Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)
Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) vom 10. Mai 2000 (Stand am 15. Januar 2018) Der Schweizerische Bundesrat,
1 (Gesetz), gestützt auf Artikel 27 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung umschreibt die bei Vorliegen besonderer Verhältnisse nach Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes möglichen Abweichungen von den gesetzlichen Arbeitsund Ruhezeitvorschriften und bezeichnet die Betriebsarten oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, welche unter diese Abweichungen fallen. Sie bezeichnet für die einzelnen Branchen oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen den Umfang der Abweichungen.
Art. 2 Kleingewerbliche Betriebe
1 bis Kleingewerbliche Betriebe (Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes) sind Betriebe, in denen neben dem Arbeitgeber nicht mehr als vier Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad, beschäftigt werden.
2 bis Betriebsnotwendigkeit (Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes) liegt vor, wenn:
- a. ein Betrieb zu einer im 3. Abschnitt dieser Verordnung aufgeführten Betriebsart gehört; oder
- b. die Voraussetzungen nach Artikel 28 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz
2 vom 10. Mai 2000 erfüllt sind.
2. Abschnitt: Sonderbestimmungen
Art. 3 Geltung
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf die einzelnen Betriebsarten sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsprechend den Bestimmungen des 3. Abschnitts anwendbar.
Art. 4 Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nachtund
Sonntagsarbeit sowie für den ununterbrochenen Betrieb
1 Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne behördliche Bewilligung ganz oder teilweise in der Nacht beschäftigen.
2 Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne behördliche Bewilligung ganz oder teilweise am Sonntag beschäftigen.
3 Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne behördliche Bewilligung im ununterbrochenen Betrieb beschäftigen.
Art. 5 Verlängerung des Zeitraumes der täglichen Arbeit bei
Tagesund Abendarbeit Der Zeitraum der Tagesund Abendarbeit darf für die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, mit Einschluss der Pausen und der Überzeitarbeit, auf höchstens
17 Stunden verlängert werden, sofern im Durchschnitt einer Kalenderwoche eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinanderfolgenden Stunden gewährt wird. Die tägliche Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss dabei mindestens
8 aufeinanderfolgende Stunden betragen.
Art. 6 Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen um 4 Stunden verlängert werden, sofern sie im Durchschnitt von drei Wochen eingehalten wird und im Durchschnitt des Kalenderjahres die Fünf-Tage-Woche gewährt wird.
3 Art. 7 Verlängerung der Arbeitswoche
1 Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen bis zu elf aufeinanderfolgende Tage beschäftigt werden:
- a. wenn unmittelbar im Anschluss daran mindestens drei aufeinanderfolgende Tage frei gewährt werden; und
- b. wenn im Durchschnitt des Kalenderjahrs die Fünftagewoche gewährt wird.
2 Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen sieben aufeinanderfolgende Tage beschäftigt werden:
- a. wenn die tägliche Arbeitszeit im Zeitraum der Tagesund Abendarbeit nicht mehr als neun Stunden beträgt;
- b. wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird; und
- c. wenn unmittelbar im Anschluss an den siebten Tag mindestens 83 aufeinanderfolgende Stunden frei gewährt werden: diese 83 Stunden schliessen die tägliche Ruhezeit, den Ersatzruhetag für den Sonntag und den wöchentlichen freien Halbtag ein.
Art. 8 Überzeitarbeit am Sonntag
1 Überzeitarbeit nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes darf am Sonntag geleistet werden. Die am Sonntag geleistete Überzeitarbeit ist innert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
2 Überzeitarbeit nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes darf am Sonntag geleistet werden. Die am Sonntag geleistete Überzeitarbeit ist innert 26 Wochen durch Frei-
4 zeit von gleicher Dauer auszugleichen.
5 Pikettdienst Art. 8 a
1 Im Rahmen des Pikettdienstes muss die Zeitspanne zwischen dem Einsatzaufruf an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin und seinem oder ihrem Eintreffen am Arbeitsort (Interventionszeit) grundsätzlich mindestens 30 Minuten betragen.
2 Ist die Interventionszeit aus zwingenden Gründen kürzer als 30 Minuten, so haben die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anspruch auf eine Zeitgutschrift von
10 Prozent der inaktiven Pikettdienstzeit. Unter inaktiver Pikettdienstzeit wird die für den Pikettdienst aufgewendete Zeit ausserhalb einer Intervention sowie der Zeit für den Arbeitsweg verstanden. Die für die Intervention effektiv aufgewendete Zeit sowie die Wegzeit zählen als Arbeitszeit und werden zur Zeitgutschrift dazugerechnet.
3 Muss der Pikettdienst wegen der kurzen Interventionszeit im Betrieb geleistet werden, so gilt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit als Arbeitszeit.
4 In den Fällen nach den Absätzen 2 und 3 darf der einzelne Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin in einem Zeitraum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen Pikettdienst leisten.
6 Art. 8 b Pikettplanung und -einteilung
1 Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen im Zeitraum von
4 Wochen an höchstens 7 Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten. Die pikettdienstfreie Zeit von 2 Wochen nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung 1
7 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz muss nicht gewährt werden.
2 Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen im Zeitraum von
4 Wochen an höchstens 10 Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten, wenn:
- a. dem Betrieb aufgrund seiner Lage in einer Randregion oder der fachlichen Spezialisierung keine genügenden Personalressourcen für einen Pikettdienst nach Absatz 1 zur Verfügung stehen; und
- b. sie im Durchschnitt eines Kalenderjahres pro Monat nicht mehr als 7 Pikettdienste mit tatsächlichem Einsatz leisten.
3 In Pikettdienstnächten kann die tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden verkürzt werden, sofern sie im Durchschnitt von 2 Wochen 12 Stunden beträgt.
Art. 9 Verkürzung der täglichen Ruhezeit
Die Ruhezeit darf für erwachsene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bis auf
9 Stunden herabgesetzt werden, sofern sie im Durchschnitt von zwei Wochen
12 Stunden beträgt.
Art. 10 Dauer der Nachtarbeit
1 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für die einzelnen erwachsenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen 9 Stunden nicht überschreiten. Sie muss, mit Einschluss der Pausen, innert eines Zeitraumes von 12 Stunden liegen. Dabei ist den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden und einmal in der Woche eine zusammenhängende Ruhezeit von 48 Stunden zu gewähren.
2 Nachtarbeit darf in einem Zeitraum von 12 Stunden geleistet werden, wenn darauf mindestens 12 Stunden Ruhezeit folgen, eine Gelegenheit besteht, sich hinzulegen, und wenn:
- a. die Arbeitszeit höchstens 10 Stunden beträgt und ein grosser Teil davon reine Präsenzzeit ist; oder
- b. während höchstens 8 Stunden tatsächlich gearbeitet wird, wobei die gesam-
8 ten 12 Stunden als Arbeitszeit gelten.
3 Bei Nachtarbeit mit einem Arbeitsbeginn nach 4 Uhr oder einem Arbeitsschluss vor 1 Uhr darf die tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von höchstens 17 Stunden liegen. Beginnt die tägliche Arbeitszeit vor 5 Uhr oder endet sie nach 24 Uhr, so ist im Durchschnitt einer Kalenderwoche eine tägliche Ruhezeit von mindestens
12 Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss dabei mindestens 8 Stunden betragen.
4 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit innert eines Zeitraumes von 13 Stunden höchstens 11 Stunden betragen, sofern sie im Durchschnitt einer Kalenderwoche
9 Stunden nicht übersteigt.
5 Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit darf in höchstens 6 von 7 aufeinanderfolgenden Nächten geleistet werden, sofern im Durchschnitt des Kalenderjahrs die Fünf-Tage-Woche gewährt wird.
Art. 11 Verschiebung der Lage des Sonntages
Die Lage des Sonntagszeitraumes nach Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes darf um höchstens 3 Stunden voroder nachverschoben werden.
Art. 12 Anzahl freie Sonntage
1 Im Kalenderjahr sind mindestens 26 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. Im Zeitraum eines Kalenderquartals ist jedoch mindestens ein freier Sonntag zu gewähren. 1bis Im Kalenderjahr sind mindestens 18 freie Sonntage zu gewähren, sofern mindestens zwölfmal pro Jahr die wöchentliche Ruhezeit mindestens 59 aufeinanderfolgende Stunden umfasst. Diese 59 Stunden umfassen die tägliche Ruhezeit sowie den ganzen Samstag und den ganzen Sonntag. Die freien Sonntage können unregelmäs-
9 sig auf das Jahr verteilt werden.
2 Im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In den Wochen ohne freien Sonntag ist jedoch im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von
36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. 2bis °Im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In den Wochen ohne freien Sonntag ist eine wöchentliche Ruhezeit von 47 aufeinanderfolgenden Stunden oder von zweimal
10 35 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
3 Wird im Durchschnitt des Kalenderjahres die Fünf-Tage-Woche gewährt, so kann die Anzahl freie Sonntage bis auf vier herabgesetzt werden. Die freien Sonntage können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.
Art. 13 Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit
Die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit darf für ein Kalenderjahr zusammengefasst gewährt werden.
Art. 14 Wöchentlicher freier Halbtag
1 Der wöchentliche freie Halbtag darf für einen Zeitraum von höchstens acht Wochen zusammenhängend gewährt werden.
2 Der wöchentliche freie Halbtag darf in Betrieben mit erheblichen saisonmässigen Schwankungen für einen Zeitraum von höchstens zwölf Wochen zusammenhängend gewährt werden.
3 Der wöchentliche freie Halbtag kann von 8 bis auf 6 aufeinanderfolgende Stunden verkürzt werden. Er ist am Vormittag bis 12 Uhr oder am Nachmittag ab 14 Uhr zu gewähren. Die durch die Verkürzung ausfallende Ruhezeit ist innerhalb von sechs Monaten zusammenhängend nachzugewähren.
3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer
Art. 15 Krankenanstalten und Kliniken
1 Auf Krankenanstalten und Kliniken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 8 a , 9, 10 Absatz 2 und 12 Absatz 2
11 anwendbar.
2 Krankenanstalten und Kliniken sind ärztlich betreute Betriebe für Kranke, Wöchnerinnen, Säuglinge, Verunfallte und Rekonvaleszente.
Art. 16 Heime und Internate
1 Auf Heime und Internate und die in ihnen mit der Betreuung der Insassen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 7 Absatz 2, 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 2,
12 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar.
2 Heime und Internate sind Kinder-, Erziehungs-, Anlern-, Ausbildungs-, Beschäftigungs-, Alters-, Pflege-, Kranken-, Unterkunftsund Versorgungsheime.
Art. 17 Spitex-Betriebe
1 Auf Spitex-Betriebe und die von ihnen mit Pflegeund Betreuungsaufgaben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar.
2 Spitex-Betriebe sind Betriebe, die spitalexterne Aufgaben für pflegeund betreuungsbedürftige Personen erfüllen.
13 Art. 18 Arztund Zahnarztpraxen Auf Arztund Zahnarztpraxen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten zu gewährleisten ist.
Art. 19 Apotheken
Auf Apotheken und die in ihnen mit der Bereitstellung und dem Verkauf von Medikamenten beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten zu gewährleisten ist.
14 Art. 19 a Medizinische Labors Auf medizinische Labors und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 8 Absatz 2, 9, 10 Absatz 2 Buchstabe a und 12 Absatz 2 anwendbar.
Art. 20 Bestattungsbetriebe
1 Auf Bestattungsbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag und Artikel 8 Abs. 1 anwendbar, soweit Nachtund Sonntagsarbeit für unaufschiebbare
15 Tätigkeiten notwendig sind.
2 Bestattungsbetriebe sind Betriebe, die Formalitäten und Verrichtungen bei Todesfällen besorgen.
16 Art. 21 Tierarztpraxen und Tierkliniken Auf Tierarztpraxen und Tierkliniken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind, soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten oder die Pflege und Betreuung von kranken, pflegebedürftigen oder verunfallten Tieren zu gewährleisten ist, die folgenden Bestimmungen anwendbar:
- a. Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 8 b Absätze 1 und 3;
- b. auf Tierarztpraxen mit höchstens 4 angestellten Tierärzten und Tierärztinnen: zusätzlich Artikel 8 b Absatz 2.
17 Art. 22 Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime Auf zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime und die in ihnen mit der Beaufsichtigung und der Pflege der Tiere, mit dem Unterhalt der Anlagen sowie der Bedienung der Kassen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 1 für die ganze Nacht für Überwachungstätigkeiten und Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1 und 12 Absatz 2 anwendbar.
Art. 23 Gastbetriebe
1 Auf Gastbetriebe und die in ihnen beschäftigten gastgewerblichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 11, 12 Absatz 3, 13 und 14 Absätze 2 und 3 anwend-
18 bar.
2 Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Erziehungsund Betreuungspflichten nach Artikel 36 des Gesetzes ist anstelle von Artikel 12 Absatz 3 Artikel 12 Absatz 2 anwendbar.
3 Gastbetriebe sind Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben. Gastbetrieben gleichgestellt
19 sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern.
Art. 24 Spielbanken
1 Auf Spielbanken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 12
20 Absatz 2, 13 und 14 Absätze 2 und 3 anwendbar.
2 Spielbanken sind Betriebe, die über eine Betriebskonzession gemäss Bundesgesetz
21 vom 18. Dezember 1998 über die Spielbanken verfügen.
Art. 25 Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sowie Einkaufszentren
22 für die Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs
1 Auf die Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, und auf die in ihnen mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind während der Saison die Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12
23 Absatz 1 und 14 Absatz 1 anwendbar.
2 Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sind Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugsund Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt.
3 Auf Einkaufszentren, die den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs dienen, sind während des ganzen Jahres Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag
24 und Artikel 12 Absatz 1 anwendbar.
4 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt auf Antrag der Kantone die Einkaufszentren nach Absatz 3 fest. Dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- a. Das Warenangebot des Einkaufszentrums ist auf den internationalen Fremdenverkehr ausgerichtet und umfasst in einer Mehrheit der sich im Einkaufszentrum befindenden Geschäfte überwiegend Luxusartikel insbesondere in den Bereichen Kleider und Schuhe, Accessoires, Uhren und Schmuck sowie Parfum.
- b. Der im Einkaufszentrum gesamthaft erwirtschaftete Umsatz sowie der Umsatz der Mehrheit der sich im Einkaufszentrum befindenden Geschäfte werden zu einem wesentlichen Teil mit internationaler Kundschaft erwirtschaftet.
- c. Das Einkaufszentrum befindet sich: 1. in einem Fremdenverkehrsgebiet nach Absatz 2; oder 2. in einer Entfernung von höchstens 15 Kilometern zur Schweizer Grenze und in der unmittelbaren Nähe eines Autobahnanschlusses oder Bahnhofs.
- d. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten für die Sonntagsarbeit
25 Kompensationen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.
26 Art. 26 Kioske, Betriebe für Reisende und Tankstellenshops
1 Auf Kioske an öffentlichen Strassen und Plätzen sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 1 und 14 Absatz 1 anwend-
27 bar.
2 Auf Kioske und Betriebe für Reisende und die in ihnen für die Bedienung der Durchreisenden beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 1 für die Nacht bis 1 Uhr und Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die
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