Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI)

Typ Andere
Veröffentlichung 2000-06-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungsund

1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund

2 Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1 Ziele

1 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) fördert die sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Rahmenbedingungen für das Wohlbefinden der Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz. Es leistet damit seinen Beitrag für eine gerechte, tolerante und weltoffene Schweiz und deren nachhaltige Prosperität.

2 Es verfolgt dabei folgende Ziele:

3 b. …

4 h. die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere gewährleisten.

Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeit

Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Aufgaben neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:

1. Abschnitt: Das Generalsekretariat

5 Art. 3 Funktionen

1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr:

2 Darüber hinaus erfüllt das Generalsekretariat folgende besonderen Aufgaben:

6 Es führt die Fachstelle für Rassismusbekämpfung und das Sekretariat der c. Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus.

7 Art. 3 a Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen erfüllt die Aufgaben nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember

8 9 2002 und der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 2003 .

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Ämter

Art. 4

1 Die Ziele nach den Artikeln 5–13 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

2 Die Vorbereitung von Bundeserlassen und völkerrechtlichen Verträgen im eigenen Aufgabenbereich ist grundsätzlich Sache der einzelnen Ämter; im internationalen Bereich geschieht dies in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und mit dem Eidgenössischen Departement für

10 Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) (Aussenwirtschaft).

3 Die Ämter erfüllen in ihren Aufgabenbereichen die Vollzugsaufgaben, die ihnen von Bundeserlassen und von völkerrechtlichen Verträgen zugewiesen werden.

4 Im Bereich ihrer Aufgaben und im Rahmen der aussenpolitischen Ziele der Schweiz vertreten die Ämter, in Absprache mit dem EDA, dem WBF (Aussenwirtschaft) und gegebenenfalls mit anderen Departementen und Bundesämtern, die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in nationalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen mit.

3. Abschnitt: Die Ämter im Einzelnen

Art. 5 Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann

1 Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) ist die Fachbehörde für die Gleichstellung der Geschlechter.

2 Das EBG verfolgt insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das EBG folgende Funktionen wahr:

4 Darüber hinaus erfüllt das EBG folgende besonderen Aufgaben:

11 24. März 1995 und überwacht die Durchführung der Förderungsprogramme.

5 Für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann innerhalb der Bundesverwaltung ist das Eidgenössische Personalamt zuständig.

Art. 6 Bundesamt für Kultur

1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) ist die Fachbehörde für kulturpolitische Grundsatzfragen, für Kulturförderung und für die Erhaltung und Vermittlung kultureller Werte.

2 Das BAK verfolgt insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAK folgende Funktionen wahr:

12 d. Es regelt den Kulturgütertransfer und führt die Fachstelle.

4 Darüber hinaus erfüllt das BAK folgende besonderen Aufgaben:

13 a. …

Art. 7 Schweizerisches Bundesarchiv

1 Das Schweizerische Bundesarchiv (BAR) ist die Fachbehörde für die Archivierung der Unterlagen des Bundes.

2 Das BAR verfolgt insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAR folgende Funktionen wahr:

Art. 8 Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz)

1 Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) ist die Fachbehörde im meteorologischen und klimatologischen Bereich.

2 MeteoSchweiz verfolgt insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt MeteoSchweiz folgende Funktionen wahr:

Art. 9 Bundesamt für Gesundheit

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist die Fachbehörde für die menschliche Gesundheit, für die nationale Gesundheitspolitik, für die Mitarbeit der Schweiz in der internationalen Gesundheitspolitik, für die soziale Sicherheit in den Bereichen Krankheit und Unfall sowie für die ihm übertragenen Bereiche des Konsumenten-

14 schutzes.

2 Das BAG verfolgt insbesondere folgende Ziele:

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 172.010.1

[^3]: Aufgehoben durch Ziff. I 4 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).

[^5]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4501).

[^6]: Fassung gemäss Art. 13 Abs. 2 der V vom 14. Okt. 2009 über Menschenrechts- und Antirassismusprojekte, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5327).

[^7]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4501).

[^8]: SR 151.3

[^9]: SR 151.31

[^10]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^11]: SR 151.1

[^12]: Fassung gemäss Art. 28 der Kulturgütertransferverordnung vom 13. April 2005, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1883).

[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5255).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5009).

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