1

1 Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung nach Artikel 22b FZG gilt die Tabelle im Anhang.

2 Die Tabelle gibt in Prozenten den Anteil am errechneten Betrag nach Artikel 22b Absatz 2 FZG an, der als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt.

3 Massgebend für die Bestimmung des Anteils nach Absatz 2 sind:

4 Die Beitragsdauern nach Absatz 3 werden auf ganze Jahre gerundet. Betragen beide Beitragsdauern weniger als 3,05 Jahre, so erfolgt die Rundung auf 0,1 Jahre genau.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 831.42

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.