Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1997-12-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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septies quater sexies , 36 , 36 der Bundesverfassung und gestützt auf die Artikel 24

1 2 Artikel 23 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung ,

3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. September 1996 , beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

1 Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.

2 Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass:

Art. 2 Geltungsbereich

Die Abgabe wird für die Benützung der öffentlichen Strassen erhoben.

2. Abschnitt: Abgabepflicht

Art. 3 Gegenstand

Die Abgabe wird auf den im Inund Ausland immatrikulierten (inund ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güteroder den Personentransport erhoben.

Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen

1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. Inund ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.

2 Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.

3 Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine

4 pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 5 Abgabepflichtige Personen

1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.

2 Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären.

3. Abschnitt: Bemessungsgrundlage der Abgabe

Art. 6 Grundsatz

1 Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern.

2 Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden.

3 Zusätzlich kann die Abgabe emissionsoder verbrauchsabhängig erhoben werden.

Art. 7 Kostendeckung

1 Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen.

2 Die Kosten zulasten der Allgemeinheit umfassen den Saldo der externen Kosten und Nutzen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Schwerverkehrs.

3 Die Berechnung der externen Kosten und Nutzen des Schwerverkehrs wird periodisch nachgeführt. Sie muss dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.

Art. 8 Tarif

1 Der Bundesrat legt den Tarif der Abgabe wie folgt fest:

40 Tonnen beträgt der Tarif höchstens 3 Rappen. Der Bundesrat kann diesen Tarif für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 28 Tonnen um höchstens einen Fünftel reduzieren.

2 Der Bundesrat kann den Tarif gestaffelt einführen und nach Fahrzeugkategorien differenzieren. Er kann den höchstzulässigen Abgabesatz nach Absatz 1 ab 1. Januar 2005 an die Teuerung anpassen.

3 Bei der Einführung der Abgabe und den Erhöhungen des Tarifs berücksichtigt der Bundesrat:

Art. 9 Pauschalierung als Ausnahme

1 Wenn eine leistungsabhängige Bemessung der Abgabe nicht möglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert, kann diese in begründeten Fällen pauschal erhoben werden. Der Ertrag der Abgabe darf dadurch nicht geschmälert werden und es dürfen keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten über die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Pauschalierung.

4. Abschnitt: Abgabeerhebung

Art. 10 Vollzug

1 Der Bundesrat regelt den Vollzug.

2 Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen.

3 5 Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.

Art. 11 Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung

1 Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken.

2 Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben. Die einzubauenden Geräte sollen nach Möglichkeit mit in der EU vorgeschriebenen Geräten interoperabel sein.

3 Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.

Art. 12 Beginn und Ende der Abgabepflicht

1 Die Abgabepflicht beginnt für inländische Fahrzeuge am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeuges. Sie endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden oder der Fahrzeugausweis annulliert wird.

2 Die Abgabepflicht für ausländische Fahrzeuge beginnt mit der Einfahrt ins schweizerische Staatsgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt. Die Abgabeforderung wird spätestens mit der Ausfahrt aus der Schweiz fällig.

Art. 13 Abgabeperiode

Die Abgabe wird mindestens einmal jährlich erhoben.

Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen

1 Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.

2 6 Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 betreffend Sicherstellung von

7 Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.

3 Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April

8 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

9 Verweigerung und Entzug von Fahrzeugausweis Art. 14 a und Kontrollschildern Der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder werden verweigert oder entzogen, wenn:

Art. 15 Verjährung

1 Die Abgabeforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist. Längere strafrechtliche Verjährungsfristen bleiben vorbehalten.

2 Die Rückforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach der Bezahlung der Nichtschuld.

3 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen; sie steht still, solange die abgabepflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

4 In jedem Fall verjährt die Abgabeforderung nach 15 Jahren.

Art. 16 Amtshilfe und Anzeigepflicht

1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie erteilen sich gegenseitig die benötigten Auskünfte und gewähren einander auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.

2 Die Polizeiund Steuerbehörden von Bund, Kantonen und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte.

3 Verwaltungsorgane des Bundes und der Kantone, die in ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Widerhandlung wahrnehmen oder von einer solchen Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sie der für die Veranlagung zuständigen Behörde anzuzeigen.

4 Die Gewährung der Amtshilfe in Strafsachen zwischen Bundesund kantonalen

10 Behörden richtet sich nach Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.

Art. 17 Erlass der Abgabe

1 Die für die Veranlagung zuständige Behörde kann der abgabepflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer oder eines Zinses eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen.

2 Das Erlassgesuch muss innerhalb eines Jahres nach der Abgabenfestsetzung und schriftlich begründet bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Der Entscheid dieser Behörde kann an die Eidgenössische Oberzolldirektion weitergezogen werden.

Art. 18 Statistik

Die Daten über die ermittelten Fahrleistungen können unter Wahrung des Datenschutzes für statistische Zwecke verwendet werden.

5. Abschnitt: Abgabeverwendung

Art. 19

1 Der Reinertrag wird zu einem Drittel als gebundene Ausgabe den Kantonen zugewiesen und verbleibt zu zwei Dritteln beim Bund.

2 Der Bund verwendet seinen Anteil am Reinertrag vorab zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte nach Artikel 23 der Übergangsbestimmungen der Bundes-

11 verfassung sowie zum Ausgleich der von ihm getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.

3 Die Kantone verwenden ihren Anteil am Reinertrag vorab für den Ausgleich der von ihnen getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.

4 Bei der Verteilung des Anteils der Kantone nach Absatz 1 sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Bergund Randgebieten zu berücksichtigen. Im übrigen berechnet sich die Verteilung der Beiträge an die Kantone nach:

6. Abschnitt: Strafbestimmungen und Rechtsmittel

Art. 20 Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe

1 Wer die Abgabe vorsätzlich hinterzieht oder gefährdet, sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, wer ungerechtfertigt eine Vergünstigung oder Rückerstattung erwirkt oder in einem Rückerstattungsgesuch unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils. Vorbehalten bleiben die Artikel 14–16 des

12 Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Die Mindestbusse beträgt 100 Franken.

2 Kann der gefährdete oder hinterzogene Abgabebetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt.

3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

4 Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe und einer durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese ist angemessen zu erhöhen.

5 Nicht bestraft wird, wer den Anhänger am ordnungsgemäss funktionierenden

13 Erfassungsgerät des Zugfahrzeugs fahrlässig nicht deklariert.

14 Art. 21

15 Strafverfolgung durch die Zollverwaltung Art. 22

16 Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht durch die Eidgenössische Zollverwaltung verfolgt und beurteilt.

Art. 23 Rechtsmittel

1 Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.

2 Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.

3 Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzoll-

17 direktion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.

4 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen

18 über die Bundesrechtspflege.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Auf die Abgabe nach Artikel 21 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfas-

19 sung wird, gestützt auf dessen Absatz 8, verzichtet.

2 20 Die Schwerverkehrsabgabe-Verordnung vom 26. Oktober 1994 wird mit dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgehoben.

Art. 25 Übergangsbestimmung

Bis zum Inkrafttreten einer Verfassungsgrundlage für die Abgabeverwendung im Sinn von Artikel 19 Absatz 2 wird der Ertrag der Abgabe nach Vorgabe von Artiquater 21 kel 36 der Bundesverfassung verwendet.

Art. 26 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: [BS 1 3; AS 1971 905, 1994 1096 1101, 1999 741]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 74, 84, 85 und 196 Ziff. 3 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

[^2]: Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 740.1 ).

[^3]: BBl 1996 V 521

[^4]: Eingefügt durch Art. 6 Ziff. 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 740.1 ).

[^5]: Eingefügt durch Art. 6 Ziff. 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 740.1 ).

[^6]: SR 631.0

[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.0 ).

[^8]: SR 281.1

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765 767; BBl 2006 9539).

[^10]: SR 313.0

[^11]: [AS 1999 741]. Siehe heute Art. 196 Ziff. 12 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

[^12]: SR 313.0

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765 767; BBl 2006 9539).

[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, mit Wirkung seit 1. April 2008 (AS 2008 765 767; BBl 2006 9539).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765 767; BBl 2006 9539).

[^16]: SR 313.0

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765 767; BBl 2006 9539).

[^18]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 56 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).

[^19]: [AS 1994 1099, 1999 741]. Siehe heute Art. 196 Ziff. 2 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

[^20]: [AS 1994 2509, 1995 4425 Anhang 1 Ziff. II 12, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 19, 1999 1750 3585]

[^21]: [AS 1994 1096]. Siehe heute Art. 85 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

[^22]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2001

[^23]: Artikel 11 Absatz 2: 1. Februar 2000

[^24]: Artikel 23: 1. April 2000

[^22]: Abs. 1 der V vom 6. März 2000 (AS 2000 1169).

[^23]: BRB vom 23. Dez. 1999 (AS 2000 105).

[^24]: Abs. 2 der V vom 6. März 2000 (AS 2000 1169).

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