Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
gestützt auf die Artikel 3, 4 Absatz 3, 15 e Absatz 2, 15 f Absatz 3, 15 g Absatz 3, bis Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 15 h Absatz 3, 15 k , 16 Absatz 7 und 16 a
1 2 24. Juni 1902 (EleG), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt:
- a. die Durchführung des Sachplanverfahrens für Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken;
- b. die Festlegung von Projektierungszonen und Baulinien;
- c. das Plangenehmigungsverfahren für die Erstellung und die Änderung von: 1. Hochspannungsanlagen, 2. Energieerzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 30 kVA, die mit einem Verteilnetz verbunden sind, 3. Schwachstromanlagen, soweit diese nach Artikel 8 a Absatz 1 der
3 Schwachstromverordnung vom 30. März 1994 der Genehmigungs-
4 pflicht unterstellt sind.
2 Sie gilt in vollem Umfang für die Erstellung und die Änderung von Niederspannungsverteilnetzen, soweit es sich um Anlagen in Schutzgebieten nach eidgenössischem oder kantonalem Recht handelt. Die übrigen Niederspannungsanlagen werden vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (Inspektorat) anlässlich der regelmässigen Inspektionen genehmigt. Die Betriebsinhaber führen zu diesem Zweck Pläne und Unterlagen dauernd nach.
3 Sie gilt nicht für die Erstellung und die Änderung von:
- a. Installationen nach Artikel 2 der Niederspannungs-Installationsverordnung
5 , soweit es sich nicht um Anlagen nach Absatz 1 vom 6. September 1989 Buchstabe b handelt;
6 b. Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse;
7 c. Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 2. März 1998 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.
4 Für elektrische Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahnoder Trolley-
8 busverkehr dienen, gilt die Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen.
1 a . Abschnitt: Sachplanverfahren 9
10 Art. 1 a Prüfung der Sachplanpflicht
1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2 Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3 Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
11 Art. 1 b Ausnahmen von der Sachplanpflicht und Verfahren
1 Die folgenden Vorhaben betreffend Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können ohne Festsetzung in einem Sachplan genehmigt werden,
12 wenn die Bestimmungen der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) voraussichtlich eingehalten werden können und die Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit anderen Leitungen oder anderen Infrastrukturanlagen ausgeschöpft wurden:
- a. die Erstellung neuer Leitungen mit einer Länge von fünf Kilometern oder weniger, sofern keine Schutzziele von Schutzgebieten nach eidgenössischem und kantonalem Recht beeinträchtigt werden;
- b. der Ersatz, die Änderung und der Ausbau von Leitungen, sofern das Leitungstrassee nicht oder auf einer Länge von höchstens fünf Kilometern verschoben wird und Konflikte mit Schutzzielen von Schutzgebieten nach eidgenössischem und kantonalem Recht durch Ersatzmassnahmen ausgeglichen werden können;
- c. Vorhaben, bei denen Leitungen zu mindestens 80 Prozent ihrer Länge als Kabel in bestehenden oder behördenverbindlich festgelegten Anlagen wie Strassen, Tunnels oder Stollen ausgeführt werden;
- d. Vorhaben, bei denen die Gesuchstellerin anhand von raumplanerischen, umweltrechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Abklärungen darlegt, dass keine andere Variante zu bevorzugen ist.
2 Das BFE hört die zuständigen Fachstellen des Bundes und der betroffenen Kantone zu den Unterlagen der Gesuchstellerin an. Es kann zusätzlich auch gesamtschweizerisch tätige Umweltschutzorganisationen anhören. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen entscheidet das BFE, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss.
13 Art. 1 c Vororientierung Ein Vorhaben, das voraussichtlich der Sachplanpflicht unterliegt und dessen Bedarf bis von der Elektrizitätskommission bestätigt wurde (Art. 22 Abs. 2 des Stromversor-
14 ) oder anderweitig nachgewiesen wird, kann als gungsgesetzes vom 23. März 2007 Vororientierung in den Sachplan eingetragen werden.
15 Art. 1 d Vorbereitung des Sachplanverfahrens
1 Bevor die Gesuchstellerin dem BFE die Durchführung des Sachplanverfahrens für ein Vorhaben, das der Sachplanpflicht unterliegt, beantragt, schliesst sie mit den betroffenen Kantonen eine Koordinationsvereinbarung ab, mit der insbesondere die folgenden Punkte geregelt werden:
- a. die Planungsziele;
- b. die Zuständigkeiten für die Organisation der Verfahrensschritte;
- c. die Mitwirkung und die Information der Gemeinden;
- d. der zeitliche Ablauf für die vorgesehenen Verfahrensschritte;
- e. das Vorgehen zur Anpassung der kantonalen Planung.
2 Sie erstellt Unterlagen für die Beurteilung möglicher Planungsgebiete. Daraus muss hervorgehen, dass das Konfliktund Optimierungspotenzial hinsichtlich der Raumnutzung ermittelt wurde.
3 Die Gesuchstellerin kann mit Zustimmung der betroffenen Kantone in Fällen, in denen der Spielraum für mehrere Planungsgebiete als nicht ausreichend betrachtet wird, auch nur ein Planungsgebiet vorschlagen. Ein solcher Vorschlag ist detailliert zu begründen.
16 Einleitung des Sachplanverfahrens Art. 1 e
1 Die Gesuchstellerin beantragt dem BFE die Durchführung des Sachplanverfahrens.
2 Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizulegen:
- a. eine Begründung für das Vorhaben sowie Angaben zu dessen Bedarf;
- b. die Koordinationsvereinbarung und die Unterlagen nach Artikel 1 d .
3 Das BFE übermittelt die Unterlagen den in der Raumordnungskonferenz des Bundes vertretenen Ämtern zu einer ersten Stellungnahme. Die Frist für die Stellungnahme beträgt zwei Monate.
4 Nach Eingang der Stellungnahmen setzt das BFE innert zwei Monaten eine projektspezifische Begleitgruppe ein, in der folgende Stellen und Organisationen mit je einer Stimme vertreten sind:
- a. das Bundesamt für Raumentwicklung;
- b. das Bundesamt für Umwelt;
- c. weitere betroffene Bundesämter;
- d. die Eidgenössische Elektrizitätskommission;
- e. das Inspektorat;
- f. jeder betroffene Kanton;
- g. die gesamtschweizerisch tätigen Umweltschutzorganisationen;
- h. die Gesuchstellerin.
17 Art. 1 f Festsetzung des Planungsgebiets
1 Das BFE stellt der Begleitgruppe die Unterlagen zum Planungsgebiet zur Stellungnahme zu. Es kann für die Besichtigung von möglichen Planungsgebieten Begehungen mit der Begleitgruppe organisieren.
2 Die Begleitgruppe empfiehlt dem BFE aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt aller benötigten Unterlagen ein Planungsgebiet. Das Planungsgebiet muss so gross sein, dass darin mehre Planungskorridore ausgearbeitet werden können.
3 Das BFE erarbeitet gestützt auf die Empfehlung der Begleitgruppe den Entwurf des Objektblatts mit Bericht für das Planungsgebiet und eröffnet das Anhörungsund Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 der Raumplanungsverordnung vom
18 28. Juni 2000 (RPV).
4 Nach der Bereinigung des Entwurfs führt das BFE eine Ämterkonsultation durch. Es veranlasst innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Ämterkonsultation die Festsetzung des Planungsgebiets durch den Bundesrat.
5 Es kann in Fällen nach Artikel 1 d Absatz 3 und bei einstimmiger Rückmeldung durch die Mitglieder der Begleitgruppe auf eine formelle Festsetzung des Planungsgebiets verzichten und der Gesuchstellerin das Planungsgebiet direkt mitteilen.
19 Art. 1 g Festsetzung des Planungskorridors
1 Die Gesuchstellerin erarbeitet unter Einbezug der betroffenen Kantone in der Regel mindestens zwei Planungskorridore und reicht dem BFE die erforderlichen Unterlagen ein.
2 Das BFE übermittelt der Begleitgruppe die vollständigen Unterlagen innert 30 Tagen nach Eingang. Es kann für die Besichtigung von möglichen Planungskorridoren eine Begehung mit der Begleitgruppe organisieren.
3 Die Begleitgruppe empfiehlt dem BFE aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt aller benötigten Unterlagen einen Planungskorridor und die anzuwendende Übertragungstechnologie, namentlich ob die Leitung als Freileitung oder als Erdkabel erstellt werden soll.
4 Es erarbeitet gestützt auf die Empfehlung der Begleitgruppe den Entwurf des Objektblatts mit Bericht für den Planungskorridor und die anzuwendende Übertragungstechnologie und eröffnet das Anhörungsund Mitwirkungsverfahren nach
20 Artikel 19 RPV .
5 Nach der Bereinigung des Entwurfs führt es eine Ämterkonsultation durch. Es veranlasst innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Ämterkonsultation die Festsetzung des Planungskorridors sowie der anzuwendenden Übertragungstechnologie durch:
- a. den Bundesrat in Fällen nach Artikel 21 Absatz 1 RPV;
- b. das UVEK in Fällen nach Artikel 21 Absatz 4 RPV.
2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
Art. 2 Gesuchsunterlagen
1 Die Unterlagen, die dem Inspektorat zur Genehmigung einzureichen sind, müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projektes notwendig sind, insbesondere Angaben über:
21 a. Betriebsinhaberin, Standort, Art und Ausgestaltung der geplanten Anlage und deren Zusammenhang mit bestehenden Anlagen;
- b. die Begründung des Projektes;
- c. alle sicherheitsrelevanten Aspekte;
- d. mögliche Einflüsse auf oder durch andere Anlagen oder Objekte;
- e. die Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft;
- f. die Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere mit den Richtund Nutzungsplänen der Kantone;
22 g. das Ergebnis der Abklärungen, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss oder nicht, und gegebenenfalls, das Ergebnis des Sachplanverfahrens. 1bis Bei Vorhaben, die den erstmaligen oder einen leistungsfähigeren Anschluss von Liegenschaften oder Siedlungen ausserhalb der Bauzone an das Elektrizitätsnetz zum Gegenstand haben, ist den Unterlagen ein rechtskräftiger Entscheid des Kan-
23 tons beizulegen, wonach der Anschluss zulässig ist.
2 Das Inspektorat erlässt Richtlinien über Art, Darstellung, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.
3 Es kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen, insbesondere den Nachweis, dass die Erzeugnisse, die in die Anlage eingebaut werden, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
4 Die Gesuchstellerin hat die Grundlagen der eingereichten Unterlagen den Genehmigungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.
5 Soll eine Anlage nach Plänen erstellt oder geändert werden, die bereits einmal genehmigt worden sind, so kann für die technischen Belange auf die damalige Plangenehmigung verwiesen werden.
Art. 3 Schwachstromanlagen im Einflussbereich von Starkstromanlagen
1 Schwachstromanlagen, die im Einflussbereich einer geplanten Starkstromanlage liegen, sind in den Planunterlagen für diese Starkstromanlage einzutragen.
2 Bedarf eine bestehende Schwachstromanlage als Folge der Erstellung einer Starkstromanlage der Genehmigung nach Artikel 8 a Absatz 1 der Schwachstromverord-
24 nung vom 30. März 1994 , so ist in den Planunterlagen für die geplante Starkstromanlage zusätzlich anzugeben, welche Massnahmen zum Schutz der Schwachstromanlage vorgesehen sind.
3 Die Betreiberinnen von Schwachstromanlagen sind verpflichtet, die Informationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung der Planunterlagen erforderlich sind.
Art. 4 Aussteckung
Das Inspektorat erlässt Richtlinien für die Aussteckung.
Art. 5 Verfahren durch das Inspektorat
1 Das Inspektorat veranlasst die Publikation des Gesuches, führt das Einspracheverfahren durch und holt die Stellungnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesbehörden ein.
2 Es würdigt die eingegangenen Stellungnahmen, erhebt die notwendigen Beweise und ordnet nötigenfalls Begehungen an. Es vermittelt zwischen den Parteien.
3 Es kann auf die Durchführung von Einspracheverhandlungen verzichten, wenn
25 eine Vermittlung zwischen den Parteien aussichtslos erscheint.
26 27 Art. 6 Verfahren durch das BFE
1 Kann innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Einsprachen und der Stellungnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesbehörden nicht mit allen Einsprechern und Behörden eine Einigung erzielt werden, so überweist das Inspektorat
28 die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens dem BFE zum Entscheid.
2 Das BFE kann die Frist in Ausnahmefällen angemessen verlängern.
3 Es legt den Einsprechern und Bundesstellen, mit denen keine Einigung erzielt werden konnte, den Bericht des Inspektorats zur Stellungnahme vor.
4 Es kann zusätzliche Beweise erheben, Begehungen anordnen und Einspracheverhandlungen durchführen.
29 Art. 6 a
Art. 7 Projektänderungen während des Verfahrens
Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.
30 Art. 8 Behandlungsfristen für das Inspektorat
1 Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuches gelten für das Inspektorat in der Regel die folgenden Fristen:
- a. zehn Arbeitstage vom Eingang des vollständigen Gesuches bis zur Übermittlung an die Kantone und betroffenen Bundesbehörden;
- b.[^30] Arbeitstage für die Ausfertigung des Entscheides nach Abschluss der Einspracheverhandlungen und dem Vorliegen der Stellungnahmen der Behörden.
2 Die Behandlungsfristen stehen still während der Zeit, die benötigt wird für:
- a. die Ergänzung oder die Überarbeitung der Unterlagen durch die Gesuchstellerin;
31 b. die Erstellung von Gutachten oder zusätzlichen Berichten.
3 Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren darf die Behandlungsfrist für das ganze Verfahren in der Regel 20 Arbeitstage nicht überschreiten.
32 Art. 8 a Behandlungsfristen für das BFE
1 Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuchs gelten für das BFE in der Regel die folgenden Fristen:
- a. einen Monat für den Versand des Berichts über den Stand des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1;
- b. drei Monate ab Eingang des Berichts über den Stand des Verfahrens bis zur Durchführung einer Einspracheverhandlung;
- c. acht Monate für die Ausfertigung des Entscheides nach Abschluss der Einspracheverhandlung und Eingang der Stellungnahmen der Behörden.
2 Die Behandlungsfristen stehen still während der Zeit, die benötigt wird für:
- a. die Ergänzung oder die Überarbeitung der Unterlagen durch die Gesuchstellerin;
- b. die Erstellung von Gutachten oder zusätzlichen Berichten.
33 Sistierung Art. 8 b Benötigt die Gesuchstellerin für die Ergänzung der Gesuchsunterlagen, die Erarbeitung von Projektvarianten oder Verhandlungen mit Behörden und Einsprechern mehr als drei Monate, so wird das Verfahren sistiert, bis die Wiederaufnahme verlangt wird.
34 Art. 9 Teilgenehmigung
1 35 …
2 Für unbestrittene Teile einer Anlage kann eine Teilgenehmigung erteilt werden, wenn dadurch die Anlage im bestrittenen Bereich nicht präjudiziert wird.
36 Art. 9 a Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht
1 Keiner Plangenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten und geringfügige technische Änderungen an Anlagen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
2 Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Bestand einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere:
- a. der gleichwertige Ersatz von Anlageteilen;
- b. Reparaturen, Korrosionsund Fäulnisschutzsowie Sanierungsmassnahmen; und
- c. die Erneuerung der Aussenanstriche von Anlageteilen im gleichen Farbton.
3 Als geringfügige technische Änderungen gelten, sofern dadurch das Erscheinungsbild der Anlage nicht wesentlich verändert wird:
- a. der Ersatz von Erdseilen durch Erdseile mit integrierten Lichtwellenleitern sowie deren Verwendung zur Durchleitung von Daten der Betriebsinhaberin oder Dritter;
- b. Massnahmen zur Phasen-, Verlustund Lärmoptimierung von Leitungen,
37 sofern der massgebende Strom nach Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 2 NISV nicht dauerhaft erhöht wird;
- c. der Ersatz von Isolatoren durch Isolatoren anderer Bauart;
- d. der Ersatz von Kabeln in bestehenden Rohranlagen durch Kabel anderer Bauart, sofern weder die Rohrbelegung verändert noch der massgebende Strom nach Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 2 NISV dauerhaft erhöht wird; und
- e. der Ersatz von Transformatoren in bestehenden Stationen durch Transformatoren des gleichen Typs mit höherer Leistung.
4 Bei Instandhaltungsarbeiten entscheidet das Inspektorat im Zweifelsfall über die Plangenehmigungspflicht.
5 Geringfügige technische Änderungen zeigt die Betriebsinhaberin dem Inspektorat vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich an. Das Inspektorat teilt innert 20 Tagen nach Eingang der Anzeige mit, ob ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
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