Verordnung des UVEK vom 10. Januar 2000 über die Genehmigung internationaler Beschlüsse und Empfehlungen
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 51 Absatz 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998[^1], mit Zustimmung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes,
verordnet:
Art. 1 Genehmigung
Die in Anhang 1 aufgeführten internationalen Beschlüsse und die in Anhang 2 aufgeführten internationalen Empfehlungen werden genehmigt.
Art. 2 Wirkung der Genehmigung
1 Die genehmigten Beschlüsse sind für die ganze Schweiz verbindlich.
2 Die genehmigten Empfehlungen sind nicht verbindlich. Den zuständigen Behörden wird empfohlen, sie beim Vollzug von Umweltschutzvorschriften zu berücksichtigen.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 814.201
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