← Geltender Text · Verlauf

Münzverordnung vom 12. April 2000 (MünzV)

Geltender Text a fecha 2000-05-01

1 gestützt auf die Artikel 1, 4, 5 und 6 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel,

2 über Massnahmen sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:

Art. 1 Amtliche Bezeichnungen und Abkürzungen

Die amtlichen Bezeichnungen für die schweizerische Währungseinheit und deren Abkürzungen lauten:

Art. 2 Nennwerte und Eigenschaften der Umlaufmünzen

1 Die Umlaufmünzen haben die folgenden Nennwerte und Eigenschaften: Nennwert Durchmesser Gewicht Rand Legierung Millimeter Gramm Merkmal

5 Fr. 31 13,2 Schrift Kupfernickel

2 Fr. 27 8,8 gerippt Kupfernickel

1 Fr. 23 4,4 gerippt Kupfernickel ½ Fr. 18 2,2 gerippt Kupfernickel

20 Rp. 21 4 glatt Kupfernickel

10 Rp. 19 3 glatt Kupfernickel

20 Rp. 21 4 glatt Reinnickel

10 Rp. 19 3 glatt Reinnickel

5 Rp. 17 1,8 glatt Aluminiumbronze Nennwert Durchmesser Gewicht Rand Legierung Millimeter Gramm Merkmal

1 Rp. 16 1,5 glatt Bronze

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bestimmt die genaue Zusammensetzung der Legierungen der Münzen sowie die Fehlergrenzen der Legierungen und Münzabmessungen. Das Eidgenössische Zentralamt für Edelmetallkontrolle prüft die neu geprägten Münzen auf ihre vorgeschriebene Beschaffenheit.

Art. 3 Ausserkurssetzung

1 Die vom Bund ausgegebenen Umlauf-, Gedenkund Anlagemünzen gelten bis zu ihrer Ausserkurssetzung als gesetzliche Zahlungsmittel.

2 Über die Ausserkurssetzung von Münzen werden besondere Bestimmungen erlassen. Das EFD legt den Tarif für die Rücknahme von ausser Kurs gesetzten Münzen nach Ablauf der Umtauschfrist fest.

Art. 4 Prägeprogramme

Die Prägeprogramme für die Umlaufmünzen werden vom EFD im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank festgesetzt.

Art. 5 Münzversorgung

1 Die Schweizerische Nationalbank ist die Zentralstelle für die Münzversorgung. Die Schweizerische Post und die Schweizerischen Bundesbahnen unterstützen die Schweizerische Nationalbank bei der Inverkehrsetzung von Umlaufmünzen sowie der Rücknahme von Umlauf-, Gedenkund Anlagemünzen.

2 Abgabe und Rücknahme von Münzen durch die Schweizerische Nationalbank, die Schweizerische Post und die Schweizerischen Bundesbahnen erfolgen grundsätzlich zum Nennwert. Für Umlaufmünzen, die vom Bezüger nicht im Zahlungsverkehr verwendet werden und deren Herstellungskosten den Nennwert übersteigen, legt das EFD einen kostendeckenden Preis fest.

3 Die Kassen der Schweizerischen Post und der Schweizerischen Bundesbahnen wechseln Münzen im Rahmen des jeweiligen Kassenbestandes.

4 Für Grossbezüger und Grosseinlieferer von Münzen können besondere Regelungen getroffen werden.

Art. 6 Rückzug aus dem Verkehr

1 Die Schweizerische Nationalbank entzieht dem Verkehr die unansehnlichen, beschädigten und ausser Kurs gesetzten Münzen.

2 Für unansehnliche Münzen ist der Nennwert zu vergüten; für beschädigte Münzen kann ein Abzug gemacht werden.

Art. 7 Gefälschte Münzen

1 Die Schweizerische Nationalbank, die Schweizerische Post, die Schweizerischen Bundesbahnen und die Polizeistellen haben gefälschte, verfälschte und verdächtige Münzen, die bei ihnen eingehen oder vorgewiesen werden, unverändert dem Bundesamt für Polizei einzusenden, unter Angabe des Namens und der Adresse des Einreichers und allfälliger Wahrnehmungen (Verdachtsmomente).

2 Das Bundesamt für Polizei prüft, ob der Verdacht einer strafbaren Handlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Münzen vorliegt. Im Übrigen verfährt das Bundesamt für Polizei nach den Vorschriften der Bundesstrafrechtspflege.

3 Die eidgenössische Münzstätte überprüft die verdächtigen Münzen auf ihre Echtheit und erstellt technische Beschreibungen. Falsche und verfälschte Münzen werden von ihr unbrauchbar gemacht. Die eidgenössische Münzstätte vollzieht Entscheide der zuständigen Gerichtsund Verwaltungsbehörden über die Vernichtung von Falsifikaten.

4 Erweisen sich verdächtige Münzen als echt, so vergütet die Schweizerische Nationalbank ihren Nennwert.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

3 ; a. die Münzverordnung vom 19. November 1997

4 über die Ausserkurssetzung der b. der Bundesratsbeschluss vom 1. April 1971 Silbermünzen;

5 über die Auswechslung der Fünfrappenc. die Verordnung vom 2. Juli 1980 stücke.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.10

[^2]: SR 611.010

[^3]: [AS 1997 2757, 1999 704 Ziff. II 32]

[^4]: [AS 1971 366 1293]

[^5]: [AS 1980 895, 1981 498]