Abkommen vom 4. Juni 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit

Typ Andere
Veröffentlichung 1996-06-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Ungarn

(nachstehend als «Vertragsparteien» bezeichnet),

vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf einzelnen Gebieten der Sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:

(2) In diesem Abkommen nicht bestimmte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.

Art. 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

A. in der Schweiz

B. in Ungarn

auf die Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes sowie der Rechtsvorschriften gemäss Ermächtigung des Gesetzes

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder ergänzen.

(3) Hingegen bezieht es sich

Art. 3

Dieses Abkommen gilt

Art. 4

(1) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über

Art. 5

(1) In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 erhalten ungarische Staatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, die Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A Unterbuchstaben a und b aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, diese Leistungen, solange sie im Gebiet einer Vertragspartei wohnen. Satz 1 gilt nicht für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie für die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

(2) Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe B aufgeführten Rechtsvorschriften, die von den in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen mit Wohnort im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien beansprucht werden können, werden diesen Personen an ihrem Wohnort ausbezahlt.

Abschnitt II Anwendbare Rechtsvorschriften

Art. 6

Unter Vorbehalt der Artikel 7–9 richtet sich die Versicherungspflicht der in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in dessen Gebiet diese Personen eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Art. 7

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate den Rechtsvorschriften der Vertragspartei unterstellt, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Überschreitet die Entsendungsdauer diese Frist, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden.

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die im Gebiet beider Vertragsparteien beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Haben solche Personen jedoch Wohnsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so unterstehen sie den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für das fliegende Personal von Luftverkehrsunternehmen der beiden Vertragsparteien.

(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften der entsendenden Vertragspartei.

(5) Staatsangehörige der Vertragsparteien, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge einer Vertragspartei führt, sind nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei versichert.

Art. 8

(1) Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die als Mitglieder einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens dieser Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei tätig sind, unterstehen den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei.

(2) Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersten Vertragspartei eingestellt werden, sind versichert gemäss den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei wählen.

(3) Der Absatz 2 gilt entsprechend für

(4) Beschäftigt eine diplomatische Mission oder ein konsularischer Posten der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 1 oder 2 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.

(5) Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.

Art. 9

Im Interesse der Versicherten können die zuständigen Behörden oder die von ihnen bezeichneten Träger der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6–8 vereinbaren.

Art. 10

(1) Bleibt eine Person nach den Artikeln 7–9 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet einer Vertragspartei weiterhin den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet der ersten Vertragspartei aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.

Abschnitt III Besondere Bestimmungen

Erstes Kapitel: Krankheit und Mutterschaft

Art. 11

(1) Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Ungarn nach der Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der ungarischen Versicherung für Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten ungarischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt.

(2) Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.

Art. 12

Die Aufnahme in die ungarische Kranken- und Mutterschaftsversicherung wird wie folgt erleichtert:

Zweites Kapitel: Invalidität, Alter und Tod

A. Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften
Art. 13

(1) Ungarische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 14 Buchstabe a gilt sinngemäss.

(2) Ungarische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

(3) In der Schweiz wohnhafte ungarische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.

(4) Kinder, die in Ungarn invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten in Ungarn aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Ungarn entstehenden Kosten bis zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.

(5) Absatz 4 ist auf ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien geborene Kinder sinngemäss anwendbar; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in diesem Fall die Kosten für Leistungen im Ausland jedoch nur dann, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.

Art. 14

Für den Erwerb des Anspruchs auf ordentliche Renten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung gelten als Versicherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften auch

Art. 15

(1) Haben ungarische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen anstelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Verlassen ungarische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.

(2) Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10 Prozent, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die ungarischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlauf des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtigten Personen bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhalten, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen haben.

(3) Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden.

(4) Die Absätze 1–3 finden sinngemäss auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung Anwendung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.

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