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Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG)

Geltender Text a fecha 2000-04-01

bis quinquies septies sexies gestützt auf die Artikel 24 Absatz 2, 24 Absatz 2, 24 , 27 , ter 1 und 85 Ziffer 1 der Bundesverfassung , 37

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. April 1998 , beschliesst:

Art. 1 Bundesaufgaben

Der Bund erfüllt im Bereich der Meteorologie und Klimatologie folgende Aufgaben:

Art. 2 Zuständige Verwaltungseinheiten

1 Der Bundesrat bezeichnet die Verwaltungseinheiten, welche die Aufgaben nach Artikel 1 übernehmen. Er bezeichnet insbesondere das für den gesamtschweizerischen meteorologischen und klimatologischen Dienst zuständige Bundesamt (Bundesamt); dieses vertritt die Schweizerische Eidgenossenschaft bei der Weltorganisation für Meteorologie.

2 In der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Verwaltungseinheiten die Bedürfnisse der Landesteile und Sprachregionen.

Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen

1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.

2 Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunftsund Beratungsdienste.

3 Es erhebt für diese Dienstleistungen Gebühren. Sie können nach der Art der Nutzung abgestuft werden. Bei der Bemessung der Gebühren ist dem Allgemeinnutzen der meteorologischen und klimatologischen Informationen sowie den Bedürfnissen der Kantone und der Wissenschaft angemessen Rechnung zu tragen.

Art. 4 Erweiterte Dienstleistungen

1 Das Bundesamt kann meteorologische und klimatologische Daten, Ergebnisse oder sonstige Informationen zur Deckung besonderer Kundenwünsche aufbereiten und kommerziell verwerten.

2 Das Angebot an erweiterten Dienstleistungen hat in einem engen Zusammenhang mit dem Grundangebot zu stehen und darf dieses nicht beeinträchtigen.

3 Das Bundesamt bietet die erweiterten Dienstleistungen auf privatrechtlicher Basis an. Es setzt das Entgelt nach den Bedingungen des Marktes fest und gibt die Ansätze bekannt. Die erweiterten Dienstleistungen dürfen nicht unter den Gestehungskosten erbracht und nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot verbilligt werden.

Art. 5 Zusammenarbeit und Beteiligungen

1 Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit schweizerischen, ausländischen oder internationalen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts zusammenarbeiten. Es kann für die Schweizerische Eidgenossenschaft den Beitritt erklären oder Beteiligungen eingehen.

2 Der Bundesrat kann entsprechende internationale Abkommen in eigener Zuständigkeit abschliessen. Er kann seine Vertragsschlusskompetenz an das Bundesamt abtreten, wenn solche Abkommen ausschliesslich fachtechnische Bestimmungen enthalten.

Art. 6 Aufgabenerfüllung durch Dritte

Der Bundesrat kann bestimmte Aufgaben nach diesem Gesetz durch Vertrag ganz oder teilweise an Dritte übertragen.

Art. 7 Vollzug

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

3 a. das Bundesgesetz vom 27. Juni 1901 über die Schweizerische Meteorologische Zentralanstalt;

4 betreffend die Erweiterung b. der Bundesbeschluss vom 9. Dezember 1921 des Dienstes der Schweizerischen Meteorologischen Zentralanstalt in Zürich.

Art. 9 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: [BS 1 3; AS 1957 1027, 1971 905, 1973 1051, 1976 715]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 64, 74, 76, 87, 118 und 173 der BV vom 18. April 1999 (SR

[^2]: BBl 1998 4161

[^5]: Datum des Inkrafttretens: 1. April 2000

[^3]: [BS 4 274; AS 1957 271 Art. 3]

[^4]: [BS 4 276]

[^5]: BRB vom 23. Febr. 2000 (AS 2000 666)