Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI)
gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungsund
1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund
2 Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:
1. Kapitel: Das Departement
Art. 1 Ziele
1 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) fördert die sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Rahmenbedingungen für das Wohlbefinden der Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz. Es leistet damit seinen Beitrag für eine gerechte, tolerante und weltoffene Schweiz und deren nachhaltige Prosperität.
2 Es verfolgt dabei folgende Ziele:
- a. das körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden der Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz fördern und dafür sorgen, dass sie vor Gefahren für ihre Gesundheit und vor sozialen Risiken geschützt sind;
3 b. …
- c. Daten und Informationen zum besseren Verständnis der Gesellschaft bereitstellen;
- d. das kulturelle Erbe und die dokumentarischen Werte der Schweiz erhalten und vermitteln;
- e. die kulturelle Vielfalt, das künstlerische Schaffen und die Verständigung zwischen den Sprachund Kulturgemeinschaften fördern;
- f. Diskriminierungen bekämpfen und die Chancengleichheit fördern;
- g. das Wohl der Kinder, der Jugendlichen und der Familien fördern;
4 h. die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere gewährleisten.
Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeit
Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Aufgaben neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:
- a. Es arbeitet eng mit den Kantonen, Gemeinden sowie mit nichtstaatlichen Organisationen, Sozialpartnern und Wirtschaftsverbänden zusammen.
- b. Es beachtet den Grundsatz der Subsidiarität.
- c. Es strebt verständliche, gerechte und zukunftsorientierte Lösungen an und achtet auf rasche Verfahren.
- d. Es sucht die internationale Zusammenarbeit, insbesondere auch auf europäischer Ebene.
- e. Es verfolgt bei seiner Tätigkeit eine klare und offene Informationspolitik. 2. Kapitel: Ämter und andere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
1. Abschnitt: Das Generalsekretariat
5 Art. 3 Funktionen
1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr:
- a. Es unterstützt die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher als Mitglied des Bundesrates und Chefin oder Chef des Departements.
- b. Es erarbeitet die Strategie und die Planung und stellt das Controlling sowie die Koordination sicher.
- c. Es besorgt die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation.
- d. Es koordiniert die Ressourcenbedürfnisse, stellt Logistikdienste bereit und erbringt Informatikdienstleistungen.
- e. Es besorgt die Rechtsanwendung, Rechtsprechung und Rechtsberatung und begleitet die Rechtsetzungsarbeiten.
2 Darüber hinaus erfüllt das Generalsekretariat folgende besonderen Aufgaben:
- a. Es übt die Aufsicht aus über die dem Bund unterstehenden gemeinnützigen Stiftungen.
- b. Es instruiert Beschwerden gegen Verfügungen von Ämtern des Departements.
6 Es führt die Fachstelle für Rassismusbekämpfung und das Sekretariat der c. Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus.
7 Art. 3 a Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen erfüllt die Aufgaben nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember
8 9 2002 und der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 2003 .
2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Ämter
Art. 4
1 Die Ziele nach den Artikeln 5–13 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
2 Die Vorbereitung von Bundeserlassen und völkerrechtlichen Verträgen im eigenen Aufgabenbereich ist grundsätzlich Sache der einzelnen Ämter; im internationalen Bereich geschieht dies in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und mit dem Eidgenössischen Departement für
10 Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) (Aussenwirtschaft).
3 Die Ämter erfüllen in ihren Aufgabenbereichen die Vollzugsaufgaben, die ihnen von Bundeserlassen und von völkerrechtlichen Verträgen zugewiesen werden.
4 Im Bereich ihrer Aufgaben und im Rahmen der aussenpolitischen Ziele der Schweiz vertreten die Ämter, in Absprache mit dem EDA, dem WBF (Aussenwirtschaft) und gegebenenfalls mit anderen Departementen und Bundesämtern, die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in nationalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen mit.
3. Abschnitt: Die Ämter im Einzelnen
Art. 5 Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann
1 Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) ist die Fachbehörde für die Gleichstellung der Geschlechter.
2 Das EBG verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a. jegliche Form direkter oder indirekter Geschlechterdiskriminierung bekämpfen;
- b. die Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbereichen fördern und sichern.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das EBG folgende Funktionen wahr:
- a. Es wirkt mit bei der Ausarbeitung von Erlassen des Bundes, soweit diese für die Gleichstellung von Bedeutung sind.
- b. Es bearbeitet gleichstellungspolitische Fragen, arbeitet Empfehlungen an Behörden und Private aus und kann Gutachten erstellen.
- c. Es informiert und sensibilisiert die Öffentlichkeit, indem es sich an Projekten von gesamtschweizerischer und internationaler Bedeutung beteiligt, Tagungen organisiert, Publikationen herausgibt und eine Dokumentationsstelle führt.
4 Darüber hinaus erfüllt das EBG folgende besonderen Aufgaben:
- a. Es prüft Gesuche um Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz vom
11 24. März 1995 und überwacht die Durchführung der Förderungsprogramme.
- b. Es pflegt den Informationsaustausch mit der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen.
5 Für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann innerhalb der Bundesverwaltung ist das Eidgenössische Personalamt zuständig.
Art. 6 Bundesamt für Kultur
1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) ist die Fachbehörde für kulturpolitische Grundsatzfragen, für Kulturförderung und für die Erhaltung und Vermittlung kultureller Werte.
2 Das BAK verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a. Rahmenbedingungen schaffen und sicherstellen, die ein unabhängiges Kulturschaffen und ein vielfältiges Kulturangebot ermöglichen;
- b. das kulturelle Erbe erhalten und pflegen, den kulturellen Austausch in der Schweiz und mit dem Ausland unterstützen und die Verständigung zwischen den Sprachund Kulturgemeinschaften fördern.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAK folgende Funktionen wahr:
- a. Es gestaltet eine umfassende Kulturpolitik des Bundes und setzt sie um.
- b. Es gestaltet und vollzieht mit bundeseigenen Gremien und in Zusammenarbeit mit Dritten Fördermassnahmen in allen Sparten des kulturellen Schaffens; hierzu gehören namentlich die Sparten Film, freie und angewandte Kunst sowie Denkmalpflege, Ortsbildschutz und Archäologie.
- c. Es ist vorbereitend und mitwirkend tätig bei der Erarbeitung der Erlasse im Kulturbereich und beaufsichtigt und koordiniert ihren Vollzug.
12 d. Es regelt den Kulturgütertransfer und führt die Fachstelle.
- e. Es betreibt und fördert Institutionen, welche der Sammlung, Erhaltung, Erschliessung und Vermittlung von Kulturgut dienen.
4 Darüber hinaus erfüllt das BAK folgende besonderen Aufgaben:
13 a. …
- b. Es fördert die Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und -schweizer.
- c. Es unterstützt die kulturelle Minderheit der Jenischen.
Art. 7 Schweizerisches Bundesarchiv
1 Das Schweizerische Bundesarchiv (BAR) ist die Fachbehörde für die Archivierung der Unterlagen des Bundes.
2 Das BAR verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a. die Verwaltungstätigkeiten transparent und nachvollziehbar machen und damit zur Rechtssicherheit und zur Kontinuität und Rationalität der Verwaltungsführung beitragen;
- b. wertvolle Unterlagen des Bundes oder Unterlagen von gesamtschweizerischer Bedeutung aufbewahren, vermitteln und auswerten, um damit die historische und sozialwissenschaftliche Forschung zu ermöglichen;
- c. das Archivwesen auf nationaler und internationaler Ebene fördern.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAR folgende Funktionen wahr:
- a. Es archiviert alle rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell wertvollen Unterlagen des Bundes.
- b. Es sichert die Unterlagen des Bundes, indem es sie übernimmt, konserviert und unter geeigneten Bedingungen aufbewahrt.
- c. Es entwickelt und fördert die Informationsverwaltung in seinem Kompetenzbereich.
- d. Es entscheidet über die Archivwürdigkeit der Unterlagen des Bundes auf Grund einer Bestimmung ihres historischen und wissenschaftlichen Wertes.
- e. Es erschliesst das Archivgut, wertet es aus und vermittelt den Benutzerinnen und Benutzern den Zugang zu den Archiven.
Art. 8 Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz)
1 Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) ist die Fachbehörde im meteorologischen und klimatologischen Bereich.
2 MeteoSchweiz verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a. meteorologische und klimatologische Daten sowie klimarelevante Informationen über die Zusammensetzung der Atmosphäre auf dem Gebiet der Schweiz dauernd und flächendeckend erfassen;
- b. bei der Erbringung der Dienstleistungen die Bedürfnisse der Landesteile und Sprachregionen berücksichtigen und mit anderen Bundesstellen sowie nationalen und internationalen Institutionen, insbesondere mit den Kantonen, Gemeinden, Hochschulen, der Armee und der Nationalen Alarmzentrale zusammenarbeiten.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt MeteoSchweiz folgende Funktionen wahr:
- a. Sie erbringt meteorologische und klimatologische Dienstleistungen für die Bedürfnisse der Allgemeinheit. Insbesondere warnt sie vor gefährlichen Wetterereignissen.
- b. Sie stellt Flugwetterinformationen für den Flugsicherungsdienst bereit.
- c. Sie erfüllt die Verpflichtungen der Schweiz gegenüber den internationalen meteorologischen und klimatologischen Organisationen.
- d. Sie arbeitet mit anderen Wetterund Klimadiensten Europas zusammen.
- e. Sie erbringt erweiterte Dienstleistungen für individuelle Auftraggeber.
Art. 9 Bundesamt für Gesundheit
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist die Fachbehörde für die menschliche Gesundheit, für die nationale Gesundheitspolitik, für die Mitarbeit der Schweiz in der internationalen Gesundheitspolitik, für die soziale Sicherheit in den Bereichen Krankheit und Unfall sowie für die ihm übertragenen Bereiche des Konsumenten-
14 schutzes.
2 Das BAG verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a. die Gesundheit im Sinne eines umfassenden körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens schützen und fördern;
- b. neue Bedrohungen für die Gesundheit früh erkennen und zur wirksamen Bewältigung von Krisen jederzeit bereit sein;
Fussnoten
[^1]: SR 172.010
[^2]: SR 172.010.1
[^3]: Aufgehoben durch Ziff. I 4 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).
[^5]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4501).
[^6]: Fassung gemäss Art. 13 Abs. 2 der V vom 14. Okt. 2009 über Menschenrechts- und Antirassismusprojekte, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5327).
[^7]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4501).
[^8]: SR 151.3
[^9]: SR 151.31
[^10]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^11]: SR 151.1
[^12]: Fassung gemäss Art. 28 der Kulturgütertransferverordnung vom 13. April 2005, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1883).
[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5255).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5009).
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