Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)
1 (SVAG) gestützt auf das Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997
2 und auf das Verkehrsverlagerungsgesetz vom 8. Oktober 1999 , verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) wird für die Benützung der öffentlichen Strassen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom
3 13. November 1962 (VRV) erhoben.
Art. 2 Abgabeobjekt
1 Der Abgabe unterliegen Transportmotorwagen und Transportanhänger nach den
4 Artikeln 11 Absatz 1 und 20 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), soweit ihr Gesamtgewicht nach Artikel 7 Absatz 4 VTS je über 3,5 t beträgt.
2 Dazu gehören insbesondere:
- a. schwere Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS);
- b. Gesellschaftswagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS);
- c. Lastwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. f VTS);
- d. Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g VTS);
- e. Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h VTS);
- f. Sattelschlepper und Sattelmotorfahrzeuge (Art. 11 Abs. 2 Bst. i erster bis dritter Satz VTS);
- g. Gelenkbusse (Art. 11 Abs. 2 Bst. k VTS);
- h. Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 3 VTS);
- i. Sachentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. a VTS);
- j. Personentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. b VTS);
- k. Wohnanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. c VTS);
- l. Sportgeräteanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. d VTS);
- m. Anhänger mit Aufbau als Nutzraum (Art. 20 Abs. 1 VTS).
Art. 3 Ausnahmen von der Abgabepflicht
1 5 Von der Abgabepflicht ausgenommen sind:
6 Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, geleast, gemietet oder requiriert wora. den sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren; bis 7 a . Fahrzeuge, die für den Zivilschutz: 1. gekauft, geleast oder requiriert worden sind, oder 2. für Einsätze und Ausbildungen nach den Artikeln 27 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 27 a Absatz 1 Buchstabe a und 33–36 des Bevölkerungs-
8 (BZG) gemietet worden und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 sind;
9 b. Fahrzeuge der Polizei, der Feuer-, Ölund Chemiewehr sowie Ambulanzen;
- c. Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession
10 über die Personenbefördenach der Verordnung vom 25. November 1998 rungskonzession Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatzoder Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten;
11 d. landwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 86 ff. VRV );
- e. Fahrzeuge mit schweizerischen Tagesschildern (Art. 20 und 21 der Ver-
12 kehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov. 1959 ; VVV);
- f. nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern (Art. 22 ff. VVV);
- g. schweizerische Ersatzfahrzeuge (Art. 9 und 10 VVV), die der pauschalen Abgabeerhebung (Art. 4) unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der gleichen Art angehört;
13 h. Fahrschulfahrzeuge (Art. 10 der Fahrlehrerverordnung vom 28. Sept.
14 2007 ), soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von einem angemeldeten Fahrlehrer immatrikuliert werden;
- i. Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind;
15 j. Motorwagen mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS );
- k. Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schaustellerund Zirkusmaterial transportieren;
- l. Raupenfahrzeuge (Art. 28 VTS);
- m. Transportachsen.
2 16 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kann in begründeten Fällen, insbesondere mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten, weitere Ausnahmen bewilligen.
17 Art. 4 Pauschale Abgabeerhebung
1 Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für: Franken
18 a. schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransportund Wohnanhänger mit je einem 650 Gesamtgewicht von über 3,5 t Gesamtgewicht b. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem 2200 von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t
19 Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht c. 3300 von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t
20 Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht d. 4400 von über 19,5 t bis höchstens 26 t
- e. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t 5000
- f. Motorkarren, Traktoren, Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeitbis 45 km/h pro 100 kg Gesamtgewicht 11
- g. Motorfahrzeuge des Schaustellerund Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schaustelleroder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen, pro 100 kg Ge-
21 samtgewicht 8.
2 Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe bzw. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Zugfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für: Franken
- a. Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t pro 100 kg Anhängelast 22
- b. Motorkarren, Traktoren sowie Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit einer
22 23 Anhängelast von mehr als 3,5 t pro 100 kg Anhängelast 11.
3 Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt für:
- a. Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken für einen Tag, 50 Franken für jeweils drei Tage;
- b. andere Fahrzeuge: 70 Franken für einen Tag, 200 Franken für jeweils drei Tage.
4 24 Die EZV kann in Einzelfällen für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung vorsehen.
Art. 5 Zuständigkeiten
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für deren Vollzug zuständig:
- a. die EZV für: 1. Fahrzeuge des Bundes, 2. der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, soweit es sich um die Veranlagung und den Bezug der Abgabe handelt, 3. ausländische Fahrzeuge, einschliesslich der Nachbelastung der Abgabe für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 3;
- b. die Kantone für: 1. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, die sie immatrikuliert haben, 2. der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, die sie immatrikuliert haben, in Bezug auf die übrigen Vollzugsbereiche, namentlich die Erfassung der Stammdaten und die Ausgabe von Hilfsmitteln, 3. die erstmalige Abgabeerhebung für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 3.
Art. 6 Grenzübertritt
Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die von der EZV bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen.
2. Kapitel: Sonderregelungen
1. Abschnitt: Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs
Art. 7
1 Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 3 Abs. 1 Bst. c) wird die Abgabe für die ausserhalb dieses Verkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem prozentualen Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.
2 Halterinnen und Halter von Fahrzeugen des Linienverkehrs müssen der EZV im ersten Quartal des auf die Abgabeperiode folgenden Jahres eine Deklaration über die Verwendung und die dabei gefahrenen Kilometer der eingesetzten Fahrzeuge einreichen.
3 Bleibt die Deklaration aus, so erhebt die EZV die volle Abgabe für die ganze Periode.
2. Abschnitt: Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr
Art. 8 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
1 Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vorund Nachlauf des UKV von der EZV auf Antrag eine Rückerstattung.
2 Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung: Franken
- a. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von
15 4,8 bis 5,5 m
- b. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von
22 über 5,5 bis 6,1 m
- c. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von
25 über 6,1 m 33.
3 Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an die EZV zu richten.
4 Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht
26 übersteigen.
Art. 9 Fahrten im UKV: Anforderungen
1 Fahrten im Vorund Nachlauf des UKV sind solche, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern (Container, Wechselaufbauten) oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verladeoder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt werden, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt.
2 27 …
28 Art. 10 Fahrten im UKV: Pflichten und Verfahren Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt im Zusammenhang mit den Fahrten im Vorund Nachlauf des UKV:
- a. die Pflichten der Halterinnen und Halter, insbesondere den Nachweis der Fahrten;
- b. das Rückerstattungsverfahren.
3. Abschnitt: 29
Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren
Art. 11 Transport von Rohholz
1 Für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz transportiert wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 4 Absätze 1 Buchstabe f und
30 2 Buchstabe a und b, 14 Absatz 1 und 14 a Absatz 1.
2 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt
3 die EZV auf Antrag eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m transportiertes Rohholz. Der Rückerstattungsbetrag darf höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode betragen.
3 Als Rohholz gilt namentlich Waldrundholz, Industrie-, Energieund Restholz. Das EFD umschreibt diese Begriffe näher.
4 Das EFD regelt für Fahrzeuge nach Absatz 2:
- a. die Pflichten der Halterinnen und Halter, insbesondere den Nachweis der Fahrten;
- b. das Rückerstattungsverfahren.
31 Art. 12 Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 14 Absatz 1 und 14 a Absatz 1:
- a. Milch-Transportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird;
- b. Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden.
Art. 12 a Transport von ausschliesslich Rohholz, offener Milch und
landwirtschaftlichen Nutztieren: Voraussetzungen und Nachweis für die Vergünstigung
1 Die Vergünstigung nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12 wird nur gewährt, wenn die Halterin oder der Halter:
32 a. die Vergünstigung bei jeder Inverkehrsetzung des Fahrzeugs bei der EZV beantragt; und
- b. sich verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den in Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12 genannten Zweck zu verwenden.
2 Die Halterin oder der Halter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss der EZV auf deren Verlangen die Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe b nachweisen.
3 Stellt die EZV fest, dass das Fahrzeug nicht pflichtgemäss verwendet wird, so entzieht sie die Vergünstigung.
3. Kapitel: Massgebendes Gewicht und Tarif 33
Art. 13 Massgebendes Gewicht
1 Für die Bemessung der Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht. Abweichende staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.
2 Für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, ist das Gesamtgewicht der Einheit massgebend.
3 Bei einer Kombination aus getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger werden das Leergewicht des Sattelschleppers und das Gesamtgewicht des Sattelanhängers addiert. Unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend.
4 Bei anderen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, werden das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dasjenige des Anhängers addiert.
5 Bei einem Fahrzeug, das unter verschiedenen Fahrzeugarten bzw. Karosserien zum Verkehr zugelassen ist, bemisst sich die Abgabe nach dem höchsten in Frage kommenden Gesamtgewicht. Die EZV kann in besonderen Fällen ein anderes massgebendes Gewicht festsetzen.
6 Bei Motorfahrzeugen, die nach Artikel 15 Absatz 5 vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, ist das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht massgebend.
7 Überschreitet das nach den Absätzen 1–6 berechnete massgebende Gewicht das
34 höchstzulässige Betriebsgewicht (Art. 67 VRV ) oder das nach Fahrzeugausweis
35 höchstzulässige Gesamtoder Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 4 und 6 VTS ), so
36 ist das tiefere der beiden letztgenannten Gewichte massgebend.
8 37 Das massgebende Gewicht beträgt höchstens 40 t.
38 Art. 13 a Massgebendes Gewicht von Kombinationen zweier ausländischer Fahrzeuge mit interoperablem Erfassungsgerät Bei Kombinationen zweier ausländischer Fahrzeuge, die nach Artikel 26 a mit einem interoperablen Erfassungsgerät ausgerüstet sind, ist folgendes Gewicht massgebend:
- a. das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht, wenn bei der Deklaration des massgebenden Gewichts das Gesamtgewicht des Anhängers nicht angegeben wird;
- b. das Gewicht nach Artikel 13 Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4, wenn bei der Deklaration des massgebenden Gewichts das Gesamtgewicht des Anhängers angegeben wird.
39 Art. 14 Tarif für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen
1 Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
- a.[^3] ,10 Rappen für die Abgabekategorie 1;
- b.[^2] ,69 Rappen für die Abgabekategorie 2;
40 c. 2,28 Rappen für die Abgabekategorie 3.
2 Für die Einteilung in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar.
3 Fahrzeuge, die der Abgabekategorie 3 zugeteilt werden, bleiben während mindestens sieben Jahren in dieser Abgabekategorie eingereiht. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die jeweilige Emissionsklasse für die erste Inverkehrsetzung von
41 Neufahrzeugen gemäss den Anhängen 2 und 5 VTS sowie der Verordnung vom
42 19. Juni 1995 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren
43 Anhänger obligatorisch wird.
44 Art. 14 a Rabatt für mit Partikelfiltersystem nachgerüstete Fahrzeuge
1 Für schwere und leichte Motorwagen der Emissionsklassen EURO II/EURO 2 und EURO III/EURO 3, die nachweislich mit einem Partikelfiltersystem nachgerüstet worden sind und zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 1 a erfüllen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht 2,79 Rap-
45 pen.
2 Die EZV kann die Einhaltung des Partikelgrenzwertes bei Fahrzeugen nach Absatz
1 überprüfen.
46 Art. 14 b 4. Kapitel: Leistungsabhängige Abgabeerhebung bei inländischen Motorfahrzeugen 47
1. Abschnitt: Inländische Fahrzeuge
Art. 15 Ausrüstung
1 Die Abgabe wird mit einem von der EZV zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber oder Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleis-
48 tung ermittelt und registriert.
2 Die zulässigen Fehlergrenzen für den Fahrtschreiber richten sich nach den Best-
49 immungen über den Einbau von Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2 VTS ).
3 Mit dem Erfassungsgerät sind auf Kosten der Halterin oder des Halters folgende im Inland immatrikulierte (inländische) Fahrzeuge auszurüsten:
- a. der Abgabe unterliegende Motorfahrzeuge;
- b. leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Transportanhängern zugelassen sind.
4 Vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen.
5 Die EZV kann weitere Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligatorium ausnehmen.
6 7 50 und …
51 Art. 15 a Kostenlose Abgabe des Erfassungsgeräts
1 Für die Erstausrüstung gibt die EZV den Halterinnen und Haltern für jedes der Einbaupflicht unterliegende Motorfahrzeug ein Erfassungsgerät leihweise ab. Die
52 Kosten für den Ersatz defekter Erfassungsgeräte trägt die EZV.
2 Erfassungsgeräte, die nicht mehr benötigt werden, sind der EZV oder einer von der EZV bezeichneten Stelle zurückzugeben. Die EZV stellt nicht zurückgegebene oder
53 beschädigte Erfassungsgeräte der Halterin oder dem Halter in Rechnung.
3 Die Halterin oder der Halter trägt die Kosten für den Einbau des Erfassungsgeräts in das Motorfahrzeug.
4 Die EZV kann sich beim Ersatz defekter oder nicht reparierbarer Erfassungsgeräte an den entstehenden Werkstattkosten beteiligen.
Art. 16 Einbau, Prüfung und Inbetriebnahme des Messgeräts
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.