Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich
über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich 1 vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 27, 177 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschafts-
2 gesetzes , verordnet:
3 Art. 1 Marktbeobachtungsstelle Das Bundesamt für Landwirtschaft führt eine Marktbeobachtung durch. Die Marktbeobachtungsstelle erfasst periodisch das Preisniveau landwirtschaftlicher Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte auf verschiedenen Verarbeitungsund Handelsstufen.
Art. 2 Der Marktbeobachtung unterstehende Waren
1 Der Marktbeobachtung unterstehen folgende Warengruppen:
- a. Fleisch sowie Fleischund Wurstwaren;
- b. Milch und Milchprodukte;
- c. Eier und Geflügel;
- d. Ackerbauprodukte und deren Verarbeitungserzeugnisse;
- e. Früchte und Gemüse und deren Verarbeitungserzeugnisse.
2 Die Marktbeobachtungsstelle bestimmt die einzelnen Waren, deren Marktdaten
4 beobachtet werden.
5 Mitwirkung der Marktteilnehmer Art. 2 a Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, der Marktbeobachtungsstelle nach deren zeitlichen und gegenständlichen Vorgaben die Marktdaten zu liefern.
Art. 3 Mitwirkung weiterer Stellen
Der Marktbeobachtungsstelle sind Datensätze oder Statistiken, die andere Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden im Rahmen von Preiserhebungen erstellt haben, zur Verfügung zu stellen.
Art. 4 Information der Öffentlichkeit
Die Marktbeobachtungsstelle informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Ergebnisse ihrer Erhebungen.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^2]: SR 910.1
[^3]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471).
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.