Verordnung vom 27. September 1999 über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-09-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom

1 (UVG), 20. März 1981 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Kranen getroffen werden

2 müssen.

2 Wo diese Verordnung nichts Besonderes bestimmt, gilt die Verordnung vom

3 19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung (VUV).

4 Krane Art. 2

1 Als Krane im Sinne dieser Verordnung gelten Hebegeräte, welche die folgenden Merkmale aufweisen:

2 Die Krane werden in folgende Kategorien eingeteilt:

3 Nicht als Krane gelten:

5 Art. 3 Kranbuch und Konformitätserklärung

1 Zu jedem Kran gehört ein Kranbuch. Zu Kranen, die nach dem 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht worden sind, gehört zusätzlich die Konformitätserklärung des

6 Herstellers nach Artikel 7 der Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten. Diese Unterlagen sind so aufzubewah-

7 ren, dass sie vom zuständigen Durchführungsorgan nach den Artikeln 47–51 VUV

8 (Durchführungsorgan) auf Verlangen eingesehen werden können.

2 Das Kranbuch muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

3 Im Kranjournal sind, in chronologischer Reihenfolge und mit Datum, Name und Unterschrift versehen, einzutragen:

9 c. die Standorte und die zugehörigen Rüstzustände, ausser bei Fahrzeugkranen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a sowie bei Lastwagenladekranen, Schienenkranen und Teleskopstaplern nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c;

2. Kapitel: Verwendung von Kranen

Art. 4 Grundsätze

1 Krane dürfen nur in sicherem Zustand betrieben werden. Sie sind so zu transportieren, aufzustellen, instandzuhalten und zu demontieren, dass Personen nicht gefährdet werden. Die Angaben des Herstellers sind zu beachten.

2 Die Montage und Demontage von Kranen sowie Instandhaltungsarbeiten an Kranen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die dafür ausgebildet sind.

3 Bevor Krane in der Nähe Strom führender blanker elektrischer Leiter oder von Bahnanlagen verwendet werden, sind mit den Leitungseigentümern oder den Bahngesellschaften die zu treffenden zusätzlichen Schutzmassnahmen zu vereinbaren. Können sich die Beteiligten nicht einigen, so ist das Durchführungsorgan zu informieren.

4 Ist der Aktionsbereich von Kranen durch Hindernisse eingeschränkt, sind Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Kollisionen zu treffen.

5 Der Transport von Personen mit Kranen, die vom Hersteller nicht ausdrücklich dafür vorgesehen sind, ist verboten. Wo besondere Verhältnisse solche Transporte notwendig machen, muss vorher eine Ausnahmebewilligung der Schweizerischen

10 Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Sinne von Artikel 69 VUV eingeholt werden.

Art. 5 Anforderungen an das Bedienungspersonal

1 Hebearbeiten mit Kranen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die:

2 Hebearbeiten mit Fahrzeugund Turmdrehkranen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über einen der nachfolgenden Ausweise verfügen:

11 beaufsichtigt wird.

3 Kein Ausweis ist erforderlich bei Hebearbeiten, die im Rahmen von Grundkursen

12 und Prüfungen durchgeführt werden.

Art. 6 Hebearbeiten

1 Lasten sind für den Hebevorgang so zu sichern, so am Kranhaken zu befestigen (anzuschlagen) und nach dem Hebevorgang so abzustellen, dass sie nicht in Gefahr bringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können.

2 Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel müssen für den jeweiligen Transport geeignet und in betriebssicherem Zustand sein.

3 Personen, die Lasten anschlagen, sind zu dieser Arbeit anzuleiten.

Art. 7 Kran eines Drittunternehmers

Wer sich den Kran von einem Drittunternehmen zur Verfügung stellen lässt, ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, sofern die betreffenden Unternehmen nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbaren.

3. Kapitel: Kranführerausweise und Kranführerausbildung

1. Abschnitt: Kranführerausweise

Art. 8 Kategorien

Kranführerausweise werden für folgende Kategorien erteilt:

13 Art. 9 Erteilung des Lernfahrausweises

1 Den Lernfahrausweis erhält, wer:

14 suchung nach Artikel 72 VUV durchführen lassen.

2 Personen, die für eine Ausbildung als Kranführerin oder Kranführer in Betracht kommen und deren Eignung für diese Tätigkeit getestet werden soll, erhalten den Lernfahrausweis für die Auswahlzeit. Der Ausweis wird auf Gesuch hin einmalig erteilt und auf zwei Monate befristet.

3 Personen, die den Grundkurs nach Artikel 12 Absatz 1 mit Erfolg abgeschlossen haben und sich auf die anstehende Prüfung vorbereiten wollen, erhalten den Lernfahrausweis für die Übungszeit. Der Ausweis wird einmalig auf Gesuch hin erteilt und auf zehn Monate befristet. Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann der Lernfahrausweis ab Prüfungsdatum höchstens zweimal um sechs Monate verlängert werden.

4 Der Lernfahrausweis für die Übungszeit kann zudem bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militär-, Ziviloder Zivilschutzdienst auf schriftliches und begründetes Gesuch hin entsprechend verlängert werden.

Art. 10 Erteilung des Kranführerausweises

Der Kranführerausweis der Kategorie A oder B wird an Personen erteilt, die:

15 c. die Ausbildung zur Kranführerin oder zum Kranführer nach Artikel 12 oder eine gleichwertige Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben.

Art. 11 Zuständigkeit für die Erteilung und den Entzug der Ausweise

1 Die Kranführerausweise und Lernfahrausweise werden von der SUVA erteilt.

2 Die Ausweise werden von der SUVA entzogen, wenn:

2. Abschnitt: Kranführerausbildung

16 Art. 12 Allgemeines

1 Die Ausbildung zur Erlangung eines Kranführerausweises umfasst einen Grundkurs und eine Prüfung.

2 Wer einen Kranführerausweis einer Kategorie besitzt, kann ohne neuerlichen Grundkurs zur Prüfung der anderen Kategorie antreten.

17 Art. 13 Grundkurse und Prüfungen

1 Die Grundkurse und Prüfungen haben folgende Inhalte:

2 Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

18 Art. 14 Anerkennung von Grundkursen und Prüfungen

1 Ausbildungsstätten, die Gewähr bieten, dass sie die Anforderungen nach Artikel 13 dauerhaft erfüllen, können ihre Grundkurse und Prüfungen von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkennen lassen.

2 Sie müssen der SUVA ein schriftliches, in einer schweizerischen Amtssprache abgefasstes Gesuch einreichen, aus dem namentlich hervorgeht:

3 Stellt die SUVA fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind, so kann sie die Anerkennung zurückziehen.

4 Die SUVA führt eine öffentliche Liste der anerkannten Grundkurse und Prüfungen.

4. Kapitel: Kontrolle

1. Abschnitt: Krankontrollen

Art. 15

1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss die Krane regelmässig nach den anerkannten Regeln der Technik auf ihren betriebssicheren Zustand kontrollieren lassen oder sich vergewissern, dass diese Kontrollen durchgeführt wurden.

2 Die Kontrollen müssen von Personen durchgeführt werden, die dafür ausgebildet sind.

3 Zur Durchführung der Kontrollen an Fahrzeugkranen und Turmdrehkranen muss eine Kranexpertin oder ein Kranexperte im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 beigezogen werden.

4 Die Koordinationskommission erlässt Richtlinien über die Intervalle, den Umfang und das Verfahren der Kontrollen.

2. Abschnitt: Kranexpertinnen und -experten

Art. 16 Anerkennung

1 Die SUVA anerkennt Personen als Kranexpertinnen oder -experten, die:

2 Die Kranexpertinnen und -experten müssen sich in den für ihre Expertentätigkeit notwendigen Fachgebieten, insbesondere auf den Gebieten Instandhaltung und Krantechnik, angemessen fortbilden.

3 Die SUVA kann einer Kranexpertin oder einem Kranexperten die Anerkennung entziehen, wenn:

4 Die SUVA führt eine öffentliche Liste der anerkannten Kranexpertinnen und -experten.

Art. 17 Stellung gegenüber dem Betrieb

1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Kranexpertinnen und -experten ihre Aufgabe erfüllen können. Diese haben die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber über ihre Tätigkeit zu orientieren.

2 Den Kranexpertinnen und -experten muss die zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötige Unabhängigkeit eingeräumt werden. Aus der Erfüllung ihrer Aufgabe dürfen ihnen keine Nachteile erwachsen.

Art. 18 Stellung gegenüber der SUVA

1 Die Kranexpertinnen und -experten müssen der SUVA auf Verlangen über ihre Kontrolltätigkeit Auskunft erteilen und ihre Unterlagen zur Einsicht vorlegen. Die SUVA informiert die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber darüber.

2 Die SUVA berät und unterstützt die Kranexpertinnen und -experten.

3 Die Kranexpertinnen und -experten müssen die SUVA unverzüglich benachrichtigen, wenn eine unmittelbare und schwere Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht und wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber sich weigert, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen.

19 Art. 18 a Richtlinien der Koordinationskommission Die Koordinationskommission nach Artikel 85 Absatz 2 UVG erlässt Richtlinien

20 nach Artikel 52 a VUV zur Umsetzung dieser Verordnung.

5. Kapitel: Rechtsschutz

21 Art. 19 Verfügungen der SUVA nach den Artikeln 11, 14 und 16 unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 20 Übergangsbestimmungen für Kranführerinnen und Kranführer

1 Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berufspraxis als Kranführerin oder Kranführer erworben hat, kann den Lernfahrausweis erlangen, ohne vorgängig einen Grundkurs nach Artikel 13 Absatz 1 besucht zu haben. Kann eine Berufspraxis von mehr als fünf Jahren nachgewiesen werden, so wird der Lernfahrausweis mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellt. Die Kranführerprüfung kann erst nach dem Besuch des Grundkurses der entsprechenden Kategorie abgelegt werden.

2 Wer vor dem 1. Juli 2000 einen von einer Kantonsoder Gemeindebehörde anerkannten Kranführerausweis oder einen gleichwertigen Ausweis erlangt hat, kann bei der SUVA einen Kranführerausweis der Kategorie A oder B beantragen. Artikel 10

22 Buchstabe b bleibt vorbehalten.

Art. 21 Übergangsbestimmungen für Kranexpertinnen und -experten

1 Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berufserfahrung von mindestens

25 Jahren im Bereich des Aufstellens, der Demontage und der Instandhaltung von Fahrzeugkranen oder Turmdrehkranen sowie Erfahrung in Elektrotechnik und in der im Kranbau üblichen Steuerungstechnik erworben hat, wird auf Gesuch hin von der SUVA als Kranexpertin oder -experte anerkannt.

2 Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren im Bereich des Aufstellens, der Demontage und der Instandhaltung von Fahrzeugkranen oder Turmdrehkranen, eine technische Berufsausbildung sowie Erfahrung in Elektrotechnik und in der im Kranbau üblichen Steuerungstechnik erworben hat, wird auf Gesuch hin bis zum 30. Juni 2003 ohne zusätzliche Ausbildung weiterhin als Kranexpertin oder -experte von der SUVA anerkannt.

23 Art. 21 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. September 2007 Für Raupenkrane, Anhängerkrane, mit Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 400 000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 m gelten die Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 2 sowie 15 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2010.

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

24 Die Verordnung vom 22. Juni 1951 über die Verhütung von Unfällen bei der Verwendung von Kranen und Hebezeugen wird aufgehoben.

Art. 23 Änderung bisherigen Rechts

25 Die Verordnung vom 13. September 1963 über die Unfallverhütung beim Grabenund Schachtbau sowie bei ähnlichen Arbeiten wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1

Aufgehoben

Art. 24 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2000 in Kraft.

2 Artikel 5 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 832.20

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).

[^3]: SR 832.30

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).

[^6]: SR 819.11

[^7]: SR 832.30

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).

[^10]: SR 832.30

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).

[^14]: SR 832.30

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).

[^20]: SR 832.30

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