Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 1998
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte -
gestützt auf die Konvention vom 4. November 1950[^1] zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle[^2] -
erlässt die folgende Verfahrensordnung:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt,
- a) "Konvention" die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten[^3] und deren Protokolle[^4];
- b) "Plenum" den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung;
- c) "Grosse Kammer" die Grosse Kammer mit siebzehn Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;
- d) "Sektion" eine Kammer, die vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe b der Konvention für einen bestimmten Zeitraum gebildet wird, und "Sektionspräsident" den Richter, der vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe c der Konvention zum Präsidenten dieser Sektion gewählt wird;
- e) "Kammer" eine Kammer mit sieben Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird, und "Kammerpräsident" den Richter, der in einer solchen "Kammer" den Vorsitz führt;
- f) "Komitee" einen Ausschuss mit drei Richtern, der nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;
- g) "Gerichtshof" gleichermassen das Plenum, die Grosse Kammer, eine Sektion, eine Kammer, ein Komitee oder den in Artikel 43 Absatz 2 der Konvention erwähnten Ausschuss von fünf Richtern;
- h) "Richter ad hoc" jede Person, die nicht gewählter Richter ist und die von einer Vertragspartei nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention als Mitglied der Grossen Kammer oder einer Kammer benannt wird;
- i) "Richter" die Richter, die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt werden, und die Richter ad hoc;
- j) "Referent" einen Richter, der mit den in Artikel 48 und 49 vorgesehenen Aufgaben betraut ist;
- k) "Kanzler" je nach Zusammenhang den Kanzler des Gerichtshofs oder den Kanzler einer Sektion;
- l) "Partei" und "Parteien"
- – die klagenden oder beklagten Vertragsparteien;
- – den Beschwerdeführer (natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe), der den Gerichtshof nach Artikel 34 der Konvention anruft;
- m) "Drittbeteiligter" jeden Vertragsstaat oder jede betroffene Person, die nach Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Konvention von ihrem Recht Gebrauch machen oder denen Gelegenheit gegeben wird, schriftlich Stellung zu nehmen oder an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen;
- n) "Ministerkomitee" das Ministerkomitee des Europarats;
- o) "früherer Gerichtshof" und "Kommission" den Europäischen Gerichtshof und die Europäische Kommission für Menschenrechte nach dem früheren Artikel 19 der Konvention.
Titel I Organisation und Arbeitsweise des Gerichtshofs
Kapitel I Die Richter
Art. 2 Berechnung der Amtszeit
(1) Die Amtszeit eines gewählten Richters wird vom Zeitpunkt seiner Wahl an gerechnet. Wird jedoch ein Richter nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt oder wird er an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder abläuft, so wird seine Amtszeit vom Zeitpunkt des Ablaufs der betreffenden Amtszeit an gerechnet.
(2) Wird ein Richter an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, so übt er sein Amt nach Artikel 23 Absatz 5 der Konvention für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.
(3) Ein gewählter Richter bleibt nach Artikel 23 Absatz 7 der Konvention im Amt, bis sein Nachfolger den Eid geleistet oder die Erklärung abgegeben hat, die in Artikel 3 dieser Verfahrensordnung vorgesehen sind.
Art. 3 Eid oder feierliche Erklärung
(1) Jeder gewählte Richter hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der ersten Sitzung des Plenums, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:
- "Ich schwöre," - oder "Ich erkläre feierlich," - "dass ich mein Amt als Richter ehrenhaft, unabhängig und unparteiisch ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde."
(2) Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Art. 4 Unvereinbarkeit
Nach Artikel 21 Absatz 3 der Konvention dürfen die Richter während ihrer Amtszeit keine politische, administrative oder berufliche Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist. Jeder Richter hat dem Präsidenten des Gerichtshofs jede Nebentätigkeit anzuzeigen. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Präsidenten und dem betroffenen Richter entscheidet das Plenum alle sich stellenden Fragen.
Art. 5 Rangordnung
(1) Die gewählten Richter folgen im Rang dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie den Sektionspräsidenten; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Tag ihrer Wahl; im Fall der Wiederwahl, auch wenn diese nicht unmittelbar erfolgt, wird die Dauer der früheren Amtsausübung als gewählter Richter berücksichtigt.
(2) Der Rang der Vizepräsidenten des Gerichtshofs, die am selben Tag in dieses Amt gewählt werden, richtet sich nach der Dauer ihrer Amtsausübung als Richter. Bei gleicher Dauer bestimmt sich ihr Rang nach dem Lebensalter. Die gleiche Regelung gilt für die Sektionspräsidenten.
(3) Der Rang der am selben Tag gewählten Richter richtet sich nach ihrem Lebensalter.
(4) Die Richter ad hoc folgen im Rang den gewählten Richtern; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Lebensalter.
Art. 6 Rücktritt
Die Rücktrittserklärung eines Richters wird an den Präsidenten des Gerichtshofs gerichtet, der sie an den Generalsekretär des Europarats weiterleitet. Vorbehaltlich des Artikels 24 Absatz 3 am Ende und des Artikels 26 Absatz 2 wird durch den Rücktritt der Sitz des Richters frei.
Art. 7 Entlassung
Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter im Plenum mit der Mehrheit von zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter beschliessen, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Der betroffene Richter ist zuvor vom Plenum anzuhören. Jeder Richter kann das Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen.
Kapitel II Die Präsidialämter des Gerichtshofs
Art. 8 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen
(1) Das Plenum wählt seinen Präsidenten, seine beiden Vizepräsidenten und die Sektionspräsidenten für eine Amtszeit von drei Jahren, die sich jedoch nicht über ihre Amtszeit als Richter hinaus erstrecken kann. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Ebenso wählt jede Sektion für eine Amtszeit von drei Jahren einen Vizepräsidenten, der den Sektionspräsidenten im Verhinderungsfall ersetzt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Präsidenten und die Vizepräsidenten führen ihre Geschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter.
(4) Scheidet ein Präsident oder Vizepräsident aus dem Gerichtshof aus oder tritt er vor Ablauf der normalen Amtszeit von seinem Amt zurück, so wählt je nach Fall das Plenum oder die betroffene Sektion für den Rest der laufenden Amtszeit einen Nachfolger.
(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Richter die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter [englischer Text]/ der anwesenden und abstimmenden Richter [französischer Text], so findet zwischen den beiden Richtern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird dem nach Artikel 5 rangälteren Richter der Vorzug gegeben.
Art. 9 Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs
(1) Der Präsident leitet Arbeit und Verwaltung des Gerichtshofs. Er vertritt den Gerichtshof und nimmt insbesondere dessen Beziehungen zu den Dienststellen des Europarats wahr.
(2) Er hat den Vorsitz in den Sitzungen des Plenums, der Grossen Kammer und des Ausschusses von fünf Richtern.
(3) An der Prüfung der Rechtssachen, die von den Kammern behandelt werden, nimmt der Präsident nicht teil, es sein denn, er ist der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter.
Art. 10 Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
Die Vizepräsidenten des Gerichtshofs unterstützen den Präsidenten des Gerichtshofs. Sie vertreten ihn, wenn er verhindert oder das Amt des Präsidenten nicht besetzt ist oder wenn er darum ersucht. Die Vizepräsidenten sind auch als Sektionspräsidenten tätig.
Art. 11 Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des
Gerichtshofs
Sind der Präsident und die Vizepräsidenten des Gerichtshofs gleichzeitig verhindert oder sind ihre Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtspflichten des Präsidenten von einem der Sektionspräsidenten oder, falls keiner von ihnen verfügbar ist, von einem anderen gewählten Richter entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.
Art. 12 Präsidenten der Sektionen und Kammern
Die Sektionspräsidenten haben den Vorsitz in den Sitzungen der Sektion und der Kammern, deren Mitglieder sie sind. Die Vizepräsidenten der Sektionen vertreten sie im Verhinderungsfall oder wenn das Amt des Sektionspräsidenten nicht besetzt ist, oder auf dessen Ersuchen hin. Andernfalls vertreten die Mitglieder der Sektion und der Kammern den Sektionspräsidenten entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung.
Art. 13 Ausschluss vom Vorsitz
Die Richter des Gerichtshofs sind vom Vorsitz in Rechtssachen ausgeschlossen, in denen eine Vertragspartei, deren Staatsangehörige sie sind oder für die sie gewählt wurden, Partei ist.
Art. 14 Ausgewogene Vertretung der Geschlechter
Bei den nach diesem und dem folgenden Kapitel vorzunehmenden Ernennungen verfolgt der Gerichtshof eine Politik, die auf eine ausgeglichene Vertretung der Geschlechter gerichtet ist.
Kapitel III Die Kanzlei
Art. 15 Wahl des Kanzlers
(1) Das Plenum wählt den Kanzler des Gerichtshofs. Die Bewerber müssen hohes sittliches Ansehen geniessen und über die juristischen, administrativen und sprachlichen Kenntnisse sowie die Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.
(2) Der Kanzler wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und kann wiedergewählt werden. Er kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn die Richter in Plenarsitzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter beschliessen, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Er ist zuvor vom Plenum anzuhören. Jeder Richter kann das Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen.
(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird, sofern vorhanden, der Bewerberin der Vorzug gegeben, sonst der älteren Person.
(4) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der Kanzler vor dem Plenum oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:
- "Ich schwöre," - oder "Ich erkläre feierlich," - "dass ich meine Aufgaben als Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit grösster Pflichttreue, Verschwiegenheit und Gewissenhaftigkeit erfüllen werde."
Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Art. 16 Wahl der Stellvertretenden Kanzler
(1) Das Plenum wählt ausserdem zwei Stellvertretende Kanzler unter den Voraussetzungen, nach dem Verfahren und für die Amtszeit, die in Artikel 15 vorgeschrieben sind. Das für die Amtsenthebung des Kanzlers vorgesehene Verfahren findet auch für die Amtsenthebung der Stellvertretenden Kanzler Anwendung. Der Gerichtshof hört in beiden Fällen zuvor den Kanzler an.
(2) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit haben die Stellvertretenden Kanzler vor dem Plenum oder nötigenfalls vor dem Präsidenten entsprechend den für den Kanzler geltenden Vorschriften einen Eid zu leisten oder eine feierliche Erklärung abzugeben. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Art. 17 Aufgaben des Kanzlers
(1) Der Kanzler unterstützt den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er trägt die Verantwortung für Organisation und Tätigkeit der Kanzlei, wobei er dem Präsidenten des Gerichtshofs untersteht.
(2) Der Kanzler bewahrt das Archiv des Gerichtshofs; die beim Gerichtshof aus- und eingehende Korrespondenz und die Zustellungen betreffend die beim Gerichtshof anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtssachen werden über ihn geleitet.
(3) Soweit es mit der ihm durch sein Amt auferlegten Schweigepflicht vereinbar ist, erteilt der Kanzler Auskunft auf Anfragen über die Tätigkeit des Gerichtshofs, insbesondere gegenüber der Presse.
(4) Die Arbeit der Kanzlei wird durch eine vom Kanzler vorbereitete und vom Präsidenten des Gerichtshofs genehmigte allgemeine Weisung geregelt.
Art. 18 Organisation der Kanzlei
(1) Die Kanzlei besteht aus ebenso vielen Sektionskanzleien wie der Gerichtshof Sektionen bildet, sowie aus den Stellen, die erforderlich sind, um die vom Gerichtshof benötigten rechtlichen und administrativen Dienstleistungen zu erbringen.
(2) Der Sektionskanzler unterstützt die Sektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Dabei kann ihm ein stellvertretender Sektionskanzler zur Seite stehen.
(3) Mit Ausnahme des Kanzlers und der Stellvertretenden Kanzler werden die Kanzleibediensteten einschliesslich der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofs oder des auf dessen Anweisung handelnden Kanzlers vom Generalsekretär des Europarats eingestellt.
Kapitel IV Die Arbeitsweise des Gerichtshofs
Art. 19 Sitz des Gerichtshofs
(1) Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Strassburg, dem Sitz des Europarats. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er es für zweckmässig hält, seine Tätigkeit an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Europarats ausüben.
(2) Der Gerichtshof kann in jedem Stadium der Prüfung einer Beschwerde beschliessen, dass es notwendig ist, selbst oder durch eines oder mehrere seiner Mitglieder an einem anderen Ort eine Untersuchung vorzunehmen oder jede andere Aufgabe zu erledigen.
Art. 20 Sitzungen des Plenums
(1) Der Präsident beruft den Gerichtshof zu einer Plenarsitzung ein, sobald es die dem Gerichtshof nach der Konvention und dieser Verfahrensordnung obliegenden Aufgaben erfordern. Der Präsident beruft eine Plenarsitzung ein, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Gerichtshofs es verlangt, jedenfalls aber einmal im Jahr zur Erörterung von Verwaltungsfragen.
(2) Für die Beschlussfähigkeit des Plenums ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter erforderlich.
(3) Wird die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl nicht erreicht, so vertagt der Präsident die Sitzung.
Art. 21 Andere Sitzungen des Gerichtshofs
(1) Die Grosse Kammer, die Kammern und die Komitees tagen ständig. Der Gerichtshof legt jedoch jedes Jahr auf Vorschlag seines Präsidenten Sitzungsperioden fest.
(2) In dringenden Fällen kann der Präsident die Grosse Kammer und die Kammern auch ausserhalb dieser Sitzungsperioden einberufen.
Art. 22 Beratungen
(1) Der Gerichtshof berät in nichtöffentlicher Sitzung. Seine Beratungen bleiben geheim.
(2) Nur die Richter nehmen an den Beratungen teil. Der Kanzler oder die als sein Vertreter bestimmte Person sowie diejenigen weiteren Kanzleibediensteten und Dolmetscher, deren Hilfe für erforderlich erachtet wird, sind bei den Beratungen anwesend. Die Zulassung anderer Personen bedarf einer besonderen Entscheidung des Gerichtshofs.
(3) Vor jeder Abstimmung über eine Frage, die dem Gerichtshof vorgelegt wird, fordert der Präsident die Richter auf, ihre Meinung zu äussern.
Art. 23 Abstimmungen
(1) Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden von den anwesenden Richtern mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit wird erneut abgestimmt, und liegt weiterhin Stimmengleichheit vor, so gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Dieser Absatz gilt, soweit diese Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Entscheidungen und Urteile der Grossen Kammer und der Kammern werden von den jeweils tagenden Richtern mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei den Schlussabstimmungen über Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde sind Enthaltungen nicht zulässig.
(3) In der Regel erfolgen die Abstimmungen durch Handzeichen. Der Präsident kann eine namentliche Abstimmung durchführen, und zwar in umgekehrter Reihenfolge der Rangordnung.
(4) Jede Frage, über die abzustimmen ist, wird genau formuliert.
Kapitel V Die Kammern
Art. 24 Zusammensetzung der Grossen Kammer
(1) Die Grosse Kammer besteht aus siebzehn Richtern und drei Ersatzrichtern.
(2) Sie wird für drei Jahre gebildet, von der Wahl der in Artikel 8 genannten Inhaber der Präsidialämter an gerechnet.
(3) Der Grossen Kammer gehören der Präsident und die Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie die Sektionspräsidenten an. Zur Vervollständigung der Grossen Kammer teilt das Plenum auf Vorschlag des Präsidenten die übrigen Richter in zwei Gruppen ein, die sich alle neun Monate abwechseln und deren Zusammensetzung geographisch ausgeglichen sein soll und den unterschiedlichen Rechtssystemen der Vertragsparteien Rechnung trägt. Die Richter und Ersatzrichter, die während der Neunmonatsperioden für die Behandlung der der Grossen Kammer vorgelegten Rechtssachen zuständig sind, werden innerhalb der betreffenden Gruppe im Rotationsverfahren ernannt; sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit als Richter bis zum Abschluss des Verfahrens Mitglied der Grossen Kammer.
(4) Der für eine betroffene Vertragspartei gewählte Richter gehört der Grossen Kammer nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Konvention von Amts wegen an, wenn er ihr nicht nach Absatz 3 angehört.
- (5) a) Ist ein Sektionspräsident an der Teilnahme an einer Sitzung der Grossen Kammer verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten der Sektion vertreten.
- b) Sind andere Richter verhindert, so werden sie in der Reihenfolge, in der sie nach Absatz 3 ernannt wurden, durch Ersatzrichter ersetzt.
- c) Stehen aus der betroffenen Gruppe nicht genügend Ersatzrichter zur Vervollständigung der Grossen Kammer zur Verfügung, so werden die fehlenden aus den Mitgliedern der anderen Gruppe durch das Los bestimmt.
- (6) a) Der Ausschuss von fünf Richtern der Grossen Kammer, der die nach Artikel 43 der Konvention vorgelegten Anträge zu prüfen hat, besteht aus
- – dem Präsidenten des Gerichtshofs;
- – den Präsidenten oder, falls sie verhindert sind, den Vizepräsidenten der Sektionen mit Ausnahme derjenigen, aus der die Kammer gebildet wurde, welche die Rechtssache behandelt hat, deren Verweisung an die Grosse Kammer beantragt wird;
- – einem weiteren Richter, der im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Richter bestimmt wird, die die Rechtssache nicht in der Kammer behandelt haben.
- b) Ein Richter, der für eine betroffene Vertragspartei gewählt wurde oder Staatsangehöriger einer solchen ist, kann nicht Mitglied des Ausschusses sein.
- c) Ist ein Richter des Ausschusses verhindert, so wird er durch einen anderen Richter ersetzt, der im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Richter bestimmt wird, die die Rechtssache in der Kammer nicht behandelt haben.
Art. 25 Bildung der Sektionen
(1) Die in Artikel 26 Buchstabe b der Konvention vorgesehenen Kammern (in dieser Verfahrensordnung als "Sektionen" bezeichnet) werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Plenum gebildet, und zwar für drei Jahre, von der Wahl der in Artikel 8 dieser Verfahrensordnung genannten Inhaber der Präsidialämter an gerechnet. Es werden mindestens vier Sektionen gebildet.
(2) Jeder Richter ist Mitglied einer Sektion. Die Zusammensetzung der Sektionen soll sowohl in geographischer Hinsicht als auch in Bezug auf die Vertretung der Geschlechter ausgeglichen sein und den unterschiedlichen Rechtssystemen der Vertragsparteien Rechnung tragen.
(3) Scheidet ein Richter vor Ablauf des Zeitabschnitts, für den die Sektion gebildet wurde, aus dem Gerichtshof aus, so wird er durch seinen Nachfolger beim Gerichtshof als Mitglied der Sektion ersetzt.
(4) Wenn es die Umstände erfordern, kann der Präsident des Gerichtshofs ausnahmsweise die Zusammensetzung der Sektionen ändern.
(5) Auf Vorschlag des Präsidenten kann das Plenum eine zusätzliche Sektion bilden.
Art. 26 Bildung der Kammern
(1) Die Kammern mit sieben Richtern, die in Artikel 27 Absatz 1 der Konvention für die Prüfung der beim Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen vorgesehen sind, werden wie folgt aus den Sektionen gebildet:
- a) Der Kammer gehören für jede Rechtssache der Sektionspräsident und der für eine betroffene Vertragspartei gewählte Richter an. Ist der Letztere nicht Mitglied der Sektion, der die Beschwerde nach Artikel 51 oder 52 dieser Verfahrensordnung zugeteilt wurde, so gehört er der Kammer nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention von Amts wegen an. Ist dieser Richter verhindert oder befangen, so findet Artikel 29 dieser Verfahrensordnung Anwendung.
- b) Die anderen Mitglieder der Kammer werden vom Sektionspräsidenten im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Mitglieder der Sektion bestimmt.
- c) Die Mitglieder der Sektion, die nicht auf diese Weise bestimmt wurden, sind in der betreffenden Rechtssache Ersatzrichter.
(2) Auch nach Ende ihrer Amtszeit bleiben die Richter in den Rechtssachen tätig, in denen sie an der Prüfung der Begründetheit teilgenommen haben.
Art. 27 Komitees
(1) Nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention werden Komitees aus drei derselben Sektion angehörenden Richtern gebildet. Die Zahl der Komitees wird vom Präsidenten des Gerichtshofs nach Anhörung der Sektionspräsidenten bestimmt.
(2) Die Komitees werden im Rotationsverfahrenaus dem Kreis der Mitglieder jeder Sektion mit Ausnahme ihres Präsidenten für zwölf Monate gebildet.
(3) Sektionsmitglieder, die nicht Mitglieder eines Komitees sind, können berufen werden, verhinderte Mitglieder zu ersetzen.
(4) Den Vorsitz im Komitee führt jeweils das innerhalb der Sektion rangälteste Mitglied.
Art. 28 Verhinderung, Ablehnung, Freistellung
(1) Jeder Richter, der verhindert ist, an Sitzungen teilzunehmen, hat dies umgehend dem Kammerpräsidenten anzuzeigen.
(2) Kein Richter kann an der Prüfung einer Rechtssache teilnehmen, an der er ein persönliches Interesse hat oder an der er vorher mitgewirkt hat, sei es als Prozessbevollmächtigter, Rechtsbeistand oder Berater einer Partei oder einer an der Sache interessierten Person, sei es als Mitglied eines Gerichts, einer Untersuchungskommission oder in anderer Eigenschaft.
(3) Ist ein Richter aus einem der genannten Gründe oder aus einem besonderen Grund befangen, so informiert er den Kammerpräsidenten; dieser stellt ihn von der Teilnahme an der Rechtssache frei.
(4) Ist der Kammerpräsident der Auffassung, dass für einen Richter ein Grund vorliegt, sich für befangen zu erklären, so bespricht er diese Frage mit den Betroffenen; bei Meinungsverschiedenheit entscheidet die Kammer.
Art. 29 Richter ad hoc
(1) Wenn der für eine betroffene Vertragspartei gewählte Richter verhindert oder befangen ist, fordert der Kammerpräsident diese Partei auf, ihm binnen dreissig Tagen mitzuteilen, ob sie entweder einen anderen gewählten Richter oder, als Richter ad hoc, eine andere Person, welche die in Artikel 21 Absatz 1 der Konvention vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, für die Mitwirkung als Richter an dem Verfahren benennen will; in diesem Fall fordert er sie auf, gleichzeitig den Namen der Person anzugeben, die sie benennt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die benannte Person verhindert oder befangen ist.
(2) Antwortet die betroffene Vertragspartei nicht innerhalb von dreissig Tagen, so gilt dies als Verzicht auf eine solche Benennung.
(3) Zu Beginn der ersten Sitzung in der betreffenden Rechtssache nach seiner Benennung leistet der Richter ad hoc den Eid oder gibt die feierliche Erklärung ab, die in Artikel 3 vorgesehen sind. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Art. 30 Interessengemeinschaft
(1) Haben mehrere klagende oder beklagte Vertragsparteien ein gemeinsames Interesse, so kann sie der Präsident des Gerichtshofs auffordern, sich untereinander über die Benennung eines einzigen gewählten Richters oder Richters ad hoc nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention zu verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt der Präsident den von Amts wegen zum Kammermitglied berufenen Richter aus der Zahl der vorgeschlagenen Personen durch das Los.
(2) Besteht Streit über das Vorliegen einer Interessengemeinschaft, so entscheidet das Plenum.
Titel II Das Verfahren
Kapitel I Allgemeine Vorschriften
Art. 31 Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall
Der Gerichtshof kann im Einzelfall bei der Prüfung einer Rechtssache von den Vorschriften dieses Titels abweichen; wenn es angezeigt ist, hört er zuvor die Parteien an.
Art. 32 Verfahrensanordnungen
Der Präsident des Gerichtshofs kann Verfahrensanordnungen praktischer Natur erlassen, insbesondere hinsichtlich des Erscheinens zu mündlichen Verhandlungen und der Einreichung von Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen.
Art. 33 Öffentlichkeit des Verfahrens
(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht die Kammer nach Absatz 2 aufgrund besonderer Umstände anders entscheidet, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einer Partei oder einer anderen betroffenen Person.
(2) Presse und Öffentlichkeit können während der ganzen oder eines Teiles der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit die Kammer es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(3) Nach der Registrierung einer Beschwerde sind alle bei der Kanzlei eingereichten Unterlagen mit Ausnahme derjenigen, die im Rahmen von Verhandlungen über eine gütliche Einigung nach Artikel 62 vorgelegt werden, der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Kammerpräsident aus den in Absatz 2 genannten Gründen anders entscheidet, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einer Partei oder einer anderen betroffenen Person.
(4) Anträge auf Vertraulichkeit nach Absatz 1 oder 3 sind zu begründen; dabei ist anzugeben, ob der Ausschluss der Öffentlichkeit für die mündliche Verhandlung oder die Unterlagen insgesamt oder teilweise gelten soll.
Art. 34 Gebrauch der Sprachen
(1) Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch.
(2) Vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde erfolgen die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer im Sinne des Artikels 34 der Konvention oder mit seinem Vertreter sowie die Einreichung von Schriftsätzen des Beschwerdeführers oder seines Vertreters, soweit nicht in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs, in einer der Amtssprachen der Vertragsparteien.
- (3) a) Die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter sowie die Einreichung von Schriftsätzen des Beschwerdeführers oder seines Vertreters in Bezug auf eine mündliche Verhandlung oder nach Zulassung der Beschwerde erfolgen in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs, wenn nicht der Kammerpräsident den weiteren Gebrauch der Amtssprache einer Vertragspartei genehmigt.
- b) Wird diese Genehmigung erteilt, so trifft der Kanzler die notwendigen Vorkehrungen für die mündliche oder schriftliche Übersetzung der Erklärungen oder Stellungnahmen des Beschwerdeführers.
- (4) a) Die Kommunikation mit Vertragsparteien und Drittbeteiligten sowie die Einreichung von Schriftsätzen von Vertragsparteien oder Drittbeteiligten erfolgen in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs. Der Kammerpräsident kann den Gebrauch einer anderen Sprache genehmigen.
- b) Wird diese Genehmigung erteilt, so hat die ersuchende Partei für die mündliche oder schriftliche Übersetzung der mündlichen oder schriftlichen Stellungnahmen in die englische oder französische Sprache zu sorgen und die betreffenden Kosten zu tragen.
(5) Der Kammerpräsident kann die beklagte Vertragspartei auffordern, eine Übersetzung ihrer schriftlichen Stellungnahmen in einer ihrer Amtssprachen vorzulegen, um dem Beschwerdeführer das Verständnis dieser Stellungnahmen zu erleichtern.
(6) Zeugen, Sachverständige und andere Personen, die vor dem Gerichtshof auftreten, können sich ihrer eigenen Sprache bedienen, wenn sie keine der beiden Amtssprachen hinreichend beherrschen. In diesem Fall trifft der Kanzler die notwendigen Vorkehrungen für die mündliche und schriftliche Übersetzung.
Art. 35 Vertretung der Vertragsparteien
Die Vertragsparteien werden durch Prozessbevollmächtigte vertreten, die zu ihrer Unterstützung Rechtsbeistände oder Berater hinzuziehen können.
Art. 36 Vertretung der Beschwerdeführer
(1) Die in Artikel 34 der Konvention genannten natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen und Personengruppen können eine Beschwerde zunächst selbst oder durch einen Vertreter nach Absatz 4 einreichen.
(2) Sobald der beklagten Vertragspartei die Beschwerde nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b zugestellt ist, kann der Kammerpräsident die Vertretung des Beschwerdeführers nach Absatz 4 anordnen.
(3) Auf diese Weise muss der Beschwerdeführer in jeder von der Kammer beschlossenen mündlichen Verhandlung oder in dem auf die Zulassung folgenden Verfahren vertreten sein, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.
- (4) a) Der Vertreter des Beschwerdeführers muss ein in einer Vertragspartei zugelassener Rechtsbeistand mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sein oder aber eine andere Person, die der Kammerpräsident zulässt.
- b) In Fällen, in denen die Vertretung normalerweise obligatorisch wäre, kann der Kammerpräsident dem Beschwerdeführer gestatten, seine Interessen selbst zu vertreten, falls erforderlich mit Unterstützung eines Rechtsbeistands oder einer anderen zugelassenen Person.
- c) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Kammerpräsident, wenn er der Meinung ist, dass die Umstände oder das Verhalten des Rechtsbeistandsoder der anderen Person, die nach den Buchstaben a oder b bestellt wurden, es rechtfertigen, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens bestimmen, dass der Rechtsbeistandoder diese Person den Beschwerdeführer nicht mehr vertreten oder unterstützen darf und dieser einen anderen Vertreter suchen muss.
(5) Der Rechtsbeistand oder der andere zugelassene Vertreter des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführer selbst, der um Genehmigung ersucht, seine Interessen selbst zu vertreten, müssen eine der Amtssprachen des Gerichtshofs hinreichend beherrschen. Der Kammerpräsident kann jedoch nach Artikel 34 Absatz 3 den Gebrauch einer anderen Sprache genehmigen.
Art. 37 Mitteilungen, Zustellungen, Ladungen
(1) Mitteilungen und Zustellungen an die Prozessbevollmächtigten oder die Rechtsbeistände der Parteien gelten als an die Parteien gerichtet.
(2) Hält der Gerichtshof für eine Mitteilung, Zustellung oder Ladung, die an eine andere Person als die Prozessbevollmächtigen oder Rechtsbeistände der Parteien gerichtet ist, die Mitwirkung der Regierung des Staates für erforderlich, in dessen Hoheitsgebiet die Mitteilung, Zustellung oder Ladung Wirkung entfalten soll, so wendet sich der Präsident des Gerichtshofs unmittelbar an diese Regierung, um die notwendige Unterstützung zu erhalten.
(3) In gleicher Weise wird verfahren, wenn der Gerichtshof an Ort und Stelle Feststellungen treffen oder treffen lassen oder Beweise erheben will oder wenn er das Erscheinen von Personen anordnet, die in diesem Hoheitsgebiet ihren Wohnsitz haben oder es überqueren müssen.
Art. 38 Schriftsätze
(1) Schriftsätze und andere Unterlagen können nur innerhalb der Frist eingereicht werden, die je nach Fall vom Kammerpräsidenten oder vom Referenten nach Massgabe dieser Verfahrensordnung hierfür bestimmt wird. Schriftsätze und andere Unterlagen, die nach Ablauf dieser Frist oder unter Missachtung einer nach Artikel 32 ergangenen Verfahrensanordnung eingereicht werden, finden keinen Eingang in die Verfahrensakten, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.
(2) Für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Frist ist das belegte Datum der Absendung des Schriftstücks oder, falls ein solches Datum fehlt, das Datum des Eingangs bei der Kanzlei massgebend.
Art. 39 Vorläufige Massnahmen
(1) Die Kammer oder gegebenenfalls ihr Präsident kann auf Antrag einer Partei oder jeder anderen betroffenen Person sowie von Amts wegen den Parteien vorläufige Massnahmen empfehlen, die im Interesse der Parteien oder eines ordnungsgemässen Verfahrensablaufs ergriffen werden sollten.
(2) Das Ministerkomitee ist darüber zu informieren.
(3) Die Kammer kann von den Parteien Informationen zu Fragen der Durchführung der von ihr empfohlenen vorläufigen Massnahmen anfordern.
Art. 40 Dringliche Mitteilung über eine Beschwerde
In dringenden Fällen kann der Kanzler vorbehaltlich anderer verfahrensrechtlicher Massnahmen mit Genehmigung des Kammerpräsidenten die betroffene Vertragspartei durch jedes verfügbare Mittel über die Erhebung einer Beschwerde informieren und ihr zusammenfassende Angaben über deren Gegenstand machen.
Art. 41 Reihenfolge bei der Behandlung der Beschwerden
Die Kammer behandelt die bei ihr anhängigen Beschwerden in der Reihenfolge, in der sie für die Prüfung bereit sind. Sie kann jedoch beschliessen, eine bestimmte Beschwerde vorrangig zu behandeln.
Art. 42 Massnahmen zur Beweiserhebung
(1) Die Kammer kann auf Antrag einer Partei oder eines Drittbeteiligten [englischer Text]/ eines Dritten [französischer Text] sowie von Amts wegen alle Beweise erheben, die sie für geeignet hält, den Sachverhalt aufzuklären. Sie kann insbesondere die Parteien ersuchen, schriftliche Beweismittel vorzulegen, und beschliessen, jede Person, deren Aussagen oder Erklärungen ihr für die Erfüllung ihrer Aufgabe nützlich erscheinen, als Zeugen, Sachverständigen oder in anderer Eigenschaft zu hören.
(2) Die Kammer kann in jedem Stadium des Verfahrens eines oder mehrere ihrer Mitglieder oder andere Richter des Gerichtshofs beauftragen, eine Untersuchung, einen Augenschein oder eine andere Massnahme zur Beweiserhebung durchzuführen. Zur Unterstützung ihrer beauftragten Mitglieder kann sie unabhängige externe Sachverständige bestellen.
(3) Die Kammer kann jede Person oder Institution ihrer Wahl bitten, zu einer bestimmten Frage Auskünfte einzuholen, eine Stellungnahme abzugeben oder der Kammer Bericht zu erstatten.
(4) Die Parteien unterstützen die Kammer oder ihre beauftragten Mitglieder bei derBeweiserhebung.
(5) Wird nach Massgabe der vorstehenden Absätze ein Bericht abgefasst oder eine andere Massnahme getroffen, weil eine klagende oder beklagte Vertragspartei dies beantragt hat, so trägt diese die entsprechenden Kosten, wenn die Kammer nichts anderes bestimmt. In den übrigen Fällen entscheidet die Kammer, ob diese Kosten vom Europarat zu tragen oder dem Beschwerdeführer oder Drittbeteiligten [englischer Text]/ Dritten [französischer Text] anzulasten sind, der die Abfassung des Berichts oder die andere Massnahme beantragt hat. In allen Fällen setzt der Kammerpräsident die Höhe der Kosten fest.
Art. 43 Verbindung und gleichzeitige Prüfung von Beschwerden
(1) Die Kammer kann auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen die Verbindung mehrerer Beschwerden anordnen.
(2) Der Kammerpräsident kann unbeschadet der Entscheidung der Kammer über die Verbindung der Beschwerden nach Anhörung der Parteien die gleichzeitige Prüfung von Beschwerden anordnen, die derselben Kammer zugeteilt werden.
Art. 44 Streichung und Wiedereintragung im Register
(1) Teilt eine klagende Vertragspartei dem Kanzler ihre Absicht mit, ihre Beschwerde nicht weiterzuverfolgen, so kann die Kammer diese Beschwerde nach Artikel 37 der Konvention im Register streichen, wenn die andere betroffene Vertragspartei oder die anderen betroffenen Vertragsparteien mit der Nichtweiterverfolgung einverstanden sind.
(2) Die Entscheidung, eine für zulässig erklärte Beschwerde im Register zu streichen, ergeht in Form eines Urteils. Der Kammerpräsident übermittelt dieses Urteil, sobald es endgültig ist, dem Ministerkomitee, damit dieses nach Artikel 46 Absatz 2 der Konvention die Erfüllung von Verpflichtungen überwachen kann, die gegebenenfalls zur Bedingung für die Nichtweiterverfolgung der Beschwerde, die gütliche Einigung oder die Beilegung der Streitigkeit gemacht worden sind.
(3) Wird eine Beschwerde im Register gestrichen, so befindet der Gerichtshof über die Kostenfrage. Ergeht die Kostenentscheidung im Rahmen einer Entscheidung, mit der eine nicht für zulässig erklärte Beschwerde im Register gestrichen wird, so übermittelt der Kammerpräsident die Entscheidung dem Ministerkomitee.
(4) Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in das Register beschliessen, wenn er dies wegen aussergewöhnlicher Umstände für gerechtfertigt hält.
Kapitel II Die Einleitung des Verfahrens
Art. 45 Unterschriften
(1) Beschwerden nach Artikel 33 oder 34 der Konvention müssen schriftlich eingereicht und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet werden.
(2) Wird eine Beschwerde von einer nichtstaatlichen Organisation oder einer Personengruppe eingereicht, so ist sie von den zur Vertretung dieser Organisation oder Gruppe berechtigten Personen zu unterzeichnen. Die zuständige Kammer oder das zuständige Komitee entscheidet über Fragen zur Berechtigung der Unterzeichner.
(3) Wird ein Beschwerdeführer nach Artikel 36 vertreten, so ist von seinem Vertreter oder seinen Vertretern eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Art. 46 Inhalt einer Staatenbeschwerde
Jede Vertragspartei, die dem Gerichtshof eine Rechtssache nach Artikel 33 der Konvention vorlegen will, reicht bei der Kanzlei eine Beschwerde ein, die folgende Angaben enthält:
- a) den Namen der Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet;
- b) eine Darstellung des Sachverhalts;
- c) eine Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;
- d) eine Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und Einhaltung der Sechsmonatsfrist);
- e) den Gegenstand der Beschwerde sowie gegebenenfalls allgemeine Angaben zu Ansprüchen auf eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention zugunsten der angeblich verletzten Partei oder Parteien;
- f) den Namen und die Adresse der zu(m) Prozessbevollmächtigten bestimmten Person oder Personen;
- beizufügen sind
- g) Kopien aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.
Art. 47 Inhalt einer lndividualbeschwerde
(1) Beschwerden nach Artikel 34 der Konvention sind unter Verwendung des von der Kanzlei zur Verfügung gestellten Formulars einzureichen, wenn der Präsident der zuständigen Sektion nichts anderes bestimmt. Das Formular enthält
- a) den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht, den Beruf und die Adresse des Beschwerdeführers;
- b) gegebenenfalls den Namen, den Beruf und die Adresse seines Vertreters;
- c) die Vertragspartei oder Vertragsparteien, gegen die sich die Beschwerde richtet;
- d) eine kurze Darstellung des Sachverhalts;
- e) eine kurze Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;
- f) eine kurze Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention durch den Beschwerdeführer (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und Einhaltung der Sechsmonatsfrist);
- g) den Gegenstand der Beschwerde sowie gegebenenfalls allgemeine Angaben zu Ansprüchen des Beschwerdeführers auf eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention;
- beizufügen sind
- h) Kopien aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.
(2) Der Beschwerdeführer hat ferner
- a) alle Unterlagen, insbesondere die in Absatz 1 Buchstabe h genannten Unterlagen und Entscheidungen beizubringen, die die Feststellung erlauben, dass die Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention erfüllt sind (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und Einhaltung der Sechsmonatsfrist);
- b) mitzuteilen, ob er seinen Fall einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Beschwerdeinstanz vorgelegt hat.
(3) Ein Beschwerdeführer, der nicht wünscht, dass seine Identität offengelegt wird, hat dies mitzuteilen und die Gründe darzulegen, die eine Abweichung von der gewöhnlichen Regel rechtfertigen, nach der das Verfahren vor dem Gerichtshof öffentlich ist. Der Kammerpräsident kann dem Beschwerdeführer in aussergewöhnlichen, gebührend begründeten Fällen gestatten, anonym zu bleiben.
(4) Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 kann dazu führen, dass die Beschwerde vom Gerichtshof nicht registriert und geprüft wird.
(5) Als Datum der Beschwerdeerhebung ist in der Regel das Datum der ersten Mitteilung des Beschwerdeführers anzusehen, in welcher der Gegenstand der Beschwerde - sei es auch nur zusammenfassend - dargelegt wird. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass ein anderes Datum gilt, wenn er dies für gerechtfertigt hält.
(6) Der Beschwerdeführer hat den Gerichtshof über jede Änderung seiner Adresse und jeden für die Prüfung seiner Beschwerde erheblichen Umstand zu informieren.
Kapitel III Die Referenten
Art. 48 Staatenbeschwerden
(1) Bei einer Anrufung des Gerichtshofs nach Artikel 33 der Konvention benennt die zur Prüfung der Beschwerde gebildete Kammer nach Eingang der Schriftsätze der betroffenen Vertragsparteien eines oder mehrere ihrer Mitglieder als Referenten und beauftragt diese(n), einen Bericht über die Zulässigkeit vorzulegen. Auf diesen Bericht findet Artikel 49 Absatz 4 Anwendung, soweit dies angezeigt ist.
(2) Sobald eine nach Artikel 33 der Konvention erhobene Beschwerde für zulässig erklärt ist, unterbreiten der oder die Referenten der Kammer die Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen, die der Kammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.
Art. 49 lndividualbeschwerden
(1) Bei einer Anrufung des Gerichtshofs nach Artikel 34 der Konvention benennt der Präsident der Sektion, der die Beschwerde zugewiesen wird, einen Richter als Referenten.
(2) Im Rahmen seiner Prüfung
- a) kann der Referent die Parteien ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Unterlagen oder anderes Material vorzulegen, soweit er dies für zweckdienlich hält;
- b) entscheidet der Referent, ob die Beschwerde von einem Komitee oder einer Kammer geprüft wird, wobei der Sektionspräsident die Prüfung durch eine Kammer anordnen kann.
(3) Wird eine Rechtssache nach Artikel 28 der Konvention von einem Komitee geprüft, so enthält der Bericht des Referenten
- a) eine kurze Darstellung des erheblichen Sachverhalts;
- b) eine kurze Darstellung der Gründe, die für den Vorschlag sprechen, die Beschwerde für unzulässig zu erklären oder im Register zu streichen.
(4) Wird eine Rechtssache nach Artikel 29 Absatz 1 der Konvention von einer Kammer geprüft, so enthält der Bericht des Referenten
- a) eine kurze Darstellung des erheblichen Sachverhalts, einschliesslich aller nach Absatz 2 erhaltenen Auskünfte;
- b) die Fragen, welche die Beschwerde nach der Konvention aufwirft;
- c) einen Vorschlag in Bezug auf die Zulässigkeit und auf zu treffende Massnahmen sowie gegebenenfalls eine vorläufige Stellungnahme zur Begründetheit.
(5) Sobald eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde für zulässig erklärt ist, legt der Referent die Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen vor, die der Kammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.
Art. 50 Verfahren vor der Grossen Kammer
Wird eine Rechtssache nach Artikel 30 oder 43 der Konvention an die Grosse Kammer verwiesen, so bestellt der Präsident der Grossen Kammer eines, bei einer Staatenbeschwerde eines oder mehrere ihrer Mitglieder als Referenten.
Kapitel IV Das Verfahren bei der Prüfung der Zulässigkeit
Staatenbeschwerden
Art. 51
(1) Wird eine Beschwerde nach Artikel 33 der Konvention erhoben, so bringt sie der Präsident des Gerichtshofs umgehend der beklagten Vertragspartei zur Kenntnis und weist sie einer der Sektionen zu.
(2) Die für die klagende und die beklagte Vertragspartei gewählten Richter gehören der für die Prüfung der Rechtssache gebildeten Kammer nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a von Amts wegen an. Wird die Beschwerde von mehreren Vertragsparteien erhoben oder werden von mehreren Vertragsparteien erhobene Beschwerden gleichen Gegenstands nach Artikel 43 Absatz 2 verbunden, so findet Artikel 30 Anwendung.
(3) Sobald die Rechtssache einer Sektion zugewiesen ist, bildet der Sektionspräsident nach Artikel 26 Absatz 1 die Kammer und fordert die beklagte Vertragspartei auf, ihren Schriftsatz zur Zulässigkeit der Beschwerde vorzulegen. Der Kanzler übermittelt den Schriftsatz der klagenden Vertragspartei; diese kann darauf schriftlich antworten.
(4) Vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde kann die Kammer beschliessen, die Parteien zur Abgabe weiterer schriftlicher Stellungnahmen aufzufordern.
(5) Eine mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit findet statt, wenn eine oder mehrere der betroffenen Vertragsparteien es beantragen oder wenn es die Kammer von Amts wegen beschliesst.
(6) Nach Anhörung der Parteien bestimmt der Kammerpräsident das schriftliche und gegebenenfalls das mündliche Verfahren; zu diesem Zweck bestimmt er die Fristen für die Abgabe der schriftlichen Stellungnahmen.
(7) Bei ihren Beratungen berücksichtigt die Kammer den Bericht, den der oder die Referent(en) nach Artikel 48 Absatz 1 erstellt haben.
Individualbeschwerden
Art. 52 Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion
(1) Der Präsident des Gerichtshofs weist jede nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde einer Sektion zu; er achtet dabei auf eine gerechte Verteilung der Arbeitslast auf die Sektionen.
(2) Sobald entschieden ist, dass die Beschwerde von einer Kammer geprüft wird, bildet der Präsident der betroffenen Sektion nach Artikel 26 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung die in Artikel 27 Absatz 1 der Konvention vorgesehene Kammer mit sieben Richtern.
(3) Bis die Kammer nach Absatz 2 gebildet ist, werden die Befugnisse, die diese Verfahrensordnung dem Kammerpräsidenten überträgt, vom Sektionspräsidenten ausgeübt.
Art. 53 Verfahren vor einem Komitee
(1) Bei seinen Beratungen berücksichtigt das Komitee den Bericht, den ihm der Referent nach Artikel 49 Absatz 3 vorlegt.
(2) Ist der Referent nicht Mitglied des Komitees, so kann er gebeten werden, an dessen Beratungen teilzunehmen.
(3) Nach Artikel 28 der Konvention kann das Komitee durch einstimmigen Beschluss eine Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig.
(4) Trifft das Komitee keine Entscheidung nach Absatz 3, so übermittelt es die Beschwerde der Kammer, die nach Artikel 52 Absatz 2 zur Prüfung der Rechtssache gebildet wurde.
Art. 54 Verfahren vor einer Kammer
(1) Bei ihren Beratungen berücksichtigt die Kammer den Bericht, den ihr der Referent nach Artikel 49 Absatz 4 vorlegt.
(2) Die Kammer kann die Beschwerde sofort für unzulässig erklären oder im Register streichen.
(3) Andernfalls kann sie
- a) die Parteien ersuchen, Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Schriftstücke oder Unterlagen vorzulegen, die sie für zweckdienlich hält;
- b) die Beschwerde der beklagten Vertragspartei zur Kenntnis bringen und diese auffordern, schriftlich Stellung zu nehmen;
- c) die Parteien auffordern, weitere schriftliche Stellungnahmen abzugeben.
(4) Bevor die Kammer über die Zulässigkeit entscheidet, kann sie auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen beschliessen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Fall werden die Parteien aufgefordert, sich auch zur Begründetheit der Beschwerde zu äussern, wenn die Kammer nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt.
(5) Der Kammerpräsident bestimmt das Verfahren, einschliesslich der Fristen, bezüglich der Entscheidungen der Kammer nach den Absätzen 3 und 4.
Staatenbeschwerden und lndividualbeschwerden
Art. 55 Einreden der Unzulässigkeit
Einreden der Unzulässigkeit müssen, soweit ihre Natur und die Umstände es zulassen, von der beklagten Vertragspartei in ihren nach Artikel 51 oder 54 abgegebenen schriftlichen oder mündlichen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden.
Art. 56 Entscheidung der Kammer
(1) In der Entscheidung der Kammer ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluss getroffen wurde; sie ist gleichzeitig oder später zu begründen.
(2) Der Kanzler teilt die Entscheidung der Kammer dem Beschwerdeführer und der oder den betroffenen Vertragspartei(en) mit.
Art. 57 Sprache der Entscheidung
(1) Der Gerichtshof erlässt seine Entscheidungen in englischer oder französischer Sprache, wenn er nicht beschliesst, eine Entscheidung in beiden Amtssprachen zu erlassen. Die ergangenen Entscheidungen sind der Öffentlichkeit zugänglich.
(2) Die in Artikel 78 vorgesehene Veröffentlichung der Entscheidungen in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofs erfolgt in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs.
Kapitel V Das Verfahren nach Zulassung der Beschwerde
Art. 58 Staatenbeschwerden
(1) Hat die Kammer eine nach Artikel 33 der Konvention erhobene Beschwerde zugelassen, so bestimmt der Kammerpräsident nach Anhörung der betroffenen Vertragsparteien die Fristen für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen zur Begründetheit und für die Vorlage zusätzlicher Beweismittel. Der Präsident kann jedoch mit Einverständnis der betroffenen Vertragsparteien auf die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens verzichten.
(2) Eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit findet statt, wenn eine oder mehrere der betroffenen Vertragsparteien dies beantragen oder wenn die Kammer es von Amts wegen beschliesst. Der Kammerpräsident bestimmt das Verfahren.
(3) Bei ihren Beratungen berücksichtigt die Kammer alle von dem oder den Referenten nach Artikel 48 Absatz 2 vorgelegten Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen.
Art. 59 lndividualbeschwerden
(1) Hat die Kammer eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde zugelassen, so kann sie die Parteien auffordern, weitere Beweismittel und schriftliche Stellungnahmen vorzulegen.
(2) Eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit findet statt, wenn die Kammer dies von Amts wegen beschliesst oder, vorausgesetzt, dass im Stadium der Zulässigkeitsprüfung nach Artikel 54 Absatz 4 keine auch die Begründetheit betreffende mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, wenn eine der Parteien es beantragt. Die Kammer kann jedoch ausnahmsweise beschliessen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention nicht notwendig ist.
(3) Der Kammerpräsident bestimmt gegebenenfalls das schriftliche und das mündliche Verfahren.
(4) Bei ihren Beratungen berücksichtigt die Kammer alle vom Referenten nach Artikel 49 Absatz 5 vorgelegten Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen.
Art. 60 Ansprüche auf gerechte Entschädigung
(1) Ansprüche auf gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention müssen, wenn der Kammerpräsident nichts anderes anordnet, von der klagenden Vertragspartei oder dem Beschwerdeführer im Schriftsatz über dieBegründetheit oder, falls ein solcher Schriftsatznicht eingereicht wird, spätestens zwei Monate nach der Zulässigkeitsentscheidung in einem besonderen Schriftstück geltend gemacht werden.
(2) Die Ansprüche sind unter Beifügung der notwendigen Belege zu beziffern und nach Rubriken zu ordnen; geschieht dies nicht, so kann die Kammer die Ansprüche ganz oder teilweise zurückweisen.
(3) Die Kammer kann eine Partei zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auffordern, sich zu den Ansprüchen auf gerechte Entschädigung zu äussern.
Art. 61 Beteiligung Dritter
(1) Der Kanzler übermittelt die Entscheidung, mit der eine Beschwerde zugelassen wird, jeder Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit ein Beschwerdeführer besitzt, und der oder den Vertragspartei(en) nach Artikel 56 Absatz 2.
(2) Möchte eine Vertragspartei von ihrem Recht auf schriftliche Stellungnahme oder auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen nach Artikel 36 Absatz 1 der Konvention Gebrauch machen, so bestimmt der Kammerpräsident das Verfahren.
(3) Nach Artikel 36 Absatz 2 der Konvention kann der Kammerpräsident im Interesse der Rechtspflege jeden Vertragsstaat, der in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jede betroffene Person, die nicht Beschwerdeführer ist, auffordern oder ermächtigen, schriftlich Stellung zu nehmen oder, falls aussergewöhnliche Umstände vorliegen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Anträge auf eine solche Ermächtigung müssen innerhalb angemessener Frist nach Festlegung des schriftlichen Verfahrens mit einer gebührenden Begründung versehen in einer der Amtssprachen eingereicht werden.
(4) Die Aufforderung oder Ermächtigung nach Absatz 3 ist auch hinsichtlich der Beachtung von Fristen an die vom Kammerpräsidenten festgelegten Bedingungen geknüpft. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, so kann der Präsident beschliessen, die Stellungnahmen nicht in die Verfahrensakten aufzunehmen.
(5) Schriftliche Stellungnahmen nach diesem Artikel müssen in einer der Amtssprachen abgefasst sein, wenn nicht nach Artikel 34 Absatz 4 der Gebrauch einer anderen Sprache genehmigt wird. Der Kanzler übermittelt die Stellungnahmen den Parteien; diese können unter Einhaltung der vom Kammerpräsidenten bestimmten Bedingungen, einschliesslich der Fristen, ihrerseits schriftlich Stellung nehmen.
Art. 62 Gütliche Einigung
(1) Sobald eine Beschwerde für zulässig erklärt ist, nimmt der Kanzler nach den Weisungen der Kammer oder ihres Präsidenten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention Kontakt mit den Parteien auf, um eine gütliche Einigung zu erreichen. Die Kammer trifft alle geeigneten Massnahmen, um eine solche Einigung zu erleichtern.
(2) Die im Hinblick auf eine gütliche Einigung geführten Verhandlungen sind nach Artikel 38 Absatz 2 der Konvention vertraulich und erfolgen unbeschadet der Stellungnahmen der Parteien im streitigen Verfahren. Im Rahmen dieser Verhandlungen geäusserte schriftliche oder mündliche Mitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse dürfen im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder geltend gemacht werden.
(3) Erfährt die Kammer durch den Kanzler, dass die Parteien eine gütliche Einigung erreicht haben, so streicht sie die Rechtssache nach Artikel 44 Absatz 2 im Register, nachdem sie sich vergewissert hat, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind.
Kapitel VI Die Mündliche Verhandlung
Art. 63 Leitung der mündlichen Verhandlung
(1) Der Kammerpräsident leitet die mündliche Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge, in der den Prozessbevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Beraternder Parteien das Wort erteilt wird.
(2) Führt eine Delegation der Kammer nach Artikel 42 eine Anhörung zur Feststellung des Sachverhalts durch, so leitet der Delegationsleiter die Verhandlung, und die Delegation übt die Befugnisse aus, die der Kammer durch die Konvention oder diese Verfahrensordnung übertragen sind.
Art. 64 Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung
Erscheint eine Partei ohne Angabe hinreichender Gründe nicht, so kann die Kammer die Verhandlung gleichwohl durchführen, wenn ihr dies mit einer geordneten Rechtspflege vereinbar erscheint.
Art. 65 Ladung der Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Personen;
Kosten ihres Erscheinens
(1) Zeugen, Sachverständige und sonstige Personen, deren Vernehmung die Kammer oder ihr Präsident beschliesst, werden durch den Kanzler geladen.
(2) In der Ladung sind anzugeben
- a) die betreffende Rechtssache;
- b) der Gegenstand der Untersuchung, des Gutachtens oder der sonstigen von der Kammer oder ihrem Präsidenten angeordneten Massnahme;
- c) die Anordnung über die der geladenen Person zustehende Entschädigunszahlung.
(3) Erscheinen die betreffenden Personen auf Antrag oder auf Seiten einer klagenden oder beklagten Vertragspartei, so sind die entstehenden Kosten von dieser Partei zu tragen, wenn die Kammer nicht anders entscheidet. In den übrigen Fällen entscheidet die Kammer, ob diese Kosten vom Europarat zu tragen oder dem Beschwerdeführer oder Drittbeteiligten anzulasten sind, auf dessen Antrag die Personen erschienen sind. Die Kosten werden in allen Fällen vom Kammerpräsidenten festgesetzt.
Art. 66 Eid oder feierliche Erklärung der Zeugen und Sachverständigen
(1) Jeder Zeuge leistet nach Feststellung seiner Identität und vor Beginn seiner Aussage folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:
- "Ich schwöre," - oder "Ich erkläre feierlich auf Ehre und Gewissen," - "dass ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werde."
Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
(2) Jeder Sachverständige leistet nach Feststellung seiner Identität und vor Ausführung seines Auftrags folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:
- "Ich schwöre," - oder "Ich erkläre feierlich," - "dass ich meine Aufgabe als Sachverständiger ehrlich und gewissenhaft erfüllen werde."
Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
(3) Die Eidesleistung oder die Abgabe der Erklärung kann vor dem Kammerpräsidenten oder vor einem vom Präsidenten bestimmten Richter oder einer vom Präsidenten bestimmten Behörde erfolgen.
Art. 67 Ablehnung eines Zeugen oder eines Sachverständigen; Anhörung zu Informationszwecken
Über die Ablehnung eines Zeugen oder Sachverständigen entscheidet die Kammer. Sie kann eine Person, die nicht als Zeuge vernommen werden kann, zu Informationszwecken anhören.
Art. 68 Während der mündlichen Verhandlung gestellte Fragen
(1) Jeder Richter kann den Prozessbevollmächtigten, Rechtsbeiständenund Beratern der Parteien, dem Beschwerdeführer, den Zeugen und Sachverständigen sowie jeder anderen vor der Kammer auftretenden Person Fragen stellen.
(2) Die Prozessbevollmächtigten, Rechtsbeiständeund Berater der Parteien können den Zeugen, Sachverständigen und anderen in Artikel 42 Absatz 1 aufgeführten Personen unter Aufsicht des Kammerpräsidenten Fragen stellen. Ist umstritten, ob eine Frage erheblich ist, so entscheidet der Kammerpräsident.
Art. 69 Nichterscheinen, Aussageverweigerung, Falschaussage
Wenn ein Zeuge oder eine andere Person trotz ordnungsgemässer Ladung ohne ausreichenden Grund nicht erscheint oder die Aussage verweigert, teilt der Kanzler dies auf Ersuchen des Kammerpräsidenten der Vertragspartei mit, deren Hoheitsgewalt der Betreffende untersteht. In gleicher Weise wird verfahren, wenn ein Zeuge oder ein Sachverständiger nach Auffassung der Kammer den Eid oder die feierliche Erklärung nach Artikel 66 verletzt hat.
Art. 70 Verhandlungsprotokoll
(1) Über die mündliche Verhandlung wird unter der verantwortlichen Leitung des Kanzlers ein Protokoll angefertigt, wenn die Kammer dies beschliesst. Das Protokoll enthält
- a) die Zusammensetzung der Kammer bei der Verhandlung;
- b) die Liste der erschienenen Personen: Prozessbevollmächtigte, Rechtsbeistände und Berater der Parteien sowie Drittbeteiligte;
- c) den Namen, die Vornamen, sonstige Angaben zur Person und die Adresse der Zeugen, Sachverständigen und anderen angehörten Personen;
- d) den Wortlaut der abgegebenen Erklärungen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten;
- e) den Wortlaut aller während der Verhandlung verkündeten Entscheidungen der Kammer oder des Kammerpräsidenten.
(2) Ist das Protokoll insgesamt oder teilweise nicht in einer der Amtssprachen abgefasst, so sorgt der Kanzler für die Übersetzung in eine der Amtssprachen, wenn die Kammer dies beschliesst.
(3) Die Vertreter der Parteien erhalten eine Kopie des Protokolls, um dieses berichtigen zu können, wobei sie Sinn und Tragweite des in der Verhandlung Gesagten nicht ändern dürfen; die Berichtigung wird vom Kanzler oder Kammerpräsidenten überprüft. Der Kanzler bestimmt auf Anweisung des Kammerpräsidenten die Frist für die Berichtigung.
(4) Nach dieser Berichtigung wird das Protokoll vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet und ist dann für seinen Inhalt beweiskräftig.
Kapitel VII Das Verfahren vor der Grossen Kammer
Art. 71 Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften
Auf das Verfahren vor der Grossen Kammer sind die für die Kammern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Art. 72 Abgabe der Rechtssache an die Grosse Kammer
(1) Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung der Konvention oder ihrer Protokolle auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache nach Artikel 30 der Konvention jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Grosse Kammer abgeben, wenn nicht eine Partei nach Absatz 2 widerspricht. Die Entscheidung, die Sache abzugeben, braucht nicht begründet zu werden.
(2) Der Kanzler teilt den Parteien die Absicht der Kammer mit, die Rechtssache abzugeben. Die Parteien haben danach einen Monat Zeit, um der Kanzlei schriftlich ihren gebührend begründeten Einspruch zu unterbreiten. Ein Einspruch, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird von der Kammer als unwirksam angesehen.
Art. 73 Verweisung an die Grosse Kammer auf Antrag einer Partei
(1) Nach Artikel 43 der Konvention kann jede Partei in Ausnahmefällen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Verkündung des Urteils einer Kammer bei der Kanzlei schriftlich einen Antrag auf Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer stellen; sie hat dabei die schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Protokolle oder die schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung darzulegen, die ihrer Meinung nach eine Prüfung durch die Grosse Kammer rechtfertigt.
(2) Ein nach Artikel 24 Absatz 6 gebildeter Ausschuss von fünf Richtern der Grossen Kammer prüft den Antrag ausschliesslich auf der Grundlage der Akten. Er nimmt den Antrag nur an, wenn er der Auffassung ist, der Fall werfe eine solche Frage auf. Die Entscheidung, den Antrag abzulehnen, braucht nicht begründet zu werden.
(3) Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so entscheidet die Grosse Kammer durch Urteil.
Kapitel VIII Die Urteile
Art. 74 Inhalt des Urteils
(1) Urteile nach den Artikeln 42 und 44 der Konvention enthalten
- a) die Namen des Präsidenten und der anderen Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzt, sowie den Namen des Kanzlers oder des Stellvertretenden Kanzlers;
- b) den Tag, an dem es gefällt, und den Tag, an dem es verkündet wird;
- c) die Bezeichnung der Parteien;
- d) die Namen der Prozessbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien;
- e) die Darstellung des Prozessverlaufs;
- f) den Sachverhalt;
- g) eine Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien;
- h) die Entscheidungsgründe;
- i) das Dispositiv;
- j) gegebenenfalls die Kostenentscheidung;
- k) die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben;
- 1) gegebenenfalls die Angabe, welche Sprachfassung massgebend ist.
(2) Jeder Richter, der an der Prüfung der Rechtssache mitgewirkt hat, ist berechtigt, dem Urteil entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die blosse Feststellung seines abweichenden Votums beizufügen.
Art. 75 Entscheidung über eine gerechte Entschädigung
(1) Stellt die Kammer eine Verletzung der Konvention fest, so entscheidet sie im selben Urteil über die Anwendung des Artikels 41 der Konvention, wenn diese Frage - aufgeworfen nach Artikel 60 dieser Verfahrensordnung - spruchreif ist; andernfalls behält sich die Kammer die Beurteilung der Frage ganz oder teilweise vor und bestimmt das weitere Verfahren.
(2) Bei der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 41 der Konvention tagt die Kammer möglichst in der gleichen Besetzung wie bei der Prüfung der Begründetheit.Ist dies nicht möglich, so ergänzt oder bildet der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.
(3) Spricht die Kammer eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention zu, so kann sie beschliessen, dass die zugesprochenen Beträge zu verzinsen sind, wenn die Zahlung nicht innerhalb der Frist erfolgt, die sie setzt.
(4) Wird der Gerichtshof davon unterrichtet, dass zwischen der in ihren Rechten verletzten Partei und der verantwortlichen Vertragspartei eine Einigung erzielt worden ist, so prüft er, ob die Einigung billig ist, und streicht bejahendenfalls die Rechtssache nach Artikel 44 Absatz 2 im Register.
Art. 76 Sprache des Urteils
(1) Der Gerichtshof erlässt seine Urteile in englischer oder französischer Sprache, wenn er nicht beschliesst, ein Urteil in beiden Amtssprachen zu erlassen. Die verkündeten Urteile sind der Öffentlichkeit zugänglich.
(2) Die in Artikel 78 vorgesehene Veröffentlichung der Urteile in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofs erfolgt in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs.
Art. 77 Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils
(1) Das Urteil wird vom Kammerpräsidenten und vom Kanzler unterzeichnet.
(2) Es kann vom Kammerpräsidenten oder einem von ihm beauftragten anderen Richter in öffentlicher Sitzung verkündet werden. Den Prozessbevollmächtigten und Vertretern der Parteien wird der Termin der Verkündung rechtzeitig mitgeteilt. Andernfalls gilt die Übermittlung nach Absatz 3 als Verkündung.
(3) Das Urteil wird dem Ministerkomitee zugeleitet. Der Kanzler übermittelt den Parteien, dem Generalsekretär des Europarats, den Drittbeteiligten und allen anderen unmittelbar betroffenen Personen eine beglaubigte Kopie. Das ordnungsgemäss unterzeichnete und gesiegelte Original wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt.
Art. 78 Veröffentlichung der Urteile und anderer Schriftstücke
Nach Artikel 44 Absatz 3 der Konvention werden die endgültigen Urteile des Gerichtshofs unter der Verantwortung des Kanzlers in geeigneter Form veröffentlicht. Der Kanzler ist ausserdem für die Herausgabe der amtlichen Sammlung zuständig, die ausgewählte Urteile und Entscheidungen sowie sonstige Schriftstücke enthält, deren Veröffentlichung der Präsident des Gerichtshofs für zweckmässig hält.
Art. 79 Antrag auf Auslegung des Urteils
(1) Jede Partei kann die Auslegung eines Urteils innerhalb eines Jahres nach der Verkündung beantragen.
(2) Der Antrag ist bei der Kanzlei einzureichen. Der Teil des Dispositivs, dessen Auslegung begehrt wird, ist darin genau anzugeben.
(3) Die ursprüngliche Kammer kann selbständig beschliessen, den Antrag abzuweisen, wenn kein Grund eine Prüfung rechtfertigt. Ist es nicht möglich, die ursprüngliche Kammer zusammenzusetzen, so bildet oder ergänzt der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.
(4) Weist die Kammer den Antrag nicht ab, so übermittelt ihn der Kanzler den anderen betroffenen Parteien und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb der vom Kammerpräsidenten bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Der Kammerpräsident bestimmt auch den Termin der mündlichen Verhandlung, wenn die Kammer beschliesst, eine solche durchzuführen. Die Kammer entscheidet durch Urteil.
Art. 80 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Wird eine Tatsache bekannt, die geeignet gewesen wäre, einen massgeblichen Einfluss auf den Ausgang einer bereits entschiedenen Rechtssache auszuüben, so kann eine Partei, wenn diese Tatsache zum Zeitpunkt des Urteils dem Gerichtshof unbekannt war und der Partei nach menschlichem Ermessen nicht bekannt sein konnte, innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie von der Tatsache Kenntnis erhalten hat, beim Gerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.
(2) Der Antrag muss das Urteil bezeichnen, auf das sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, und die Angaben enthalten, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Dem Antrag ist eine Kopie aller zur Begründung dienenden Unterlagen beizufügen. Der Antrag und die Unterlagen sind bei der Kanzlei einzureichen.
(3) Die ursprüngliche Kammer kann selbständig beschliessen, den Antrag abzuweisen, wenn kein Grund eine Prüfung rechtfertigt. Ist es nicht möglich, die ursprüngliche Kammer zusammenzusetzen, so bildet oder ergänzt der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.
(4) Weist die Kammer den Antrag nicht ab, so übermittelt ihn der Kanzler den anderen betroffenen Parteien und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb der vom Kammerpräsidenten bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Der Kammerpräsident bestimmt auch den Termin der mündlichen Verhandlung, wenn die Kammer beschliesst, eine solche durchzuführen. Die Kammer entscheidet durch Urteil.
Art. 81 Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen
Unbeschadet der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereintragung von Beschwerden im Register kann der Gerichtshof Schreib- oder Rechenfehler sowie offensichtliche Unrichtigkeiten von Amts wegen oder wenn eine Partei dies innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung oder des Urteils beantragt, korrigieren.
Kapitel IX Gutachten
Art. 82
Im Verfahren zur Erstattung von Gutachten wendet der Gerichtshof neben den Artikeln 47, 48 und 49 der Konvention die folgenden Bestimmungen an. Er wendet ferner die übrigen Bestimmungen dieser Verfahrensordnung an, soweit er dies für angebracht hält.
Art. 83
Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist bei der Kanzlei einzureichen. Er muss die Frage, zu der das Gutachten des Gerichtshofs angefordert wird, vollständig und genau bezeichnen; ferner sind anzugeben
- a) der Tag, an dem das Ministerkomitee den Beschluss nach Artikel 47 Absatz 3 der Konvention gefasst hat;
- b) Name und Adresse der Personen, die vom Ministerkomitee benannt worden sind, um dem Gerichtshof alle benötigten Erläuterungen zu geben.
Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zur Klärung der Frage dienen können.
Art. 84
(1) Nach Eingang des Antrags übermittelt der Kanzler allen Mitgliedern des Gerichtshofs eine Kopie.
(2) Er teilt den Vertragsparteien mit, dass der Gerichtshof bereit ist, ihre schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen.
Art. 85
(1) Der Präsident des Gerichtshofs bestimmt die Fristen für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen.
(2) Die schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen sind bei der Kanzlei einzureichen. Der Kanzler übermittelt allen Mitgliedern des Gerichtshofs, dem Ministerkomitee und jeder Vertragspartei eine Kopie.
Art. 86
Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens entscheidet der Präsident des Gerichtshofs, ob den Vertragsparteien, die schriftlich Stellung genommen haben, Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Stellungnahmen in einer zu diesem Zweck anberaumten mündlichen Verhandlung zu erläutern.
Art. 87
Ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens nicht in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 der Konvention fällt, so stellt er dies in einer begründeten Entscheidung fest.
Art. 88
(1) Gutachten werden von der Grossen Kammer mit Stimmenmehrheit beschlossen. Die Zahl der Richter, welche die Mehrheit gebildet haben, ist im Gutachten anzugeben.
(2) Jeder Richter kann, wenn er dies wünscht, dem Gutachten des Gerichtshofs entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die blosse Feststellung seines abweichenden Votums beifügen.
Art. 89
Das Gutachten wird in öffentlicher Sitzung vom Präsidenten des Gerichtshofs oder einem von ihm beauftragten anderen Richter in einer der beiden Amtssprachen verlesen, nachdem das Ministerkomitee und alle Vertragsparteien benachrichtigt worden sind.
Art. 90
Das Gutachten sowie jede Entscheidung nach Artikel 87 werden vom Präsidenten des Gerichtshofs und vom Kanzler unterzeichnet. Die ordnungsgmäss unterzeichnete und gesiegelte Urschrift wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt. Der Kanzler übermittelt dem Ministerkomitee, den Vertragsparteien und dem Generalsekretär des Europarats eine beglaubigte Kopie.
Kapitel X Prozesskostenhilfe
Art. 91
(1) Der Kammerpräsident kann einem Beschwerdeführer, der eine Beschwerde nach Artikel 34 der Konvention erhoben hat, auf dessen Antrag oder von Amts wegen für die Verfolgung seiner Sache Prozesskostenhilfe bewilligen, nachdem die beklagte Vertragspartei nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b dieser Verfahrensordnung zur Zulässigkeit der Beschwerde Stellung genommen hat oder die Frist hierfür abgelaufen ist.
(2) Wird einem Beschwerdeführer für die Verfolgung seiner Sache vor der Kammer Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt die Bewilligung vorbehaltlich des Artikels 96 im Verfahren vor der Grossen Kammer weiter.
Art. 92
Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Kammerpräsident feststellt,
- a) dass die Bewilligung dieser Hilfe für die ordnungsgemässe Prüfung der Rechtssache vor der Kammer notwendig ist;
- b) dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen.
Art. 93
(1) Um festzustellen, ob der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen, wird er aufgefordert, ein Erklärungsformular auszufüllen, aus dem sein Einkommen, sein Kapitalvermögen und seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten sowie alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen hervorgehen. Diese Erklärung muss von der oder den zuständigen innerstaatlichen Behörde(n) bestätigt sein.
(2) Die betroffene Vertragspartei wird aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen.
(3) Nach Eingang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen entscheidet der Kammerpräsident, ob Prozesskostenhilfe bewilligt oder abgelehnt wird. Der Kanzler informiert die betroffenen Parteien.
Art. 94
(1) Honorare dürfen nur einem Rechtsbeistand oder einer anderen nach Artikel 36 Absatz 4 bestellten Person gezahlt werden. Gegebenenfalls können auch mehreren Vertretern Honorare gezahlt werden.
(2) Die Prozesskostenhilfe kann ausser den Honoraren auch die Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie andere notwendige Auslagen umfassen, die dem Beschwerdeführer oder der zu seinem Vertreter bestellten Person entstehen.
Art. 95
Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe bestimmt der Kanzler
- a) die Höhe der Honorare entsprechend den geltenden Tarifen;
- b) den Betrag der zu zahlenden Kosten.
Art. 96
Der Kammerpräsident kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe jederzeit rückgängig machen oder ändern, wenn er feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 92 nicht mehr erfüllt sind.
Titel III Übergangsbestimmungen
Art. 97 Amtszeit der Richter
Die Amtszeit der Richter, die am Tag des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention Mitglieder des Gerichtshofs waren, wird von diesem Tag an gerechnet.
Art. 98 Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen
Während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11 zur Konvention
- a) werden die beiden Sektionspräsidenten, die nicht zugleich Vizepräsidenten des Gerichtshofs sind, und die Vizepräsidenten der Sektionen für achtzehn Monate gewählt;
- b) ist die unmittelbare Wiederwahl der Vizepräsidenten der Sektionen nicht zulässig.
Art. 99 Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission
(1) In Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Protokolls Nr. 11 vorgelegt werden, kann der Gerichtshof die Kommission bitten, eines oder mehrere ihrer Mitglieder für die Teilnahme an der Prüfung der Rechtssache vor dem Gerichtshof zu entsenden.
(2) In Rechtssachen nach Absatz 1 berücksichtigt der Gerichtshof den von der Kommission nach dem früheren Artikel 31 der Konvention angenommenen Bericht.
(3) Wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt, sorgt der Kanzler so bald wie möglich nach der Anrufung des Gerichtshofs für die Veröffentlichung des Berichts.
(4) Im Übrigen bleibt in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 6 Absätze 2 bis 5 des Protokolls Nr. 11 vorliegen, die Verfahrensakte der Kommission, einschliesslich aller Schriftsätze und Stellungnahmen, vertraulich, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.
(5) In Rechtssachen, in denen die Kommission Beweise erhoben hat, aber nicht in der Lage war, einen Bericht nach dem früheren Artikel 31 der Konvention anzunehmen, berücksichtigt der Gerichtshof dieProtokolle und Unterlagen sowie die Meinungen, welche die Kommissionsbeauftragten im Anschluss an die Beweiserhebung geäussert haben.
Art. 100 Verfahren vor einer Kammer und der Grossen Kammer
(1) Wird eine Rechtssache dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorgelegt, so entscheidet ein nach Artikel 24 Absatz 5 dieser Verfahrensordnung gebildeter Ausschuss der Grossen Kammer, ob der Fall von einer Kammer oder von der Grossen Kammer geprüft wird; der Ausschuss entscheidet ausschliesslich auf der Grundlage der Akten.
(2) Wird die Rechtssache von einer Kammer entschieden, so ist ihr Urteil nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 11 endgültig, und Artikel 73 dieser Verfahrensordnung findet keine Anwendung.
(3) Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absatz 5 des Protokolls Nr. 11 übertragen sind, werden der Grossen Kammer vom Präsidenten des Gerichtshofs vorgelegt.
(4) Bei jeder Rechtssache, die der Grossen Kammer nach Artikel 5 Absatz 5 des Protokolls Nr. 11 vorliegt, wird die Grosse Kammer durch Richter einer der in Artikel 24 Absatz 3 dieser Verfahrensordnung bezeichneten Gruppen ergänzt, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; beide Gruppen werden abwechselnd herangezogen.
Art. 101 Bewilligung der Prozesskostenhilfe
Ist einem Beschwerdeführer in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 2 bis 5 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorliegen, im Verfahren vor der Kommission oder dem früheren Gerichtshof Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so gilt die Bewilligung im Verfahren vor dem Gerichtshof weiter; Artikel 96 dieser Verfahrensordnung bleibt vorbehalten.
Art. 102 Antrag auf Auslegung des Urteils oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Anträge einer Partei auf Auslegung eines Urteils oder auf Wiederaufnahme eines Verfahrens des früheren Gerichtshofs werden vom Präsidenten des Gerichtshofs je nach Fall nach Artikel 51 oder 52 einer Sektion zugewiesen.
(2) Ungeachtet der Artikel 79 Absatz 3 und 80 Absatz 3 bildet der Präsident der betroffenen Sektion für die Behandlung des Antrags eine neue Kammer.
(3) Dieser Kammer gehören von Amts wegen folgende Mitglieder an:
- a) der Sektionspräsident
- sowie, unabhängig davon, ob sie der betroffenen Sektion angehören,
- b) der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter oder, wenn dieser verhindert ist, ein Richter, der nach Artikel 29 benannt wird;
- c) die Mitglieder des Gerichtshofs, die der ursprünglichen Kammer des früheren Gerichtshof, die das Urteil gefällt hat, angehört haben.
- (4) a) Der Sektionspräsident bestimmt die übrigen Mitglieder der Kammer aus dem Kreis der Mitglieder der betroffenen Sektion durch das Los.
- b) Die Mitglieder der Sektion, die nicht auf diese Weise bestimmt wurden, tagen als Ersatzrichter.
Titel IV Schlussbestimmungen
Art. 103 Änderung oder Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen
(1) Änderungen von Bestimmungen dieser Verfahrensordnung können von der Mehrheit der in Plenarsitzung tagenden Richter auf vorherigen Vorschlag hin angenommen werden. Der schriftliche Änderungsvorschlag muss dem Kanzler spätestens einen Monat vor der Sitzung zugehen, in der er geprüft werden soll. Erhält der Kanzler einen solchen Vorschlag, so setzt er so bald wie möglich alle Mitglieder des Gerichtshofs davon in Kenntnis.
(2) Die Anwendung von Bestimmungen, welche die interne Arbeitsweise des Gerichtshofs betreffen, kann auf Vorschlag eines Richters sofort ausgesetzt werden, vorausgesetzt, dass die betroffene Kammer diesen Vorschlag einstimmig annimmt. Die Aussetzung ist nur für den konkreten Fall wirksam, für den sie vorgeschlagen wurde.
Art. 104 Inkrafttreten der Verfahrensordnung
Diese Verfahrensordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 0.101
[^2]: SR 0.101.06/.09
[^3]: SR 0.101
[^4]: SR 0.101.06/.09