Abkommen vom 4. Juni 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Ungarn
(nachstehend als «Vertragsparteien» bezeichnet),
vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf einzelnen Gebieten der Sozialen Sicherheit zu regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- a) «Gebiet» in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Bezug auf Ungarn das Gebiet der Republik Ungarn;
- b) «Staatsangehörige» in Bezug auf die Schweiz Personen mit Schweizer Bürgerrecht, in Bezug auf Ungarn Personen mit ungarischer Staatsbürgerschaft;
- c) «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und andere Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei;
- d) «zuständige Behörde» in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in Bezug auf Ungarn das Ministerium für Volkswohlfahrt;
- e) «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
- f) «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten;
- g) «Wohnsitz» den Ort, wo eine Person sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält;
- h) «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind;
- i) «Geldleistung» oder «Rente» eine Geldleistung oder Rente einschliesslich derjenigen Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen, die nach den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei als Geldleistungen oder Rente gelten;
- j) «Flüchtlinge» die, im Sinne des Übereinkommens von Genf vom 28. Juli 1951[^1] und des anschliessenden Protokolls von New York vom 31. Januar 1967[^2] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, von einer Vertragspartei als Flüchtlinge anerkannten Personen;
- k) «Staatenlose» in Bezug auf die Schweiz staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954[^3] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, in Bezug auf Ungarn staatenlose Personen, die einen Anspruch auf ungarische Versicherungsleistungen erworben haben;
- l) «Familienangehörige und Hinterlassene» Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei von Staatsangehörigen der Vertragsparteien, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten.
(2) In diesem Abkommen nicht bestimmte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.
Art. 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
A. in der Schweiz
- a) auf das Bundesgesetz vom 20. Dez. 1946[^4] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
- b) auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959[^5] über die Invalidenversicherung;
- c) bezüglich Artikel 3 sowie der Abschnitte III erstes Kapitel und der Abschnitte IV und V auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994[^6] über die Krankenversicherung;
B. in Ungarn
auf die Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes sowie der Rechtsvorschriften gemäss Ermächtigung des Gesetzes
- a) über die Leistungen der Alters-, Invaliden-, Hinterlassenen- und Unfallversicherung,
- b) über die Leistungen im Falle von Krankheit und Mutterschaft.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder ergänzen.
(3) Hingegen bezieht es sich
- a) auf Rechtsvorschriften über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit nur, wenn dies zwischen den Vertragsparteien so vereinbart wird;
- b) auf Rechtsvorschriften, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, nur, wenn die ihre Rechtsvorschriften ändernde Vertragspartei nicht innert sechs Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse eine gegenteilige Mitteilung der anderen Vertragspartei zukommen lässt.
Art. 3
Dieses Abkommen gilt
- a) für Staatsangehörige der Vertragsparteien sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen;
- b) bei Wohnort im Gebiet einer der Vertragsparteien für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten;
- c) in Bezug auf Artikel 7 Absätze 1–4, Artikel 8 Absätze 3 und 4, die Artikel 9–12, Artikel 17 sowie die Abschnitte IV und V auch für andere als in den Buchstaben a und b genannte Personen.
Art. 4
(1) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.
(2) Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über
- a) die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der im Ausland niedergelassenen schweizerischen Staatsangehörigen;
- b) die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind;
- c) die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland.
Art. 5
(1) In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 erhalten ungarische Staatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, die Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A Unterbuchstaben a und b aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, diese Leistungen, solange sie im Gebiet einer Vertragspartei wohnen. Satz 1 gilt nicht für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie für die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
(2) Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe B aufgeführten Rechtsvorschriften, die von den in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen mit Wohnort im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien beansprucht werden können, werden diesen Personen an ihrem Wohnort ausbezahlt.
Abschnitt II Anwendbare Rechtsvorschriften
Art. 6
Unter Vorbehalt der Artikel 7–9 richtet sich die Versicherungspflicht der in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in dessen Gebiet diese Personen eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Art. 7
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate den Rechtsvorschriften der Vertragspartei unterstellt, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Überschreitet die Entsendungsdauer diese Frist, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden.
(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die im Gebiet beider Vertragsparteien beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Haben solche Personen jedoch Wohnsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so unterstehen sie den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für das fliegende Personal von Luftverkehrsunternehmen der beiden Vertragsparteien.
(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften der entsendenden Vertragspartei.
(5) Staatsangehörige der Vertragsparteien, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge einer Vertragspartei führt, sind nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei versichert.
Art. 8
(1) Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die als Mitglieder einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens dieser Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei tätig sind, unterstehen den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei.
(2) Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersten Vertragspartei eingestellt werden, sind versichert gemäss den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei wählen.
(3) Der Absatz 2 gilt entsprechend für
- a) Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der einen Vertragspartei im Gebiete der anderen Vertragspartei beschäftigt werden;
- b) Staatsangehörige der einen Vertragspartei und Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Gebiet der anderen Vertragspartei in persönlichen Diensten von in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen der ersten Vertragspartei beschäftigt werden.
(4) Beschäftigt eine diplomatische Mission oder ein konsularischer Posten der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 1 oder 2 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.
(5) Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
Art. 9
Im Interesse der Versicherten können die zuständigen Behörden oder die von ihnen bezeichneten Träger der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6–8 vereinbaren.
Art. 10
(1) Bleibt eine Person nach den Artikeln 7–9 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet einer Vertragspartei weiterhin den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet der ersten Vertragspartei aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
Abschnitt III Besondere Bestimmungen
Erstes Kapitel: Krankheit und Mutterschaft
Art. 11
(1) Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Ungarn nach der Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der ungarischen Versicherung für Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten ungarischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt.
(2) Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.
Art. 12
Die Aufnahme in die ungarische Kranken- und Mutterschaftsversicherung wird wie folgt erleichtert:
- a) Verlegt eine Person ihren Wohnort von der Schweiz nach Ungarn und wird sie innerhalb von drei Monaten auf Grund eines in Ungarn aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisses oder einer sonstigen Erwerbstätigkeit in der ungarischen Krankenversicherung pflichtversichert oder bezieht sie eine ungarische Rente, so werden für die Feststellung der Geld- und Sachleistungen im Falle von Krankheit und Mutterschaft, die gemäss den ungarischen Rechtsvorschriften dieser Person zustehen, die bei einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.
- b) Unterhaltsberechtigte nahe Angehörige der in Buchstabe a genannten Personen haben Anspruch auf die nach den ungarischen Rechtsvorschriften den unterhaltsberechtigten Angehörigen von Versicherten zustehenden Sachleistungen der Krankenversicherung.
- c) Verlegt eine Person, auf welche die Buchstaben a oder b nicht anwendbar sind, ihren Wohnort von der Schweiz nach Ungarn, so ist sie berechtigt, mit der zuständigen ungarischen Gesundheitskasse eine Vereinbarung unter den gleichen Voraussetzungen wie in Ungarn nicht versicherte ungarische Staatsangehörige abzuschliessen und gegen Beitragszahlung gemäss den ungarischen Rechtsvorschriften Anspruch auf Gesundheitsleistungen zu erwerben.
- d) Die in Buchstabe c genannten Personen können zu den dort festgelegten Bedingungen eine Vereinbarung über die Gewährung der Leistungen des Gesundheitswesens für die ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten nahen Angehörigen abschliessen.
Zweites Kapitel: Invalidität, Alter und Tod
A. Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften
Art. 13
(1) Ungarische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 14 Buchstabe a gilt sinngemäss.
(2) Ungarische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
(3) In der Schweiz wohnhafte ungarische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.
(4) Kinder, die in Ungarn invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten in Ungarn aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Ungarn entstehenden Kosten bis zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.
(5) Absatz 4 ist auf ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien geborene Kinder sinngemäss anwendbar; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in diesem Fall die Kosten für Leistungen im Ausland jedoch nur dann, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.
Art. 14
Für den Erwerb des Anspruchs auf ordentliche Renten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung gelten als Versicherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften auch
- a) ungarische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an; sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz;
- b) ungarische Staatsangehörige, die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten; sie unterliegen der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
- c) ungarische Staatsangehörige, auf welche die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind, und die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles
- aa) in der ungarischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind oder
- bb) eine Rente wegen Invalidität oder Alter nach den ungarischen Rechtsvorschriften beziehen oder Anspruch auf eine solche haben oder
- cc) die in der ungarischen Krankenversicherung für Sach- und/oder Geldleistungen versichert sind.
Art. 15
(1) Haben ungarische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen anstelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Verlassen ungarische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.
(2) Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10 Prozent, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die ungarischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlauf des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtigten Personen bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhalten, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen haben.
(3) Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden.
(4) Die Absätze 1–3 finden sinngemäss auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung Anwendung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.
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