← Geltender Text · Verlauf

Bundesgesetz vom 22. Dezember 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG)

Geltender Text a fecha 2000-05-01

1 gestützt auf die Artikel 99, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung ,

2 , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 1999 beschliesst:

1. Abschnitt: Währung und gesetzliche Zahlungsmittel

Art. 1 Währungseinheit

Die schweizerische Währungseinheit ist der Franken. Er ist in 100 Rappen eingeteilt.

Art. 2 Gesetzliche Zahlungsmittel

Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten:

Art. 3 Annahmepflicht

1 Jede Person ist gehalten, bis zu 100 schweizerische Umlaufmünzen an Zahlung zu nehmen. Umlauf-, Gedenkund Anlagemünzen werden von der Schweizerischen Nationalbank und den öffentlichen Kassen des Bundes unbeschränkt zum Nennwert angenommen.

2 Schweizerische Banknoten müssen von jeder Person unbeschränkt an Zahlung genommen werden.

3 Auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank müssen von jeder Person, die dort über ein Konto verfügt, unbeschränkt an Zahlung genommen werden.

2. Abschnitt: Münzordnung

Art. 4 Ausgabe der Umlaufmünzen

1 Der Bund kann eine eidgenössische Münzstätte betreiben.

2 Der Bund prägt und gibt Umlaufmünzen für die Bedürfnisse des Zahlungsverkehrs aus.

3 Der Bundesrat entscheidet, welche Umlaufmünzen zu prägen, in Umlauf zu bringen oder ausser Kurs zu setzen sind.

4 Der Bundesrat bestimmt die Bilder und Eigenschaften der Umlaufmünzen. Er legt deren Nennwert im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank fest.

5 Er ordnet den Münzwechsel durch öffentliche Kassen des Bundes und die Ausscheidung beschädigter, unansehnlicher und gefälschter Münzen.

Art. 5 Münzverkehr

1 Die Nationalbank führt dem Zahlungsverkehr die von ihm benötigten Umlaufmünzen zu und nimmt die nicht benötigten Münzen unbeschränkt gegen Vergütung des Nennwertes zurück.

2 Sie kann zur Gewährleistung der Bargeldversorgung Vorschriften über die Art und Weise, den Ort und die Zeit von Münzeinlieferungen und Münzbezügen erlassen.

3 Für vernichtete, verlorene oder gefälschte Münzen wird kein Ersatz geleistet.

Art. 6 Gedenkund Anlagemünzen

1 Der Bund kann für den numismatischen Bedarf und für Anlagezwecke zusätzlich Umlaufmünzen in besonderen Qualitäten sowie Gedenkund Anlagemünzen prägen. Diese Münzen können über dem Nennwert abgegeben werden.

2 3 Das zuständige Departement bestimmt die Nennwerte, Bilder und Eigenschaften der Gedenkund Anlagemünzen. Es entscheidet, welche Gedenkund Anlagemünzen zu prägen, auszugeben und ausser Kurs zu setzen sind.

3. Abschnitt: Notenordnung

Art. 7 Ausgabe der Banknoten

1 Die Nationalbank gibt nach den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs Banknoten aus. Sie bestimmt deren Nennwerte und Gestaltung.

2 Sie nimmt die nicht benötigten Noten unbeschränkt gegen Vergütung des Nennwerts zurück.

3 Die Nationalbank zieht abgenützte und beschädigte Noten aus dem Umlauf zurück.

4 Die Nationalbank kann zur Gewährleistung der Bargeldversorgung Vorschriften über die Art und Weise, den Ort und die Zeit von Noteneinlieferungen und Notenbezügen erlassen.

Art. 8 Ersatz der Banknoten

1 Die Nationalbank hat für eine beschädigte Note Ersatz zu leisten, wenn sich deren Serie und Nummer erkennen lassen und wenn der Inhaber einen Teil vorweist, der grösser ist als die Hälfte, oder beweist, dass der fehlende Teil der Note zerstört worden ist.

2 Sie hat für vernichtete, verlorene oder gefälschte Noten keinen Ersatz zu leisten.

Art. 9 Rückruf

1 Die Nationalbank kann Notenabschnitte, Notentypen und Notenserien zurückrufen.

2 Die öffentlichen Kassen des Bundes nehmen die zurückgerufenen Noten während sechs Monaten, von der ersten Bekanntmachung des Rückrufes an gerechnet, zum Nennwert als Zahlung an.

3 Die Nationalbank ist während 20 Jahren, von der ersten Bekanntmachung des Rückrufes an gerechnet, verpflichtet, die zurückgerufenen Noten zum Nennwert umzutauschen.

4 Der Gegenwert der innert dieser Frist nicht zum Umtausch eingereichten Noten fällt an den Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden.

4. Abschnitt: Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank

Art. 10

Die Nationalbank legt die Bedingungen, unter denen Träger des Zahlungsverkehrs bei ihr auf Franken lautende Sichtguthaben unterhalten können, gestützt auf das

4 fest. Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 1953

5. Abschnitt: Strafbestimmung

Art. 11

1 5 Wer entgegen den Vorschriften von Artikel 99 der Bundesverfassung und dieses Gesetzes auf Schweizerfranken lautende Münzen oder Banknoten ausgibt oder in Umlauf setzt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2 Die Widerhandlungen unterliegen der Bundesgerichtsbarkeit.

6. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 12

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Anhang Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

7 1. Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970 über das Münzwesen wird aufgehoben.

8 wird wie folgt geändert: 2. Das Obligationenrecht

Art. 84

...

9 wird wie folgt geändert: 3. Das Strafgesetzbuch Ingress ...

Art. 243

...

Art. 244 Abs. 1

...

Art. 249

...

Art. 327

Aufgehoben

10 wird wie folgt geändert: 4. Das Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 1953 Ingress ... III. Kapitel (Art. 17–24) Aufgehoben

Art. 63 Ziff. 2 Bst. d–f

Aufgehoben

Art. 64 und 65

Aufgehoben

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 1999 7258

[^3]: Zur Zeit Eidgenössisches Finanzdepartement

[^4]: SR 951.11

[^5]: SR 101

[^6]: Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 2000

[^6]: BRB vom 12. April 2000 (AS 2000 1147)

[^7]: [AS 1971 360, 1997 2755]

[^8]: SR 220 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^9]: SR 311.0 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^10]: SR 951.11 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind ausgeführt im genannten Erlass.