Verordnung vom 2. Februar 2000 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsverordnung, WRV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-02-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 (WRG), gestützt auf Artikel 72 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 verordnet:

Art. 1 Zuständigkeiten

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement):

2 2 Das Bundesamt für Energie (Bundesamt):

3 b. ...

Art. 2 Behandlungsfristen bei Konzessionsverfahren des Bundes

1 Das Bundesamt überprüft die Gesuchsunterlagen innert Monatsfrist auf ihre Vollständigkeit und lässt sie nötigenfalls ergänzen.

2 Sind die Gesuchsunterlagen vollständig, so legt sie das Bundesamt innert Monatsfrist öffentlich auf. Einsprachen sind innert sechs Monaten nach Ablauf der Einsprachefrist in Einspracheverhandlungen zu erörtern.

3 Das Departement entscheidet innert vier Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens über das Wasserkraftvorhaben.

4 Diese Fristen können vom Bundesamt verlängert werden, wenn dies zur Koordination mit dem Verfahren eines beteiligten Nachbarstaates oder aus anderen wichtigen Gründen nötig ist.

Art. 3 Erleichterungen für kleinere Wasserkraftwerke

1 Die Kantone können bestimmen, dass die Baupläne von Wasserkraftwerken mit einer Leistung unter 300 kW nicht öffentlich bekannt gemacht werden müssen (Art. 21 Abs. 2 WRG), wenn die im Konzessionsverfahren aufgelegten Pläne unverändert ausgeführt werden.

2 Sie können für den Bau von Wasserkraftwerken mit einer Leistung unter 300 kW das kantonale Enteignungsrecht für anwendbar erklären; vorbehalten bleiben die

4 Artikel 10, 18 und 46 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung.

Art. 4 Schlussbestimmungen

1 5 Die Verordnung vom 26. Dezember 1917 betreffend die beschränkte Anwendung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte auf kleinere Wasserwerke wird aufgehoben.

2 Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 721.80

[^2]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Aug. 2006 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Auflösung des Bundesamtes für Wasser und Geologie, in Kraft seit 1. Okt. 2006 (AS 2006 3585).

[^3]: Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 23. Aug. 2006 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Auflösung des Bundesamtes für Wasser und Geologie, mit Wirkung seit 1. Okt. 2006 (AS 2006 3585).

[^4]: SR 711

[^5]: [BS 4 747; AS 1996 2243 Ziff. I 62]

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