Verordnung des UVEK vom 15. Februar 2000 über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen
Geltender Text a fecha 2000-03-01
1 gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:
Art. 1
Der Aufwand für die Unterstützung des Vollzugs der VOCV wird den Kantonen vom Bund jährlich pauschal abgegolten. Zuständig für die Abgeltung ist das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft.
Art. 2
Die Abgeltung beträgt pro Abgeltungseinheit 150 000 Franken pro Jahr.
Art. 3
Die Abgeltungseinheiten pro Kanton sind im Anhang festgelegt.
Art. 4
Die Auszahlung erfolgt jeweils per Ende Juni.
Art. 5
Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 814.018