Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-02-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 (EBG) gestützt auf Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957

2 und Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 , verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, einschliesslich der Starkoder Schwachstromanlagen, die ganz oder überwiegend

3 dem Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen).

2 Die Anforderungen an die Planvorlagen für Fahrzeuge und das Verfahren zu ihrer

4 Genehmigung richten sich nach der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV), den Ausführungsbestimmungen vom 15. Dezember 1983 zur EBV (AB- EBV) und subsidiär nach vorliegender Verordnung.

3 Das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen ist für die Festlegung von Projektierungszonen und Baulinien sinngemäss anwendbar.

5 Art. 1 a Genehmigungsfreie Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen

1 Bauten und Anlagen gemäss Anhang können ohne Plangenehmigungsverfahren erstellt oder geändert werden, wenn sie:

2 Im Zweifelsfall wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt.

3 Die Eisenbahnunternehmen müssen dem Bundesamt für Verkehr (BAV) jährlich eine Liste der genehmigungsfrei erstellten und geänderten Bauten und Anlagen zustellen.

Art. 2 Koordination von Plangenehmigungsund

Infrastrukturkonzessionsverfahren Das Plangenehmigungsverfahren kann mit dem Infrastrukturkonzessionsverfahren zusammengelegt werden. Diesfalls muss die Planvorlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, das Konzessionsgesuch denen der Verordnung vom

6 25. November 1998 über die Konzessionierung von Eisenbahninfrastrukturen.

7 Plangenehmigungsgesuch Art. 3

1 Das Plangenehmigungsgesuch muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind.

2 Für alle Projekte einzureichen sind:

8 j. Gesuche um Bewilligungen für Abweichungen von Vorschriften der EBV

9 und der AB-EBV (Art. 5 EBV) und um Genehmigungen im Einzelfall von in diesen Vorschriften vorgesehenen, unter gewissen Bedingungen möglichen Abweichungen;

3 Für Vorhaben auf interoperablen Strecken (Art. 15 a Abs. 1 Bst. a EBV) sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 2 einzureichen:

4 Für Vorhaben auf interoperablen Strecken ohne Beteiligung einer benannten Stelle sind neben den Unterlagen nach Absatz 3 alle Bescheinigungen und Berichte der beauftragten unabhängigen Prüfstellen betreffend die Planung bis zur Gesuchseinreichung vorzulegen.

5 Die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 2 EBG) kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.

6 Das BAV erlässt Richtlinien über Art, Beschaffenheit, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.

Art. 4 Aussteckung

Für die Aussteckung nach Artikel 18 c Absatz 1 EBG gelten folgende Vorschriften:

Art. 5 Vorgehen bei wesentlichen Projektänderungen

1 Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten oder gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.

2 Ergeben sich nach Erteilung der Plangenehmigung Abweichungen von den genehmigten Plänen, ist für die geänderten Teile ein neues Verfahren durchzuführen.

3 Ist die Anlage bereits im Bau, dürfen die Arbeiten für die von den Änderungen nicht betroffenen Teile vorbehältlich einer anderen Anordnung der Genehmigungsbehörde weitergeführt werden.

Art. 6 Eröffnung der Plangenehmigung und Baubeginn

1 Die Plangenehmigung ist der Gesuchstellerin, den am Verfahren beteiligten Kantonen und Gemeinden, den betroffenen Bundesbehörden sowie den Einsprechenden zu eröffnen.

2 Die Eröffnung an die Einsprechenden entfällt, wenn über ihre Begehren bereits in einem separaten Entscheid rechtskräftig befunden worden ist.

3 Die Genehmigungsbehörde kann mit der Plangenehmigung den sofortigen Baubeginn für die Anlage oder für Teile davon gestatten, sofern:

10 c. mit dem Baubeginn keine irreversiblen Veränderungen verbunden sind.

11 Gebühren Art. 6 a Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November

12 1998 .

Art. 7 Kosten von Publikationen

Die Bahn trägt die Kosten für die Veröffentlichung des Gesuches in den amtlichen Publikationsorganen von Kantonen und Gemeinden.

Art. 8 Behandlungsfrist

1 In der Regel gelten folgende Behandlungsfristen:

2 Die Behandlungsfrist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde die vollständigen Gesuchsunterlagen erhalten hat.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

13 Die Verordnung vom 23. Dezember 1932 über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten wird aufgehoben.

Art. 10 Änderung bisherigen Rechts

14

Art. 11 Übergangsbestimmung

Für die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 742.101

[^2]: SR 734.0

[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

[^4]: SR 742.141.1

[^5]: Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 4057).

[^6]: [AS 1999 689. AS 2009 5981 Art. 26 Bst. c]. Heute: der V vom 4. Nov. 2009 über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (SR 742.120 ).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1691).

[^8]: SR 742.141.1

[^9]: SR 742.141.11

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1691).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).

[^12]: SR 742.102

[^13]: [BS 7 31; AS 1984 1436, 1991 1476 Art. 34 Ziff. 2, 1999 689 Art. 11 Abs. 2

[^704]: Ziff. II 24]

[^14]: Die Änderungen können unter AS 2000 741 konsultiert werden.

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