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Verordnung des UVEK vom 15. Februar 2000 über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen

Geltender Text a fecha 2000-03-01

1 gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:

Art. 1

Der Aufwand für die Unterstützung des Vollzugs der VOCV wird den Kantonen vom Bund jährlich pauschal abgegolten. Zuständig für die Abgeltung ist das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft.

Art. 2

Die Abgeltung beträgt pro Abgeltungseinheit 150 000 Franken pro Jahr.

Art. 3

Die Abgeltungseinheiten pro Kanton sind im Anhang festgelegt.

Art. 4

Die Auszahlung erfolgt jeweils per Ende Juni.

Art. 5

Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 814.018