Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
- c. die gestützt auf das Gesetz erlassenen kantonalen Vollzugserlasse wie jede Änderung derselben;
- d. Entscheide über Verwaltungsmassnahmen, Strafurteile und Einstellungsbeschlüsse in vollständiger und begründeter Ausfertigung.
2 Die Kantone liefern dem SECO jährlich die für die Berichterstattung an das internationale Arbeitsamt sowie die zur Wahrnehmung der Oberaufsicht nötigen Angaben.
3 Die vom SECO verlangten Angaben sind diesem innert drei Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres einzureichen.
4 Die kantonale Behörde hat dem SECO eine Ausfertigung der erteilten Arbeitszeitbewilligungen zuzustellen und ihm Kenntnis zu geben von ihren Verfügungen und Massnahmen, die sie nach den Artikeln 51 Absätze 2 und 3 sowie 52
32 und 53 des Gesetzes getroffen hat.
3. Abschnitt: Eidgenössische Arbeitskommission
Art. 81
(Art. 43 ArG)
1 Die Eidgenössische Arbeitskommission besteht aus 19 Mitgliedern. In der Kommission sind vertreten:
- a. die Kantone mit zwei Mitgliedern;
- b. die Wissenschaft mit zwei Mitgliedern;
- c. die Arbeitgeberverbände und die Arbeitnehmerverbände mit je sieben Mitgliedern;
33 d. die Frauenorganisationen mit einem Mitglied.
2 Den Vorsitz führt der Direktor oder die Direktorin für Arbeit im Staatssekretariat für Wirtschaft oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin.
3 Die Mitglieder werden für die jeweilige Dauer der für die Bundesbehörden geltenden Amtsperiode gewählt.
4 Die Kommission kann für die Behandlung bestimmter Fragen Ausschüsse bestellen und Sachverständige beiziehen.
5 Das Geschäftsreglement der Kommission wird in ihrem Einvernehmen vom WBF erlassen.
8. Kapitel: Datenschutz und Datenverwaltung
1. Abschnitt: Schweigepflicht, Datenbekanntgabe und Auskunftsrecht
Art. 82 Schweigepflicht
(Art. 44 ArG )
1 Die Schweigepflicht nach Artikel 44 des Gesetzes erstreckt sich auf die Aufsichtsund Vollzugsbehörden des Gesetzes, die Mitglieder der Eidgenössischen Arbeitskommission, beigezogene Sachverständige und Fachinspektoren.
2 Werden Sachverständige und Fachinspektoren beigezogen, sind diese auf die Schweigepflicht gegenüber Dritten schriftlich aufmerksam zu machen.
Art. 83 Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten
(Art. 44 a ArG)
1 Soweit die Datenbekanntgabe der betroffenen Person nicht ausdrücklich mitgeteilt wurde oder ihr nicht aus den Umständen ersichtlich ist, muss die betroffene Person über die Bekanntgabe und den tatsächlichen Umfang der Personendaten informiert werden und es ist ihr Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern.
2 Auf die Einräumung des rechtlichen Gehörs vor der Datenbekanntgabe kann verzichtet werden, wenn die Gefahr besteht, dass Rechtsansprüche oder wichtige Interessen Dritter beeinträchtigt oder die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben vereitelt werden, oder wenn der Betroffene innert Frist nicht reagiert oder unauffindbar ist.
3 Eine generelle Datenbekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten erfolgt allein zu statistischen Zwecken des Bundesamtes für Statistik, sofern sich dieses für die nachgefragten Informationen auf eine gesetzliche Grundlage mit klar umschriebenem Aufgabenprofil berufen kann, und die Datenweitergabe an Dritte nicht oder nur in anonymisierter Form möglich ist.
4 Die Einwilligung der betroffenen Person nach Artikel 44 a Absatz 2 des Gesetzes wird vorausgesetzt, wenn die Datenbekanntgabe von grosser Dringlichkeit für den Adressaten ist, diese im Interesse der betroffenen Person erfolgt und eine Stellungnahme der betroffenen Person nicht innert nützlicher Frist erfolgen kann.
Art. 84 Bekanntgabe bei nicht besonders schützenswerten Personendaten
(Art. 44 a ArG)
1 Die generelle Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Personendaten erfolgt an die Vollzugsund Aufsichtsbehörden des Arbeitsund Unfallversicherungsgesetzes.
2 Im Einzelfall können auf begründetes Gesuch hin auch an Dritte nicht besonders schützenswerte Personendaten bekannt gegeben werden, wenn ein öffentliches oder ein erhebliches privates Interesse geltend gemacht werden kann.
2. Abschnitt: Informationsund Dokumentationssysteme
34 Art. 85 Informationsund Dokumentationssystem des Bundes (Art. 44 b ArG, Art. 96 UVG)
1 Das SECO führt im Rahmen seiner Aufsichtsund Vollzugstätigkeiten ein automatisiertes Informationsund Dokumentationssystem für:
- a. die Arbeitszeitbewilligungen;
- b. die Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes;
- c. die arbeitsrechtliche Datenbank, die allgemeine Informationen zum öffentlichen und privaten Arbeitsrecht enthält;
- d. die Vollzugsdatenbank der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS), die Daten aus der Inspektionstätigkeit der Durchführungsorgane des Gesetzes und des UVG enthält;
- e. die Betriebsbesuche;
- f. die Adressverwaltung.
2 Das System enthält zu jedem Betrieb:
- a. den Namen, die Adresse und die Identifikationsnummer;
- b. den Status (industriell oder nicht industriell);
- c. die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit;
- d. das Datum der Aufnahme in das System sowie das Datum der Löschung.
3 Das System kann außerdem enthalten:
- a. Pläne, Planbeschreibungen, Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen im Rahmen der Verfahren nach Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes;
- b. Protokolle über Betriebsbesuche;
- c. den Grund des Eintrags;
- d. Verfügungen, Risikobeurteilungen, Gutachten, Anzeigen und Strafurteile.
35 Art. 86 Informationsund Dokumentationssysteme der Kantone (Art. 44 b ArG)
1 Die kantonale Behörde führt im Rahmen ihrer Aufsichtsund Vollzugstätigkeiten ein Informationsund Dokumentationssystem für industrielle Betriebe.
2 Das System enthält zu jedem industriellen Betrieb:
- a. die Daten nach Artikel 85 Absatz 2;
- b. die Angabe, nach welchem Buchstaben von Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes der Betrieb unterstellt wurde;
- c. Pläne, Planbeschreibungen, Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen.
36 Art. 87 Datenaustausch und -sicherheit (Art. 44 Abs. 2, 44 a und 44 b ArG)
1 Die Behörden des Bundes und der Kantone, die für den Vollzug des Gesetzes oder des UVG zuständig sind, tauschen ihre Daten gegenseitig aus, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist. Die kantonale Behörde teilt dem SECO insbesondere die Daten nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstaben a und b umgehend mit.
2 Die Behörden des Bundes und der Kantone können ihre automatisierten Informationsund Dokumentationssysteme verknüpfen.
3 Sie gewähren einander, wo eine solche Verknüpfung besteht, den Zugriff im Abrufverfahren auf alle nicht besonders schützenswerten Personendaten.
4 Das SECO und die Kantone ergreifen die erforderlichen Massnahmen, damit unbefugte Dritte nicht auf die Daten zugreifen können.
Art. 88 Eingabe, Mutation und Archivierung von Daten
(Art. 44 b ArG)
1 Die Daten werden für den Bund vom SECO zentral verwaltet; für den Kanton erfolgt die Verwaltung durch die zuständige Behörde.
2 Daten, die Personen betreffen, sind fünf Jahre nach Ablauf ihrer Gültigkeit zu vernichten, sofern sie nicht dem Bundesarchiv übergeben werden müssen. Für anonymisierte Daten, die zu Zwecken der Planung, Forschung oder Statistik erarbeitet worden sind, gilt diese Frist nicht.
Art. 89 Datenschutz
(Art. 16 Abs. 2 DSG, Art. 44–46 ArG) Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungsund Löschungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, soweit das Gesetz (ArG) keine abweichenden Bestimmungen kennt.
Art. 90 Strafbestimmung
Die Strafverfolgung für Verletzungen des Datenschutzes und der Auskunftspflicht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 91
37 Die Verordnung 1 vom 14. Januar 1966 zum Arbeitsgesetz wird aufgehoben.
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 92 Unter altem Recht erlassene Arbeitszeitbewilligungen
Arbeitszeitbewilligungen, die gestützt auf das bisherige Gesetz erlassen worden sind, bleiben bis zu ihrem Ablauf in Kraft, jedoch längstens bis am 31. März 2003.
38 Art. 93
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 94
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. August 2000 in Kraft.
2 Die Bestimmungen des 8. Kapitels über den Datenschutz und die Datenverwaltung
39 (Art. 83–91) treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in Kraft.
Fussnoten
SR 822.11
SR 832.20
SR 235.1
Aufgehoben durch Art. 22 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4959).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2411).
Aufgehoben durch Art. 22 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4959).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2411).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. April 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2411).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3111).
Fassung gemäss Ziff. I derV vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3111).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3111).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3111).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 5181).
Aufgehoben durch Art. 22 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4959).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 999).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 999).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
SR 832.30
SR 822.113
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 999).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 999).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 999).
SR 822.14
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1347).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4809).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4809).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1347).
SR 172.010
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2011, mit Wirkung seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3381).
Aufgehoben durch Ziff. IV 37 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1347).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juli 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3381).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 2399).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 2399)
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 2399).
[AS 1966 86, 1969 77 Ziff. II Bst. E Ziff. 1 368, 1972 868, 1974 1817, 1977 2367, 1978 1707, 1979 643, 1989 2483, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 8]
Aufgehoben durch Ziff. IV 37 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
AS 2000 1891. Dieses BG ist am 1. Sept. 2000 in Kraft getreten.
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